Angeordnete Therapie als Allheilmittel?

Angeordnete Therapie als Allheilmittel? von Bernard,  Stephan, Bürge,  Lukas, Czuczor,  Tamás, Habermeyer,  Elmar, Heer,  Marianne, Hill,  Andreas, Seifert,  Dieter, Sidler,  Christoph, Urwyler,  Thierry
Bisweilen kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass manche stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB vor allem deshalb angeordnet werden, weil sie einerseits verhindern, dass Straftäter sich nach einer bestimmten Zeit wieder auf freiem Fuss bewegen; gleichzeitig stellen sie aber auch keine Verwahrung ohne Hoffnung auf Entlassung dar. Dies wirkt in vielen Konstellationen fragwürdig. Eine Diskussion der Möglichkeiten und den Grenzen sinnvoller Therapie im strafrechtlichen Kontext aus juristischer und insbesondere auch psychiatrischer Sicht ist dringend nötig. Damit soll ein Beitrag zur Vermessung dieses praktisch äusserst relevanten Themas geleistet werden. Es ist ein neueres Phänomen, dass im Vollzug auch ungeachtet einer gerichtlichen Anordnung einer gesetzlichen Massnahme auf freiwilliger Basis Therapien durchgeführt werden. Dies wurde bisher kaum thematisiert, wirft aber juristische und therapeutische Fragen auf. Überdies wird in Lehre und Rechtsprechung kaum näher auf ambulante Massnahmen eingegangen. Auch in Gutachten findet dieses Thema sehr oft nicht die gebührende Beachtung. Realistische Möglichkeiten im Vollzug sind ebenso wie die grundsätzliche Frage der Abgrenzung von (vollzugsbegleitenden) ambulanten Behandlungen und stationären Massnahmen weitgehend ungeklärt. Es lohnt sich, die Frage aufzuwerfen, wann Massnahmen gegenüber jungen Erwachsenen indiziert sind. In der Praxis zeigt sich deutlich, dass diese an Bedeutung verlieren. Es fragt sich, was die Gründe für die rückläufige Entwicklung dieser Massnahme sind.
Aktualisiert: 2022-09-02
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Angeordnete Therapie als Allheilmittel?

Angeordnete Therapie als Allheilmittel? von Bernard,  Stephan, Bürge,  Lukas, Czuczor,  Tamás, Habermeyer,  Elmar, Heer,  Marianne, Hill,  Andreas, Seifert,  Dieter, Sidler,  Christoph, Urwyler,  Thierry
Bisweilen kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass manche stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB vor allem deshalb angeordnet werden, weil sie einerseits verhindern, dass Straftäter sich nach einer bestimmten Zeit wieder auf freiem Fuss bewegen; gleichzeitig stellen sie aber auch keine Verwahrung ohne Hoffnung auf Entlassung dar. Dies wirkt in vielen Konstellationen fragwürdig. Eine Diskussion der Möglichkeiten und den Grenzen sinnvoller Therapie im strafrechtlichen Kontext aus juristischer und insbesondere auch psychiatrischer Sicht ist dringend nötig. Damit soll ein Beitrag zur Vermessung dieses praktisch äusserst relevanten Themas geleistet werden. Es ist ein neueres Phänomen, dass im Vollzug auch ungeachtet einer gerichtlichen Anordnung einer gesetzlichen Massnahme auf freiwilliger Basis Therapien durchgeführt werden. Dies wurde bisher kaum thematisiert, wirft aber juristische und therapeutische Fragen auf. Überdies wird in Lehre und Rechtsprechung kaum näher auf ambulante Massnahmen eingegangen. Auch in Gutachten findet dieses Thema sehr oft nicht die gebührende Beachtung. Realistische Möglichkeiten im Vollzug sind ebenso wie die grundsätzliche Frage der Abgrenzung von (vollzugsbegleitenden) ambulanten Behandlungen und stationären Massnahmen weitgehend ungeklärt. Es lohnt sich, die Frage aufzuwerfen, wann Massnahmen gegenüber jungen Erwachsenen indiziert sind. In der Praxis zeigt sich deutlich, dass diese an Bedeutung verlieren. Es fragt sich, was die Gründe für die rückläufige Entwicklung dieser Massnahme sind. 
Aktualisiert: 2023-05-02
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Übergangsmanagement und Nachsorge: Die wahren Herausforderungen des Massnahmerechts

Übergangsmanagement und Nachsorge: Die wahren Herausforderungen des Massnahmerechts von Bernard,  Stephan, Brägger,  Benjamin F, Gramigna,  Roland, Habermeyer,  Elmar, Hachtel,  Hennig, Heer,  Marianne, Pruin,  Ineke, Stuber,  Manfred, Voss,  Tatjana, Weber,  Jonas, Zangger,  Tanja
Strafrechtliche Maßnahmen sind durch ein einseitiges Sicherheitsdenken geprägt. Extrem gefährlich sind jedoch die wenigsten Straftäterinnen und Straftäter.Die Nullrisiko-Mentalität trübt den Blick für die Frage, ob dem Rückfallrisiko nicht auch mittels anderer Mechanismen als einer langdauernden hochgesicherten Unterbringung entgegengewirkt werden kann. Während die ambulante Nachsorge zum Beispiel in Deutschland verpflichtend ist, wird dem Übergangsmanagement nach einem langen Vollzug und der psychiatrisch-psychotherapeutischen Unterstützung nach einer Entlassung aus dem stationären Setting hierzulande wenig Beachtung geschenkt. Nur wenige Kantone verfügen über entsprechende Behandlungsangebote. Dies zieht die Gefahr nach sich, dass die erreichten Fortschritte unter Alltagsbedingungen verpuffen. Die diesjährige Diskussion im Forum Justiz und Psychiatrie und somit der vorliegende Band sollen bewährte, aber auch neue Wege der Nachsorge aufzeigen und Gelegenheit bieten, Erfahrungen auszutauschen und zu verarbeiten.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Übergangsmanagement und Nachsorge: Die wahren Herausforderungen des Massnahmerechts

Übergangsmanagement und Nachsorge: Die wahren Herausforderungen des Massnahmerechts von Bernard,  Stephan, Brägger,  Benjamin F, Gramigna,  Roland, Habermeyer,  Elmar, Hachtel,  Hennig, Heer,  Marianne, Pruin,  Ineke, Stuber,  Manfred, Voss,  Tatjana, Weber,  Jonas, Zangger,  Tanja
Strafrechtliche Maßnahmen sind durch ein einseitiges Sicherheitsdenken geprägt. Extrem gefährlich sind jedoch die wenigsten Straftäterinnen und Straftäter.Die Nullrisiko-Mentalität trübt den Blick für die Frage, ob dem Rückfallrisiko nicht auch mittels anderer Mechanismen als einer langdauernden hochgesicherten Unterbringung entgegengewirkt werden kann. Während die ambulante Nachsorge zum Beispiel in Deutschland verpflichtend ist, wird dem Übergangsmanagement nach einem langen Vollzug und der psychiatrisch-psychotherapeutischen Unterstützung nach einer Entlassung aus dem stationären Setting hierzulande wenig Beachtung geschenkt. Nur wenige Kantone verfügen über entsprechende Behandlungsangebote. Dies zieht die Gefahr nach sich, dass die erreichten Fortschritte unter Alltagsbedingungen verpuffen. Die diesjährige Diskussion im Forum Justiz und Psychiatrie und somit der vorliegende Band sollen bewährte, aber auch neue Wege der Nachsorge aufzeigen und Gelegenheit bieten, Erfahrungen auszutauschen und zu verarbeiten.
Aktualisiert: 2020-10-22
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Der Richter und sein Bild, Le juge et son image

Der Richter und sein Bild, Le juge et son image von Amstutz,  Marc, Gass,  Stephan, Hasler,  Thomas, Heer,  Marianne, Jung,  Heike, Kuhn,  André, Ludewig,  Revital, Niggli,  Marcel, Seiler,  Hansjörg, Weislehner,  Kathleen, Wiprächtiger,  Hans, Zappelli,  Pierre
Kontemplationen von Richterinnen und Richtern über ihr eigenes Bild sind relativ neu. Sie sind einerseits zu begrüssen. Es steht auch der dritten Gewalt gut an, sich selbst zu hinterfragen. Qualitätsverbesserungen entsprechen bei den Gerichten einem dringenden Bedürfnis. Solche Gedanken über das eigene Bild sind anderseits aber Ausdruck einer Verunsicherung. Das Verhältnis zwischen der Judikative und den anderen zwei Gewalten ist immer mehr von Spannungen überschattet. Angriffe auf Montesquieus Prinzip der Gewaltenteilung sind leider immer wieder auszumachen. In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck daran festzuhalten, dass in unserem Rechtsstaat die richterliche Unabhängigkeit ein tragendes Prinzip darstellt und dezidiert zu verteidigen ist. Die Beiträge im Tagungsband der Veranstaltung der SWSR über den "Richter und sein Bild" sollen dazu dienen, die dargelegten Probleme aufzuzeigen und Richterinnen und Richtern zu einem (neuen) Selbstbewusstsein
Aktualisiert: 2021-03-05
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Wege und Irrwege stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils

Wege und Irrwege stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils von Bernard,  Stephan, Habermeyer,  Elmar, Heer,  Marianne, Hill,  Andreas, Lau,  Steffen, Näf,  Leo, Studer,  Rafael, Weber,  Jonas, Wolf,  Thomas
In einem ersten Themenbereich werden Spezialfragen zur Begutachtung behandelt. Dr. iur. Thomas Wolf äussert sich über eine juristische Kontrolle dieser Entscheidungsgrundlagen. Weiter beschäftigt sich Dr. med. Steffen Lau mit Besonderheiten der Prognosebegutachtung während des Vollzugs und die dabei massgebenden Aspekte sowie mögliche Fallstricke. Schliesslich setzt sich der Sexualwissenschaftler PD Dr. med. Andreas Hill mit der für Verlaufsbegutachtungen der hoch relevanten Gruppe der Sexualdelinquenten auseinander. Er erörtert aktuelle Studien zur Rückfälligkeit und zur Beeinflussbarkeit dieser Tätergruppe durch therapeutische Massnahmen. Gerichtlichen Nachverfahren im Massnahmenrecht kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Erst zögerlich beginnt man, sich auch in der Literatur mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Prof. Dr. iur. Marianne Heer stellt in einer kommentierten Zusammenfassung die unlängst beurteilten und die noch offenen materiell rechtlichen und prozessualen Fragen dar. Rechtsanwalt Stephan Bernard wirft zusammen mit Rafael Studer einige brisante Fragen auf. deren Klarstellung der Praxis eine Stütze bieten soll. Theoretisch kaum aufgearbeitet ist bisher der Vollzug von Massnahmen gemäss Art. 59 StGB in geschlossenen Institutionen. Eine Studie von Prof. Dr. Jonas Weber im Auftrag der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) sowie die von lic. iur. Leo Näf, Vizepräsident der NKVF, präsentierten Empfehlungen der Kommission bringen hier etwas Licht ins Dunkle.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Die schwere psychische Störung als Voraussetzung von therapeutischen Massnahmen

Die schwere psychische Störung als Voraussetzung von therapeutischen Massnahmen von Bernard,  Stephan, Borchard,  Bernd, Gerth,  Juliane, Godenzi,  Gunhild, Graf,  Marc, Habermeyer,  Elmar, Hachtel,  Henning, Heer,  Marianne, Koller,  Matthias, Lau,  Steffen, Lehner,  Chris
Therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 und Art. 63 StGB sind an das Erfordernis einer schweren psychischen Störung gebunden. Weder der Gesetzgeber, die Mehrheit der forensischen Psychiater noch das Bundesgericht wollen darauf verzichten. Probleme wirft in der Praxis immer noch die mittlerweile unbestrittene Forderung nach einer objektiven und wertfreien Definition der psychischen Störung auf, obwohl Justizangehörige sich hier weitgehend psychiatrischen Feststellungen anschliessen wollen. In Kreisen der Justiz praktisch ungelöst ist bisher die Frage nach deren Quantifizierung. Diskutiert werden in diesem Zusammenhang eine Kompetenzabgrenzung zwischen Justiz und Psychiatrie. Darüber hinaus werden aber auch eine Nachvollziehbarkeit entsprechender gutachterlicher Feststellungen und damit verbunden klare Kriterien für eine Umschreibung des Schweregrades einer psychischen Störung als unabdingbar erachtet. Es sollen nicht nur gegensätzliche Meinungen zu diesen Themen und Lösungsvorschläge aufgezeigt, sondern die Diskussion dazu auch weiter angeregt werden. Vorschläge für einen sachgerechten Umgang mit dieser Voraussetzung einer therapeutischen Massnahme sollen die Rechtsprechung bereichern.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Begutachtung

Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Begutachtung von Bernard,  Stephan, Habermeyer,  Elmar, Heer,  Marianne
2011 wurde das Forum Justiz und Psychiatrie ins Leben gerufen. An jährlichen Tagungen soll Gelegenheit bestehen, sich unter den verschiedenen beruflichen Akteure des Massnahmenrechts auszutauschen und ein verbessertes Verständnis für die jeweils unterschiedliche Arbeitstätigkeit zu gewinnen. Nachdem sich diese Tagungen in der Praxis inzwischen gut etabliert haben, werden 2015 erstmals auch die interessanten Referate publiziert. Die wertvollen Erkenntnisse sollen nachgelesen und einem weiteren Publikum zugänglich gemacht werden. Eine zielführende Anwendung des Massnahmenrechts lässt sich nicht denken ohne eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Justiz und Psychiatrie. Der Inhalt des Massnahmenrechts ist überdies entscheidend geprägt durch den Vollzug. Schliesslich verlangen die zunehmend schwierigen Rechtsfragen einen Einbezug von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen. Schnittstellen zwischen den verschiedenen Disziplinen sind unverkennbar. Dies gilt nicht zuletzt auch für Fragen der psychiatrischen Begutachtung, die Gegenstand des ersten Tagungsbands ist.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Erkenntnisse von Fachkommissionen – Chance einer umfassenden Überprüfung oder Instrument der Repression? Psychiatrische Gutachten im Fokus des Bundesgerichts – Gerechtfertigte Strenge oder zu hohe Anforderungen?

Erkenntnisse von Fachkommissionen – Chance einer umfassenden Überprüfung oder Instrument der Repression? Psychiatrische Gutachten im Fokus des Bundesgerichts – Gerechtfertigte Strenge oder zu hohe Anforderungen? von Bernard,  Stephan, Endrass,  Jérôme, Habermeyer,  Elmar, Heer,  Marianne, Hiersemenzel,  Lutz Peter, Lehner,  Dominik, Mokros,  Andreas, Oberholzer,  Niklaus, Patzen,  Hans-Jürg, Rohner,  Barbara, Studer,  Rafael
Immer wieder geben die Entscheidungsgrundlagen für Massnahmen, nicht zuletzt die Empfehlungen der Fachkommissionen, zu Diskussionen Anlass. Von den einen werden diese Kommissionen als gelungene Idee gepriesen, an einen Fall unabhängig und interdisziplinär heranzugehen. Andere beobachten in der Praxis, dass immer wieder Lockerungs- und Entlassungsentscheide durch Fachkommissionen verzögert oder verhindert werden und finden die Vorgehensweise der Kommission intransparent. Von juristischer Seite wird immer wieder auch das Verfahren innerhalb der Kommissionstätigkeit beanstandet. Nicht weniger intensiv ist im juristischen Alltag die Diskussion psychiatrischer Gutachten. Während unter materiellen Gesichtspunkten die Praxis zum Massnahmenrecht vor dem Hintergrund eines dominierenden Sicherheitsdenkens relativ starr ist, fällt in diesem Bereich eine Fokussierung des Bundesgerichts auf formelle Fragen auf. Besonders in Kreisen der Psychiatrie stösst dies nicht auf grosses Verständnis. Es lohnte sich in diesem Zusammenhang, die Diskussion der Frage nach der Kompetenzverteilung zwischen psychiatrischen Sachverständigen und Justizangehörigen, nochmals aufzunehmen.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Die schwere psychische Störung als Voraussetzung von therapeutischen Massnahmen

Die schwere psychische Störung als Voraussetzung von therapeutischen Massnahmen von Bernard,  Stephan, Borchard,  Bernd, Gerth,  Juliane, Godenzi,  Gunhild, Graf,  Marc, Habermeyer,  Elmar, Hachtel,  Henning, Heer,  Marianne, Koller,  Matthias, Lau,  Steffen, Lehner,  Chris
Therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 und Art. 63 StGB sind an das Erfordernis einer schweren psychischen Störung gebunden. Weder der Gesetzgeber, die Mehrheit der forensischen Psychiater noch das Bundesgericht wollen darauf verzichten. Probleme wirft in der Praxis immer noch die mittlerweile unbestrittene Forderung nach einer objektiven und wertfreien Definition der psychischen Störung auf, obwohl Justizangehörige sich hier weitgehend psychiatrischen Feststellungen anschliessen wollen. In Kreisen der Justiz praktisch ungelöst ist bisher die Frage nach deren Quantifizierung. Diskutiert werden in diesem Zusammenhang eine Kompetenzabgrenzung zwischen Justiz und Psychiatrie. Darüber hinaus werden aber auch eine Nachvollziehbarkeit entsprechender gutachterlicher Feststellungen und damit verbunden klare Kriterien für eine Umschreibung des Schweregrades einer psychischen Störung als unabdingbar erachtet. Es sollen nicht nur gegensätzliche Meinungen zu diesen Themen und Lösungsvorschläge aufgezeigt, sondern die Diskussion dazu auch weiter angeregt werden. Vorschläge für einen sachgerechten Umgang mit dieser Voraussetzung einer therapeutischen Massnahme sollen die Rechtsprechung bereichern.
Aktualisiert: 2020-07-01
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Wege und Irrwege stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils

Wege und Irrwege stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils von Bernard,  Stephan, Habermeyer,  Elmar, Heer,  Marianne, Hill,  Andreas, Lau,  Steffen, Näf,  Leo, Studer,  Rafael, Weber,  Jonas, Wolf,  Thomas
In einem ersten Themenbereich werden Spezialfragen zur Begutachtung behandelt. Dr. iur. Thomas Wolf äussert sich über eine juristische Kontrolle dieser Entscheidungsgrundlagen. Weiter beschäftigt sich Dr. med. Steffen Lau mit Besonderheiten der Prognosebegutachtung während des Vollzugs und die dabei massgebenden Aspekte sowie mögliche Fallstricke. Schliesslich setzt sich der Sexualwissenschaftler PD Dr. med. Andreas Hill mit der für Verlaufsbegutachtungen der hoch relevanten Gruppe der Sexualdelinquenten auseinander. Er erörtert aktuelle Studien zur Rückfälligkeit und zur Beeinflussbarkeit dieser Tätergruppe durch therapeutische Massnahmen. Gerichtlichen Nachverfahren im Massnahmenrecht kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Erst zögerlich beginnt man, sich auch in der Literatur mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Prof. Dr. iur. Marianne Heer stellt in einer kommentierten Zusammenfassung die unlängst beurteilten und die noch offenen materiell rechtlichen und prozessualen Fragen dar. Rechtsanwalt Stephan Bernard wirft zusammen mit Rafael Studer einige brisante Fragen auf. deren Klarstellung der Praxis eine Stütze bieten soll. Theoretisch kaum aufgearbeitet ist bisher der Vollzug von Massnahmen gemäss Art. 59 StGB in geschlossenen Institutionen. Eine Studie von Prof. Dr. Jonas Weber im Auftrag der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) sowie die von lic. iur. Leo Näf, Vizepräsident der NKVF, präsentierten Empfehlungen der Kommission bringen hier etwas Licht ins Dunkle.
Aktualisiert: 2018-11-01
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Strafrecht I+ II

Strafrecht I+ II von Ackermann,  Jürg-Beat, Allemann,  Reto, Amstutz,  Marc, Arnold,  Fabia, Arquint Hill,  Ladina, Baechtold,  Andrea, Baumann,  Florian, Berkemeier,  Anne, Biderbost,  Yvo, Bommer,  Felix, Boner,  Barbara, Boog,  Markus, Bosshard,  Thomas, Brägger,  Benjamin F, Bürgin,  Daniel, Delnon,  Vera, Dittmann,  Volker, Dolge,  Annette, Domeisen,  Thomas, Drück,  Michael, Echle,  Regula, Eckert,  Andreas, Ehlert,  Caroline, Engler,  Marc, Fiolka,  Gerhard, Flachsmann,  Stefan, Forster,  Marc, Freytag,  Thomas, Gamma,  Marco, Garré,  Roy, Gass,  Stephan, Germanier,  Fabienne, Gfeller,  Diego R., Gloor,  Eveline, Göhlich,  Carola, Gruber,  Patrik, Gurt,  Aurelia, Habermeyer,  Elmar, Haffenmeyer,  Christoph, Hagenstein,  Nadine, Heer,  Marianne, Heimgartner,  Stefan, Hilf,  Marianne Johanna, Honegger,  Jörg, Hruschka,  Constantin, Hug,  Christoph, Husmann,  Markus, Imperatori,  Martino, Isenring,  Bernhard, Jenal,  Matthias, Jenny-Stahel,  Beatriz, Keller,  Stefan, Keshelava,  Tornike, Kessler,  Martin A, Kissling,  René, Koller,  Cornelia, Landshut,  Nathan, Lentjes Meili,  Christiane, Levante,  Patrizia, Lips-Amsler,  Barbara, Lobsiger,  Adrian, Maeder,  Stefan, Maier,  Philipp, Markwalder,  Nora, Maurer,  Thomas, Mazzucchelli,  Goran, Meier,  Hans-Ulrich, Mettler,  Christoph, Meyer,  Tim, Müller,  Peter, Muskens,  Louis, Nay,  Giusep, Niggli,  Marcel Alexander, Noll,  Thomas, Oberholzer,  Niklaus, Omlin,  Esther, Pieth,  Mark, Popp,  Peter, Ramel,  Raffael, Riedo,  Christof, Riklin,  Franz, Roelli,  Bruno, Roth,  Andreas, Rüdy,  Bernhard, Scherer,  Benedikt, Schläfli,  Patrizia, Schleiminger,  Dorrit, Schneider,  Roland M., Schröder Bläuer,  Kerstin, Schwarzenegger,  Christian, Seelmann,  Kurt, Sollberger,  Jürg, Spichtin,  Nicolas, Stössel,  Jasmine, Thommen,  Marc, Valär,  Martina, Vogelsang,  André, Wehrenberg,  Stefan, Wehrle,  Stefan, Weilenmann,  Ernst, Weissenberger (†),  Philippe, Wiprächtiger,  Hans, Wyssmann,  Daniel, Zehnder,  Bruno, Zeller,  Franz, Zermatten,  Aimée, Züblin,  Erich, Zurbrügg,  Matthias
Beim Basler Kommentar zum StGB und JStGB handelt es sich um eine umfassende und praxisnahe Kommentierung zum Schweizerischen Strafrecht. Die einzelnen Kommentierungen sind weitgehend einheitlich aufgebaut und berücksichtigen neben der eigentlichen Kommentierung der Tatbestände, die jeweilige Kriminalstatistik, die Entwicklung sowie rechtsvergleichend Aspekte. Des Weiteren zeigen die Kommentierungen eine präzise Darstellung der Rechtsprechung und Literatur, werten diese aus und bieten praxisnahe Lösungsvorschläge für weitergehende Problemstellungen. • Der Kommentar bietet eine schnelle Übersicht über Lehre und Rechtsprechung, aber auch in Bezug auf bestehende Probleme und kommende Herausforderungen und leistet Hilfestellung bei deren Lösung • Spezialistinnen und Spezialisten aus Wissenschaft und Praxis, insgesamt über 80 Autorinnen und Autoren, bürgen dafür, dass dieser Kommentar für jeden der sich mit dem Strafrecht beschäftigt, ein Muss ist • Die 4. Auflage wurde vollständig überarbeitet und berücksichtigt alle Revisionen und Änderungen seit der Vorauflage im Juni 2013. In diesem Zusammenhang sind insbesondere das neue Sanktionenrecht, die Bestimmungen über die Landesverweisung, die Bestimmungen zum Tätigkeits- und Rayonverbot sowie zum Korruptionsstrafrecht hervorzuheben
Aktualisiert: 2020-03-12
Autor: , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,
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Erkenntnisse von Fachkommissionen – Chance einer umfassenden Überprüfung oder Instrument der Repression? Psychiatrische Gutachten im Fokus des Bundesgerichts – Gerechtfertigte Strenge oder zu hohe Anforderungen?

Erkenntnisse von Fachkommissionen – Chance einer umfassenden Überprüfung oder Instrument der Repression? Psychiatrische Gutachten im Fokus des Bundesgerichts – Gerechtfertigte Strenge oder zu hohe Anforderungen? von Bernard,  Stephan, Endrass,  Jérôme, Habermeyer,  Elmar, Heer,  Marianne, Hiersemenzel,  Lutz Peter, Lehner,  Dominik, Mokros,  Andreas, Oberholzer,  Niklaus, Patzen,  Hans-Jürg, Rohner,  Barbara, Studer,  Rafael
Immer wieder geben die Entscheidungsgrundlagen für Massnahmen, nicht zuletzt die Empfehlungen der Fachkommissionen, zu Diskussionen Anlass. Von den einen werden diese Kommissionen als gelungene Idee gepriesen, an einen Fall unabhängig und interdisziplinär heranzugehen. Andere beobachten in der Praxis, dass immer wieder Lockerungs- und Entlassungsentscheide durch Fachkommissionen verzögert oder verhindert werden und finden die Vorgehensweise der Kommission intransparent. Von juristischer Seite wird immer wieder auch das Verfahren innerhalb der Kommissionstätigkeit beanstandet. Nicht weniger intensiv ist im juristischen Alltag die Diskussion psychiatrischer Gutachten. Während unter materiellen Gesichtspunkten die Praxis zum Massnahmenrecht vor dem Hintergrund eines dominierenden Sicherheitsdenkens relativ starr ist, fällt in diesem Bereich eine Fokussierung des Bundesgerichts auf formelle Fragen auf. Besonders in Kreisen der Psychiatrie stösst dies nicht auf grosses Verständnis. Es lohnte sich in diesem Zusammenhang, die Diskussion der Frage nach der Kompetenzverteilung zwischen psychiatrischen Sachverständigen und Justizangehörigen, nochmals aufzunehmen.
Aktualisiert: 2018-11-01
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Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Begutachtung

Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Begutachtung von Bernard,  Stephan, Habermeyer,  Elmar, Heer,  Marianne
2011 wurde das Forum Justiz und Psychiatrie ins Leben gerufen. An jährlichen Tagungen soll Gelegenheit bestehen, sich unter den verschiedenen beruflichen Akteure des Massnahmenrechts auszutauschen und ein verbessertes Verständnis für die jeweils unterschiedliche Arbeitstätigkeit zu gewinnen. Nachdem sich diese Tagungen in der Praxis inzwischen gut etabliert haben, werden 2015 erstmals auch die interessanten Referate publiziert. Die wertvollen Erkenntnisse sollen nachgelesen und einem weiteren Publikum zugänglich gemacht werden. Eine zielführende Anwendung des Massnahmenrechts lässt sich nicht denken ohne eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Justiz und Psychiatrie. Der Inhalt des Massnahmenrechts ist überdies entscheidend geprägt durch den Vollzug. Schliesslich verlangen die zunehmend schwierigen Rechtsfragen einen Einbezug von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen. Schnittstellen zwischen den verschiedenen Disziplinen sind unverkennbar. Dies gilt nicht zuletzt auch für Fragen der psychiatrischen Begutachtung, die Gegenstand des ersten Tagungsbands ist.
Aktualisiert: 2018-07-18
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Der Richter und sein Bild, Le juge et son image

Der Richter und sein Bild, Le juge et son image von Amstutz,  Marc, Gass,  Stephan, Hasler,  Thomas, Heer,  Marianne, Jung,  Heike, Kuhn,  André, Ludewig,  Revital, Niggli,  Marcel, Seiler,  Hansjörg, Weislehner,  Kathleen, Wiprächtiger,  Hans, Zappelli,  Pierre
Kontemplationen von Richterinnen und Richtern über ihr eigenes Bild sind relativ neu. Sie sind einerseits zu begrüssen. Es steht auch der dritten Gewalt gut an, sich selbst zu hinterfragen. Qualitätsverbesserungen entsprechen bei den Gerichten einem dringenden Bedürfnis. Solche Gedanken über das eigene Bild sind anderseits aber Ausdruck einer Verunsicherung. Das Verhältnis zwischen der Judikative und den anderen zwei Gewalten ist immer mehr von Spannungen überschattet. Angriffe auf Montesquieus Prinzip der Gewaltenteilung sind leider immer wieder auszumachen. In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck daran festzuhalten, dass in unserem Rechtsstaat die richterliche Unabhängigkeit ein tragendes Prinzip darstellt und dezidiert zu verteidigen ist. Die Beiträge im Tagungsband der Veranstaltung der SWSR über den "Richter und sein Bild" sollen dazu dienen, die dargelegten Probleme aufzuzeigen und Richterinnen und Richtern zu einem (neuen) Selbstbewusstsein
Aktualisiert: 2020-02-06
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Liber amicorum für Marcel Alexander Niggli

Liber amicorum für Marcel Alexander Niggli von Amstutz,  Marc, Baumgartner,  Nico, Berkemeier Keshelava,  Anne, Fiolka,  Gerhard, Gfeller,  Diego R., Heer,  Marianne, Hurtado Pozo,  José, Keshelava,  Tornike, Mettler,  Christoph, Omlin,  Esther, Queloz,  Nicolas, Riedo,  Christof, Riedo,  Michel, Riklin,  Franz, Schwarzenegger,  Christian, Thalmann,  Urs, Wiprächtiger,  Hans
Das Liber amicorum für Prof. Dr. Marcel Alexander Niggli (Universität Freiburg) zu Ehren seines 50. Geburtstags enthält Beiträge von Kollegen, Schülern, Weggefährten und Freunden. Die Vielfalt der behandelten Themen spiegelt die breiten Interessen des Jubilars weit über die Kernbereiche der Rechtswissenschaft hinaus. Der Band enthält Beiträge zum materiellen Strafrecht (Spielmanipulation als Privatbestechung, Verantwortlichkeit von Unternehmen, Ungetreue Geschäftsbesorgung, Rechtspflegedelikte, strafrechtliche Anknüpfung von Auslandstaten, Wirtschaftsstrafrecht), zum Strafprozessrecht (abgekürztes Verfahren, Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, psychiatrische Gutachten, Unabhängigkeit des Richters, Rechtshilfe im Fall Polanski) und zu rechtstheoretischen und -philosophischen Fragen (Methodenlehre, Corporate Social Responsibility) bis hin zur Anthropologie. Und natürlich zu Lemuren und Igeln.
Aktualisiert: 2020-04-30
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Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung (StPO/JStPO)

Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung (StPO/JStPO) von Albertini,  Gianfranco, Armbrüster,  Thomas, Arquint,  Sararard, Bähler,  Jürg, Bartetzko,  Urs, Baumann,  Florian, Biaggi,  Raffaella, Bommer,  Felix, Boner,  Barbara, Boog,  Markus, Brägger,  Benjamin F, Brechbühl,  Beat, Bürgin,  Christoph, Bürgisser,  Martin, Dolge,  Annette, Domeisen,  Thomas, Engler,  Marc, Eugster,  Luzius, Fiolka,  Gerhard, Fischer,  Eliane, Forster,  Marc, Fricker,  Christoph, Friedrich,  Frank, Gfeller,  Diego R., Gfeller,  Sabrina, Gless,  Sabine, Goldschmid,  Peter, Grädel,  Rolf, Greiner,  Georges, Guidon,  Patrick, Haenni,  Charles, Hafner,  Peter, Hagenstein,  Nadine, Häring,  Daniel, Härri,  Matthias, Hebeisen,  Dieter, Heer,  Marianne, Heimgartner,  Stefan, Heiniger,  Matthias, Höfer,  Thomas, Horber,  Salome, Hug,  Christoph, Jaggi,  Irma, Jean-Richard-dit-Bressel,  Marc, Jent,  Adrian, Keller,  Stefan, Kerner,  Roland, Kipfer,  Daniel, Kipfer,  Géraldine, Kissling,  René, Knodel,  Tanja, Küffer,  Henriette, Kuhn,  Erich, Maeder,  Stefan, Maurer,  Thomas, Mazzucchelli,  Goran, Moser,  Samuel, Näpfli,  Philipp, Niggli,  Marcel Alexander, Omlin,  Esther, Postizzi,  Mario, Rhyner,  Beat, Riedo,  Christof, Riedo,  Michel, Riklin,  Franz, Ruckstuhl,  Niklaus, Rüegger,  Peter, Saxer,  Urs, Scherer,  Benedikt, Schläfli,  Patrizia, Schlapbach,  Annia, Schleiminger,  Dorrit, Schmitt,  Horst, Schmutz,  Markus, Sprenger,  Thomas, Steiner,  Silvia, Stephenson,  Jeremy, Stohner,  Nils, Straub,  Peter, Summers,  Sarah Jane, Tag,  Brigitte, Thommen,  Marc, Thormann,  Olivier, Thurnheer,  Simon, Tophinke,  Esther, Urwyler,  Adrian, Uster,  Hanspeter, Venetz,  Petra, Vest,  Hans, Weber,  Jonas, Wehrenberg,  Stefan, Weltert,  Thomas, Werlen,  Bruno, Wildi,  Sarah, Wiprächtiger,  Hans, Wyder,  Peter-René, Zalunardo-Walser,  Roberto, Zeller,  Franz, Ziegler,  Martin, Zollinger,  Ulrich
Seit der ersten Auflage Anfang 2011, die kurz nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung erschien, hat sich der Basler Kommentar 'StPO/JStPO' zu einem Standardkommentar im Bereich Strafverfahrensrecht entwickelt. Das Werk zeigt die modernen Entwicklungen des Strafprozessrechts mit wissenschaftlicher Tiefe auf, legt dabei aber ein besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse der Praxis. Die umfassende und präzise Darstellung der neuesten bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung sowie Literatur, die verlässliche Auswertung und realitätsnahe Lösungsvorschläge zeichnen die Kommentierungen aus. Zur Neuauflage Die zweite, vollständig überarbeitete Auflage verarbeitet die zahlreiche neue Judikatur ebenso wie die kaum noch überblickbare Literatur zur Strafprozessordnung. Unter den zahlreichen Beispielen sei nur etwa die Rechtsprechung im Zusammenhang mit strafprozessualen Freiheitsentzügen genannt. Auch die Gesetzgebung ist ihrem frenetischen Rhythmus treu geblieben. In der Neuauflage berücksichtigt sind u.a. – Das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG). – Die Neuerungen aufgrund von Revisionen des StGB. – Das revidierte Bundesgesetz über die verdeckte Fahndung und Ermittlung (neuer Art. 285a, 298a-d und Anpassung von Art. 288 im Hinblick auf Legende und Anonymität). – Das Bundesgesetz über die Protokollierungsvorschriften. Angepasst wurden Bestimmungen für die Protokollierung mit technischen Hilfsmitteln (Audio/Video): Art. 58 Abs. 5bis und Abs. 7. – Das Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis.
Aktualisiert: 2020-01-31
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Schweizerische Strafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung

Schweizerische Strafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung von Heer,  Marianne
Die neue schweizerische Strafprozessordnung stellt die juristischen Entscheidungsträger vor grosse Herausforderungen. Gewohnte Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe ändern sich, neue Regeln sind zu beachten. Vieles ist vorgegeben durch die bereits bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Vieles ist neu. Der Bedarf an Ausbildung ist gross. Verschiedene Autoren aus der Wissenschaft und vor allem auch der Praxis stellen die neuen Normen in Teilbereichen vor, die uns in der nahen Zukunft besonders beschäftigen werden. Gewiss können in einer ersten Phase der Rechtsanwendung nicht alle Probleme geklärt werden. Der vorliegende Tagungsband der Stiftung für die Weiterbildung Schweizerischer Richterinnen und Richter dient aber dazu, neben einer grundsätzlichen Einführung in die neue Materie für offene Fragen zu sensibilisieren und Lösungsvorschläge für anstehende Probleme zu machen.
Aktualisiert: 2020-02-06
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