Die studentische Mitschrift einer Vorlesung Rudolf von Jherings über das römische Recht hier erstmals publiziert.
Die Edition bietet einen authentischen Einblick in Jherings Tätigkeit als Rechtslehrer und zeichnet glücklicherweise gerade seine Pandektenvorlesung des Wintersemesters 1859/60 auf. Diese fällt in die Zeit, in der sich Jherings vieldiskutierter Wandel von einem prinzipiengläubigen Begriffsjuristen zu einem Zweckjuristen vollzog, der die Begriffe in den Dienst einer praktischen Jurisprudenz stellte und als Kontrollinstanz die ihnen zugrunde liegenden Zwecke etablierte. Deutlich wird aber auch Jherings Kontinuität in der Wertschätzung systematisch begrifflicher Arbeit als Bedingung für eine praktisch wirksame Jurisprudenz.
Der Text der Mitschrift ist mit zahlreichen Anmerkungen versehen, die das Verständnis erleichtern und Hintergründe beleuchten. Vorangestellt ist ein ausführliches Vorwort, in dem der Urheber der Mitschrift, der Student P. A. Schlippe, und Jhering vorgestellt werden. Außerdem erfolgt eine erste Einordnung der Pandektenvorlesung, die sich an den Arbeiten von Georg Friedrich Puchta (1798-1846) orientiert, in Jherings wissenschaftlichen Werdegang, insbesondere im Hinblick auf seine Stellung zur Historischen Rechtsschule.
Inhaltsverzeichnis
Aktualisiert: 2023-06-21
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Die studentische Mitschrift einer Vorlesung Rudolf von Jherings über das römische Recht hier erstmals publiziert.
Die Edition bietet einen authentischen Einblick in Jherings Tätigkeit als Rechtslehrer und zeichnet glücklicherweise gerade seine Pandektenvorlesung des Wintersemesters 1859/60 auf. Diese fällt in die Zeit, in der sich Jherings vieldiskutierter Wandel von einem prinzipiengläubigen Begriffsjuristen zu einem Zweckjuristen vollzog, der die Begriffe in den Dienst einer praktischen Jurisprudenz stellte und als Kontrollinstanz die ihnen zugrunde liegenden Zwecke etablierte. Deutlich wird aber auch Jherings Kontinuität in der Wertschätzung systematisch begrifflicher Arbeit als Bedingung für eine praktisch wirksame Jurisprudenz.
Der Text der Mitschrift ist mit zahlreichen Anmerkungen versehen, die das Verständnis erleichtern und Hintergründe beleuchten. Vorangestellt ist ein ausführliches Vorwort, in dem der Urheber der Mitschrift, der Student P. A. Schlippe, und Jhering vorgestellt werden. Außerdem erfolgt eine erste Einordnung der Pandektenvorlesung, die sich an den Arbeiten von Georg Friedrich Puchta (1798-1846) orientiert, in Jherings wissenschaftlichen Werdegang, insbesondere im Hinblick auf seine Stellung zur Historischen Rechtsschule.
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Aktualisiert: 2023-06-21
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Die studentische Mitschrift einer Vorlesung Rudolf von Jherings über das römische Recht hier erstmals publiziert.
Die Edition bietet einen authentischen Einblick in Jherings Tätigkeit als Rechtslehrer und zeichnet glücklicherweise gerade seine Pandektenvorlesung des Wintersemesters 1859/60 auf. Diese fällt in die Zeit, in der sich Jherings vieldiskutierter Wandel von einem prinzipiengläubigen Begriffsjuristen zu einem Zweckjuristen vollzog, der die Begriffe in den Dienst einer praktischen Jurisprudenz stellte und als Kontrollinstanz die ihnen zugrunde liegenden Zwecke etablierte. Deutlich wird aber auch Jherings Kontinuität in der Wertschätzung systematisch begrifflicher Arbeit als Bedingung für eine praktisch wirksame Jurisprudenz.
Der Text der Mitschrift ist mit zahlreichen Anmerkungen versehen, die das Verständnis erleichtern und Hintergründe beleuchten. Vorangestellt ist ein ausführliches Vorwort, in dem der Urheber der Mitschrift, der Student P. A. Schlippe, und Jhering vorgestellt werden. Außerdem erfolgt eine erste Einordnung der Pandektenvorlesung, die sich an den Arbeiten von Georg Friedrich Puchta (1798-1846) orientiert, in Jherings wissenschaftlichen Werdegang, insbesondere im Hinblick auf seine Stellung zur Historischen Rechtsschule.
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Frontmatter -- Zur Erinnerung an Rudolf von Jhering in Gießen -- II Zur Gießener Wirksamkeit Rudolf von Jherings -- III Erinnerungen eines alten Schülers an Professor Dr. Rudolf von Jhering -- IV Meine erste Begegnung mit Jhering -- Backmatter
Aktualisiert: 2023-05-29
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Frontmatter -- Zur Erinnerung an Rudolf von Jhering in Gießen -- II Zur Gießener Wirksamkeit Rudolf von Jherings -- III Erinnerungen eines alten Schülers an Professor Dr. Rudolf von Jhering -- IV Meine erste Begegnung mit Jhering -- Backmatter
Aktualisiert: 2023-03-27
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Der Klassiker - neu aufgelegt
Der bereits 1884 erschienene Titel Scherz und Ernst in der Jurisprudenz ist die satirische Abrechnung des deutschen Juristen Rudolf von Jhering mit der damals herrschenden Begriffsjurisprudenz, die die Suche nach einer angemessenen Lösung für praktische Probleme hinter Fragen der Systematik und Konstruktion zurückstellte.
Scherz und Ernst in der Jurisprudenz leitete nicht nur den Paradigmenwechsel von der Begriffs- zur heute herrschenden Wertungsjurisprudenz ein, sondern stellt auch eines der unterhaltsamsten juristischen Bücher dar, die je geschrieben wurden. Die Antiqua-Schrift der Neuauflage erleichtert dem heutigen Leser den Zugang zu diesem einzigartigen Stück Literatur, das wie kaum ein anderes juristisches Fachbuch ein breites Publikum fand.
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Aktualisiert: 2020-12-22
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Der Jurist und Rechtsdenker Rudolf von Jhering war nichts weniger als ein ledernes Exemplar seiner Zunft. Mit allen fünf Sinnen konnte er an der Welt sich freuen, zuweilen auch „einen gründlichen Unsinn“ vollführen und dem Freund unter vier Augen anvertrauen, daß ihm die Jurisprudenz immer langweiliger werde. Aber die heiße Vollnatur ist im Innersten doch vom großen Ernst der Fragen um Recht und Gesellschaft bewegt und will auch die Mitwelt in die Kraft und Richtung ihres Willens zwingen. Dieser Wille wirkt auf dem Wege einer Idee, die vom reifen Manne und seinem Leben Besitz ergriffen hat. Über die herrschende Meinung seiner juristischen Zeitgenossen, als sei das Recht etwas organisch und naturhaft aus der Vernunft der Menschheit in ihrer Geschichte Gewordenes, strebt er hinaus in der Erkenntnis, daß die Rechtsgebungen jeweils von den Zwecken der menschlichen Gemeinschaften her bestimmt sind — „der Zweck ist der Schöpfer des Rechts“. Hierin lag der Versuch, positives Recht und Rechtssätze aus den Funktionen zu verstehen, zu denen sie von ihren Urhebern her, die den Zwecken des menschlichen Zusammenlebens entsprechen wollten, berufen waren. Um diesen Mittelpunkt des „Zwecks im Recht“, genauer gesagt der Zwecke in den Rechtssätzen, baut Jhering die Untersuchungen seines bedeutendsten Werkes; aber indem er sich das Ziel immer weiter steckt und vollends in den Entwurf einer Gesellschaftslehre überhaupt gerät, zerläuft ihm der ursprünglich gebundene Strom in ein Delta von Strömen, die ihrem Schöpfer in der Trennung nicht mehr gehorchen. Wie er schon das andere Hauptwerk, den vierbändigen „Geist des römischen Rechts“, als Torso aufgegeben, so auch den ,Zweck im Recht“. Dennoch hat es seither sich als eine Leistung von der Art bewiesen, nach welcher der Verfasser selbst verlangt hat. „Wie selten“, sagt er von einigen andern, „sind solche zündenden Bücher in unserer juristischen Literatur“. Die Wirkung ins Breite war sein Wunsch und sein Ehrgeiz. „Was nützt uns der objektive Reichtum der Wissenschaft, wenn nicht in der Masse der Heißhunger erregt wird, sich dieser Schätze zu bemächtigen?“
Aktualisiert: 2020-02-19
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Die studentische Mitschrift einer Vorlesung Rudolf von Jherings über das römische Recht hier erstmals publiziert.
Die Edition bietet einen authentischen Einblick in Jherings Tätigkeit als Rechtslehrer und zeichnet glücklicherweise gerade seine Pandektenvorlesung des Wintersemesters 1859/60 auf. Diese fällt in die Zeit, in der sich Jherings vieldiskutierter Wandel von einem prinzipiengläubigen Begriffsjuristen zu einem Zweckjuristen vollzog, der die Begriffe in den Dienst einer praktischen Jurisprudenz stellte und als Kontrollinstanz die ihnen zugrunde liegenden Zwecke etablierte. Deutlich wird aber auch Jherings Kontinuität in der Wertschätzung systematisch begrifflicher Arbeit als Bedingung für eine praktisch wirksame Jurisprudenz.
Der Text der Mitschrift ist mit zahlreichen Anmerkungen versehen, die das Verständnis erleichtern und Hintergründe beleuchten. Vorangestellt ist ein ausführliches Vorwort, in dem der Urheber der Mitschrift, der Student P. A. Schlippe, und Jhering vorgestellt werden. Außerdem erfolgt eine erste Einordnung der Pandektenvorlesung, die sich an den Arbeiten von Georg Friedrich Puchta (1798-1846) orientiert, in Jherings wissenschaftlichen Werdegang, insbesondere im Hinblick auf seine Stellung zur Historischen Rechtsschule.
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Aktualisiert: 2023-03-09
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Rudolf von Jhering legt in der faszinierenden, hier zum ersten Mal publizierten Wiener Antrittsvorlesung sein wissenschaftliches Glaubensbekenntnis ab.
Damals, zu Beginn der Wiener Jahre (denen 20 Jahre in Göttingen folgten) hatte Jhering seine große geistige Krise, die ihn zum Wegbereiter des modernen Rechtsverständnisses gemacht hat, bereits in produktiver Weise bewältigt. Seine Gedanken sind heute noch immer aktuell. Die Jurisprudenz ist in ihrer Wissenschaftlichkeit stets bedroht. Ihr Todfeind, der Positivismus, versucht, den Juristen und vor allem den Richter zum Subsumtionsautomaten herabzudrücken und von der persönlichen Verantwortung für das Recht und die Gerechtigkeit freizustellen. Helfen kann dagegen nur ein umfassendes »wissenschaftliches Bewußtsein in Dingen des Rechts«, welches das Recht in seinen philosophischen, geschichtlichen und praktisch-juristischen Aspekten als ein rechtskulturelles, unter einem normativen Entwicklungsprinzip stehendes Ganzes erfaßt, für dessen Betreuung jeder Jurist verantwortlich ist. Die Vorlesung bestätigt, daß Jhering den Entwicklungsgedanken nicht Darwin verdankt, sondern eigenem, auf die »Kulturerscheinung Recht« bezogenem Nachdenken.
Aktualisiert: 2022-12-13
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Im Sommer 1872 veröffentlichte Jhering diesen Vortrag in der Manz’schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung in Wien. In einer Vorrede schrieb Jhering: "Der Zweck, der mich bei Ausarbeitung und Veröffentlichung der Schrift leitete, war von Haus aus weniger ein theoretischer, als ein ethisch-praktischer, weniger darauf gerichtet, die wissenschaftliche Erkenntnis des Rechts, als diejenige Gesinnung zu fördern, aus der dasselbe seine letzte Kraft schöpfen muß, die der muthigen und standhaften Bethätigung des Rechtsgefühls."Die achte Auflage ist gegenüber der vorangegangenen um einen bibliographischen Nachtrag ergänzt.
Aktualisiert: 2020-11-25
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