Wer fragt, wie im Polizei- und Ordnungsrecht Gefahren zugerechnet werden, stößt auf zwei Grundannahmen: Die erste betrifft das allgemeine Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer trennen müsse; jeder der beiden Störertypen soll jeweils einem ganz anderen Zurechnungsprinzip folgen. Die zweite betrifft das besondere Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen den einzelnen Spezialgesetzen zu unterscheiden habe; jedes Spezialgesetz soll jeweils seinen eigenen Zurechnungsmaßstab festlegen. Der Autor widerspricht beiden Annahmen und findet gemeinsame Zurechnungsregeln für unterschiedliche Spezialgesetze. Nach Ansicht des Verfassers sind die Zurechnungskriterien des Versammlungsrechts im Grundsatz keine anderen als die des Immissionsschutzrechts. Dieses wiederum rechnet Gefahren nicht grundsätzlich anders zu als etwa das Straßenverkehrsrecht.
Die zentrale These der Arbeit geht über diese Feststellung hinaus. Der Verfasser fordert, sich von der klassischen Trennung der Verursacherhaftung für Verhaltensgefahren (Verhaltensstörer) und der Gewalthaberhaftung für Sachgefahren (Zustandsstörer) zu lösen. An ihre Stelle müssen andere Einteilungen treten. Dazu gehört etwa die Unterscheidung von Gefahrenverantwortung und Gefahrtragung oder die Einteilung in positive Pflichten (Schutzpflichten) und negative Pflichten (Nichtstörungspflichten).
Der umfangreiche letzte Teil greift mit den negativen Pflichten den für das Polizeirecht wichtigsten Fall heraus und entwickelt für diesen Bereich die maßgeblichen Zurechnungsregeln. Im Zentrum stehen die sogenannten Fälle der mittelbaren Verursachung, bei denen rechtswidriges Handeln Dritter, obliegenheitswidriges Handeln des Opfers oder katastrophale Umwelteinwirkungen mit zur Gefahr führen. Der Autor nennt die wichtigsten Regeln, nach denen die nur mittelbar verursachte Gefahr gleichwohl zugerechnet werden kann. Eine knappe Thesenübersicht am Ende der Arbeit ermöglicht einen schnellen Überblick und verweist den Leser auf die jeweils maßgeblichen Textstellen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wer fragt, wie im Polizei- und Ordnungsrecht Gefahren zugerechnet werden, stößt auf zwei Grundannahmen: Die erste betrifft das allgemeine Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer trennen müsse; jeder der beiden Störertypen soll jeweils einem ganz anderen Zurechnungsprinzip folgen. Die zweite betrifft das besondere Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen den einzelnen Spezialgesetzen zu unterscheiden habe; jedes Spezialgesetz soll jeweils seinen eigenen Zurechnungsmaßstab festlegen. Der Autor widerspricht beiden Annahmen und findet gemeinsame Zurechnungsregeln für unterschiedliche Spezialgesetze. Nach Ansicht des Verfassers sind die Zurechnungskriterien des Versammlungsrechts im Grundsatz keine anderen als die des Immissionsschutzrechts. Dieses wiederum rechnet Gefahren nicht grundsätzlich anders zu als etwa das Straßenverkehrsrecht.
Die zentrale These der Arbeit geht über diese Feststellung hinaus. Der Verfasser fordert, sich von der klassischen Trennung der Verursacherhaftung für Verhaltensgefahren (Verhaltensstörer) und der Gewalthaberhaftung für Sachgefahren (Zustandsstörer) zu lösen. An ihre Stelle müssen andere Einteilungen treten. Dazu gehört etwa die Unterscheidung von Gefahrenverantwortung und Gefahrtragung oder die Einteilung in positive Pflichten (Schutzpflichten) und negative Pflichten (Nichtstörungspflichten).
Der umfangreiche letzte Teil greift mit den negativen Pflichten den für das Polizeirecht wichtigsten Fall heraus und entwickelt für diesen Bereich die maßgeblichen Zurechnungsregeln. Im Zentrum stehen die sogenannten Fälle der mittelbaren Verursachung, bei denen rechtswidriges Handeln Dritter, obliegenheitswidriges Handeln des Opfers oder katastrophale Umwelteinwirkungen mit zur Gefahr führen. Der Autor nennt die wichtigsten Regeln, nach denen die nur mittelbar verursachte Gefahr gleichwohl zugerechnet werden kann. Eine knappe Thesenübersicht am Ende der Arbeit ermöglicht einen schnellen Überblick und verweist den Leser auf die jeweils maßgeblichen Textstellen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Wer fragt, wie im Polizei- und Ordnungsrecht Gefahren zugerechnet werden, stößt auf zwei Grundannahmen: Die erste betrifft das allgemeine Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer trennen müsse; jeder der beiden Störertypen soll jeweils einem ganz anderen Zurechnungsprinzip folgen. Die zweite betrifft das besondere Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen den einzelnen Spezialgesetzen zu unterscheiden habe; jedes Spezialgesetz soll jeweils seinen eigenen Zurechnungsmaßstab festlegen. Der Autor widerspricht beiden Annahmen und findet gemeinsame Zurechnungsregeln für unterschiedliche Spezialgesetze. Nach Ansicht des Verfassers sind die Zurechnungskriterien des Versammlungsrechts im Grundsatz keine anderen als die des Immissionsschutzrechts. Dieses wiederum rechnet Gefahren nicht grundsätzlich anders zu als etwa das Straßenverkehrsrecht.
Die zentrale These der Arbeit geht über diese Feststellung hinaus. Der Verfasser fordert, sich von der klassischen Trennung der Verursacherhaftung für Verhaltensgefahren (Verhaltensstörer) und der Gewalthaberhaftung für Sachgefahren (Zustandsstörer) zu lösen. An ihre Stelle müssen andere Einteilungen treten. Dazu gehört etwa die Unterscheidung von Gefahrenverantwortung und Gefahrtragung oder die Einteilung in positive Pflichten (Schutzpflichten) und negative Pflichten (Nichtstörungspflichten).
Der umfangreiche letzte Teil greift mit den negativen Pflichten den für das Polizeirecht wichtigsten Fall heraus und entwickelt für diesen Bereich die maßgeblichen Zurechnungsregeln. Im Zentrum stehen die sogenannten Fälle der mittelbaren Verursachung, bei denen rechtswidriges Handeln Dritter, obliegenheitswidriges Handeln des Opfers oder katastrophale Umwelteinwirkungen mit zur Gefahr führen. Der Autor nennt die wichtigsten Regeln, nach denen die nur mittelbar verursachte Gefahr gleichwohl zugerechnet werden kann. Eine knappe Thesenübersicht am Ende der Arbeit ermöglicht einen schnellen Überblick und verweist den Leser auf die jeweils maßgeblichen Textstellen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Wer fragt, wie im Polizei- und Ordnungsrecht Gefahren zugerechnet werden, stößt auf zwei Grundannahmen: Die erste betrifft das allgemeine Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer trennen müsse; jeder der beiden Störertypen soll jeweils einem ganz anderen Zurechnungsprinzip folgen. Die zweite betrifft das besondere Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen den einzelnen Spezialgesetzen zu unterscheiden habe; jedes Spezialgesetz soll jeweils seinen eigenen Zurechnungsmaßstab festlegen. Der Autor widerspricht beiden Annahmen und findet gemeinsame Zurechnungsregeln für unterschiedliche Spezialgesetze. Nach Ansicht des Verfassers sind die Zurechnungskriterien des Versammlungsrechts im Grundsatz keine anderen als die des Immissionsschutzrechts. Dieses wiederum rechnet Gefahren nicht grundsätzlich anders zu als etwa das Straßenverkehrsrecht.
Die zentrale These der Arbeit geht über diese Feststellung hinaus. Der Verfasser fordert, sich von der klassischen Trennung der Verursacherhaftung für Verhaltensgefahren (Verhaltensstörer) und der Gewalthaberhaftung für Sachgefahren (Zustandsstörer) zu lösen. An ihre Stelle müssen andere Einteilungen treten. Dazu gehört etwa die Unterscheidung von Gefahrenverantwortung und Gefahrtragung oder die Einteilung in positive Pflichten (Schutzpflichten) und negative Pflichten (Nichtstörungspflichten).
Der umfangreiche letzte Teil greift mit den negativen Pflichten den für das Polizeirecht wichtigsten Fall heraus und entwickelt für diesen Bereich die maßgeblichen Zurechnungsregeln. Im Zentrum stehen die sogenannten Fälle der mittelbaren Verursachung, bei denen rechtswidriges Handeln Dritter, obliegenheitswidriges Handeln des Opfers oder katastrophale Umwelteinwirkungen mit zur Gefahr führen. Der Autor nennt die wichtigsten Regeln, nach denen die nur mittelbar verursachte Gefahr gleichwohl zugerechnet werden kann. Eine knappe Thesenübersicht am Ende der Arbeit ermöglicht einen schnellen Überblick und verweist den Leser auf die jeweils maßgeblichen Textstellen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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