Die staatliche Aufsicht über den Finanzdienstleistungssektor hat in den letzten Jahren an Bedeutung zugenommen. Sichtbar wird dies insbesondere an der Zusammenführung der bisherigen Bundesaufsichtsämter für Kreditwesen, Wertpapierhandel und Versicherungswesen zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Auch das Aufsichtskonzept verselbständigt sich zunehmend von der klassischen Gewerbeaufsicht und wird zur sogenannten Gewährleistungsaufsicht innerhalb des Steuerungsmodells der regulierten Selbstregulierung. Diesem entspricht es, daß die Banken und Finanzdienstleister durch Organisations- und Eigenüberwachungspflichten selbst zur Gemeinwohlverwirklichung beitragen.
Die Aufsichtsinstanz macht ergänzende Vorgaben zu den gesetzlichen Regelungen und verlegt sich im übrigen auf eine Kontrolle der Kontrolle. Ein Beispiel hierfür sind die Leitsätze für Mitarbeitergeschäfte. Diese administrativen Vorgaben an die Institute entfalten sich den Angestellten gegenüber erst arbeitsrechtlich. Regulierte Selbstregulierung zeigt sich aber auch zwischen Aufsichtsinstanz und Anlegern über eine arbeitsteilige Durchsetzung der Verhaltensregeln des WpHG.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die staatliche Aufsicht über den Finanzdienstleistungssektor hat in den letzten Jahren an Bedeutung zugenommen. Sichtbar wird dies insbesondere an der Zusammenführung der bisherigen Bundesaufsichtsämter für Kreditwesen, Wertpapierhandel und Versicherungswesen zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Auch das Aufsichtskonzept verselbständigt sich zunehmend von der klassischen Gewerbeaufsicht und wird zur sogenannten Gewährleistungsaufsicht innerhalb des Steuerungsmodells der regulierten Selbstregulierung. Diesem entspricht es, daß die Banken und Finanzdienstleister durch Organisations- und Eigenüberwachungspflichten selbst zur Gemeinwohlverwirklichung beitragen.
Die Aufsichtsinstanz macht ergänzende Vorgaben zu den gesetzlichen Regelungen und verlegt sich im übrigen auf eine Kontrolle der Kontrolle. Ein Beispiel hierfür sind die Leitsätze für Mitarbeitergeschäfte. Diese administrativen Vorgaben an die Institute entfalten sich den Angestellten gegenüber erst arbeitsrechtlich. Regulierte Selbstregulierung zeigt sich aber auch zwischen Aufsichtsinstanz und Anlegern über eine arbeitsteilige Durchsetzung der Verhaltensregeln des WpHG.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Johannes Junker berichtet aus seinem Leben als evangelisch-lutherischer Missionar in Südafrika, Gemeindepfarrer in Deutschland, Geschäftsführender Kirchenrat der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche und Missionsdirektor der Lutherischen Kirchenmission (Bleckmarer Mission).
Aktualisiert: 2023-03-02
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Johannes Junker, ehemaliger Kirchenrat der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) und Missionsdirektor der Lutherischen Kirchenmission (Bleckmarer Mission), beschreibt die Entwicklung der Hermannsburger Erweckung nach dem Tod von Louis Harms. Dessen Bruder Theodor Harms führte das Werk der Hermannsburger Mission fort, musste aber erleben, wie sie unter theologischen und kirchenpolitischen Spannungen in eine Krise geriet. Das Buch zeichnet die Entwicklungen mit ihren Folgen bis in die Gegenwart nach.
Aktualisiert: 2023-01-12
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Das Buch untersucht die Theologie und Verkündigung des lutherischen Pfarrers und Missionsdirektos Theodor Harms (1819–1885) sowie sein Wirken in der Hermannsburger Erweckungsbewegung. Dabei werden viele teils unveröffentlichte Quellen herangezogen. Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem Verhältnis von Theodor Harms zu seinem berühmteren Bruder Louis und zur Hermannsburger Mission.
Aktualisiert: 2021-09-09
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Im Rahmen des Lauterkeitsrechts ist seit Schaffung des UWG 1909 in Schrifttum wie Rechtsprechung anerkannt, dass ein spezieller, über den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Verbraucherschutz hinausgehender Schutz für bestimmte, besonders schutzbedürftige Verbraucher notwendig ist. Klassisches Beispiel für derlei besonders schutzbedürftige Verbraucher sind Kinder und Jugendliche, für einen besonderen Schutz kommen im Einzelfall aber auch Verbraucher mit körperlichen oder geistigen Defiziten in Betracht, wobei die entsprechenden Defizite angeboren sowie alters- und/oder krankheitsbedingt sein können. Mit der UWG-Novelle 2004 wurde der entsprechende besondere Schutz erstmals kodifiziert, in der UGP-Richtlinie aus dem Jahre 2005 war erstmals ausdrücklich die Rede von „besonders schutzbedürftigen Verbrauchern“. In der Folge wurde in Rechtsprechung wie Literatur, auch im Zusammenhang mit dem neuen europäischen Verbraucherleitbild, kontinuierlich ein gegenüber den Werbetreibenden großzügigerer Maßstab angelegt. Nachdem die Europäische Kommission die UGP-Richtlinie durch die UWG-Novelle 2008 nicht als ausreichend umgesetzt erachtete, sah sich der deutsche Gesetzgeber im Jahre 2015 genötigt, eine abermalige Überarbeitung des UWG vorzunehmen. Infolgedessen ist der spezielle Schutz für besonders schutzbedürftige Verbraucher nun in zwei verschiedenen Normen geregelt, § 3 Abs. 4 S. 2 UWG sowie § 4a Abs. 2 S. 2 UWG, wohingegen der spezielle Schutz für besonders schutzbedürftige ehedem maßgeblich in § 4 Nr. 2 UWG 2008 verankert war. Die Dissertation befasst sich nun zum einen mit der dogmatisch interessanten Frage, in welches Verhältnis § 3 Abs. 4 S. 2 UWG und § 4a Abs. 2 S. 2 UWG zu bringen sind und klärt dabei, ob § 4a Abs. 2 S. 2 UWG als europarechtswidrig einzustufen ist. Zum anderen wird analysiert, ob durch die UWG-Novelle 2015, wie teilweise von Verbraucherverbänden befürchtet, Schutzlücken im Bereich der besonders schutzbedürftigen Verbraucher im Vergleich zur alten Rechtslage unter dem UWG 2008 entstanden sind.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die staatliche Aufsicht über den Finanzdienstleistungssektor hat in den letzten Jahren an Bedeutung zugenommen. Sichtbar wird dies insbesondere an der Zusammenführung der bisherigen Bundesaufsichtsämter für Kreditwesen, Wertpapierhandel und Versicherungswesen zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Auch das Aufsichtskonzept verselbständigt sich zunehmend von der klassischen Gewerbeaufsicht und wird zur sogenannten Gewährleistungsaufsicht innerhalb des Steuerungsmodells der regulierten Selbstregulierung. Diesem entspricht es, daß die Banken und Finanzdienstleister durch Organisations- und Eigenüberwachungspflichten selbst zur Gemeinwohlverwirklichung beitragen.
Die Aufsichtsinstanz macht ergänzende Vorgaben zu den gesetzlichen Regelungen und verlegt sich im übrigen auf eine Kontrolle der Kontrolle. Ein Beispiel hierfür sind die Leitsätze für Mitarbeitergeschäfte. Diese administrativen Vorgaben an die Institute entfalten sich den Angestellten gegenüber erst arbeitsrechtlich. Regulierte Selbstregulierung zeigt sich aber auch zwischen Aufsichtsinstanz und Anlegern über eine arbeitsteilige Durchsetzung der Verhaltensregeln des WpHG.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Zwölf AutorInnen stellen sich der Frage, wie Theaterarbeit auf bedeutungsvolle Lebenslagen und Krisen eingehen kann. Es werden dabei die Schnittstellen von Pädagogik und Therapie, von Kunst und Heilung sowie von Neurobiologie und Körpertherapie in Bezug auf Drama- und Theatertherapie in den Blick genommen. Im Zentrum der Artikel stehen Methoden biografisch zentrierter Theaterarbeit (z.B. bei Obdachlosigkeit, Migration, Sterben und Tod). Zielgruppen sind Frauen, Kinder und Jugendliche, Straftäter und Personengruppen mit Persönlichkeitsstörungen.
Aktualisiert: 2020-12-21
Autor:
Gé Cimmermans,
Johannes Junker,
Norma Köhler,
Ronith Krenge,
Gandalf Lipinski,
Ingrid Lutz,
Simone Mahdal,
Gitta Martens,
Frank Matzke,
Bettina Merschmeyer,
Doris Müller-Weith,
Lilli Neumann,
Xenia Nüchter,
Erika Römer,
Heinz Schlage,
Bettina Stoltenhoff-Erdmann,
Angelika Wehr-Koita
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Aktualisiert: 2018-07-12
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