Zum Werk
Die im Juli 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) soll private Finanzströme in nachhaltige Investitionen umlenken und dem Finanzsektor zu mehr ökologischer, aber auch sozialer Nachhaltigkeit verhelfen. Zu diesem Zweck wird ein einheitliches Klassifikationssystem geschaffen. Hierdurch soll eindeutig zu bestimmen sein, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Ergänzend werden Transparenzpflichten begründet.
Die Taxonomie-Verordnung komplettiert vorerst die europäischen Vorgaben zur nachhaltigkeitsbezogenen Transparenz im Finanzsektor. Sie ergänzt die seit März 2021 anzuwendende Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) und weitet den persönlichen Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten erheblich aus.
Die Verordnung begründet Pflichten für Finanzmarktteilnehmer, die ein Finanzprodukt als ökologisch nachhaltig vermarkten wollen. Insbesondere muss über den Anteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen in dem Portfolio berichtet werden.
Ferner müssen Unternehmen, die zur nicht-finanziellen Berichterstattung unter der Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie) verpflichtet sind, künftig in ihren nicht-finanziellen Erklärungen Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.
Die mit der Taxonomie-Verordnung eingeführten Klassifikationen und Pflichten sowie deren Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen werden in dem Kommentar ausgewogen und verständlich erläutert.
Vorteile auf einen Blickkompakte Erschließung einer komplexen Materie von höchster ökologischer und wirtschaftlicher BedeutungHerstellung sämtlicher relevanter Bezüge zur OffenlegungsverordnungPraxis und Theorie vereint durch ein renomiertes Autorenteam aus Praxis und Wissenschaft, die durch langjährige berufliche Expertise ausgewiesen sind.
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Universitäten, Wirtschaftsprüfung, Unternehmen jeglicher Branchen, speziell Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, Banken, Versicherungsvertriebe und Ratingagenturen.
Aktualisiert: 2023-06-26
Autor:
Markus Appel,
Kathrin Dingemann,
Frank Fellenberg,
Bernd Geier,
Katharina Hombach,
Thomas A. Jesch,
Jörn Axel Kämmerer,
Philipp Kleiner,
Martin Kment,
Miriam Köster,
Matthias Kottmann,
Jacqueline Lorenzen,
Simone Lünenbürger,
Inga Elise Meringdal,
Sebastian Meyn,
Frank Petersen,
Patrick Rahn,
Korbinian Reiter,
Johannes Saurer,
Judith Schamell,
Fabienne S. Sebralla,
Heidi Stockhaus,
Jörg Philipp Terhechte,
Armin von Weschpfennig,
Frederik Winter,
Nicola Zeibig
> findR *
Aktualisiert: 2023-06-27
Autor:
Rainer Arnold,
Roland Michael Beckmann,
Felix Bloch,
Klaus-Dieter Borchardt,
Alexander Brigola,
Ulrich Burgard,
Janet Kerstin Butler,
Thomas von Danwitz,
Manfred A. Dauses,
Eberhard Eichenhofer,
Volker Emmerich,
Astrid Epiney,
Klaus Peter Follak,
Christine Godt,
Volkmar Götz,
Johannes Grell,
Christoph Gröpl,
Mirjana Gudeljevic,
Jörg Gundel,
Robert Häcker,
Moritz Hagenmeyer,
Kay Hailbronner,
Ronny Hauck,
Daniela A Heid,
Carsten Heimann,
Sebastian F. Heselhaus,
Jochen Hoffmann,
Waldemar Hummer,
Constanze Janda,
Barbara Kaiser,
Susanne Kalss,
Jörn Axel Kämmerer,
Ann-Katrin Kaufhold,
Sven Kaufmann,
Marcus Klamert,
Christoph Klampfl,
Barbara Klaus,
Thomas Klindt,
Ulrich Klinke,
Karl Kreuzer,
Joanna Krzeminska-Vamvaka,
Dirk Langner,
Markus Ludwigs,
Martin Lukas,
Michael Lux,
Annemarie Matusche-Beckmann,
Tim Maxian Rusche,
Gero Meeßen,
Hans-W. Micklitz,
Peter Christian Müller-Graff,
Roland Norer,
Eva Inés Obergfell,
Jan Oster,
Stefan Ulrich Pieper,
Sebastian Pribas,
Peter Michael Probst,
Wolfgang Reder,
Matthias Rossi,
Peter Rott,
Judith Schamell,
Tibor Scharf,
Joachim Scherer,
Harald Schmid,
Carsten Schucht,
Ingelore Seidel,
Patrick Sikora,
Rupert Stettner,
Rüdiger Stotz,
Rudolf Streinz,
Cordula Stumpf,
Tobias Teufer,
Alexander Thiele,
Arsène Verny,
Eva Ellen Wagner,
Rolf Wagner,
Thomas Wilson,
Thomas Wischmeyer,
Matthias Wohlfahrt
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Aktualisiert: 2023-06-27
Autor:
Rainer Arnold,
Roland Michael Beckmann,
Felix Bloch,
Klaus-Dieter Borchardt,
Alexander Brigola,
Ulrich Burgard,
Janet Kerstin Butler,
Thomas von Danwitz,
Manfred A. Dauses,
Eberhard Eichenhofer,
Volker Emmerich,
Astrid Epiney,
Klaus Peter Follak,
Christine Godt,
Volkmar Götz,
Johannes Grell,
Christoph Gröpl,
Mirjana Gudeljevic,
Jörg Gundel,
Robert Häcker,
Moritz Hagenmeyer,
Kay Hailbronner,
Ronny Hauck,
Daniela A Heid,
Carsten Heimann,
Sebastian F. Heselhaus,
Jochen Hoffmann,
Waldemar Hummer,
Constanze Janda,
Barbara Kaiser,
Susanne Kalss,
Jörn Axel Kämmerer,
Ann-Katrin Kaufhold,
Sven Kaufmann,
Marcus Klamert,
Christoph Klampfl,
Barbara Klaus,
Thomas Klindt,
Ulrich Klinke,
Karl Kreuzer,
Joanna Krzeminska-Vamvaka,
Dirk Langner,
Markus Ludwigs,
Martin Lukas,
Michael Lux,
Annemarie Matusche-Beckmann,
Tim Maxian Rusche,
Gero Meeßen,
Hans-W. Micklitz,
Peter Christian Müller-Graff,
Roland Norer,
Eva Inés Obergfell,
Jan Oster,
Stefan Ulrich Pieper,
Sebastian Pribas,
Peter Michael Probst,
Wolfgang Reder,
Matthias Rossi,
Peter Rott,
Judith Schamell,
Tibor Scharf,
Joachim Scherer,
Harald Schmid,
Carsten Schucht,
Ingelore Seidel,
Patrick Sikora,
Rupert Stettner,
Rüdiger Stotz,
Rudolf Streinz,
Cordula Stumpf,
Tobias Teufer,
Alexander Thiele,
Arsène Verny,
Eva Ellen Wagner,
Rolf Wagner,
Thomas Wilson,
Thomas Wischmeyer,
Matthias Wohlfahrt
> findR *
Aktualisiert: 2023-06-27
Autor:
Rainer Arnold,
Roland Michael Beckmann,
Felix Bloch,
Klaus-Dieter Borchardt,
Alexander Brigola,
Ulrich Burgard,
Janet Kerstin Butler,
Thomas von Danwitz,
Manfred A. Dauses,
Eberhard Eichenhofer,
Volker Emmerich,
Astrid Epiney,
Klaus Peter Follak,
Christine Godt,
Volkmar Götz,
Johannes Grell,
Christoph Gröpl,
Mirjana Gudeljevic,
Jörg Gundel,
Robert Häcker,
Moritz Hagenmeyer,
Kay Hailbronner,
Ronny Hauck,
Daniela A Heid,
Carsten Heimann,
Sebastian F. Heselhaus,
Jochen Hoffmann,
Waldemar Hummer,
Constanze Janda,
Barbara Kaiser,
Susanne Kalss,
Jörn Axel Kämmerer,
Ann-Katrin Kaufhold,
Sven Kaufmann,
Marcus Klamert,
Christoph Klampfl,
Barbara Klaus,
Thomas Klindt,
Ulrich Klinke,
Karl Kreuzer,
Joanna Krzeminska-Vamvaka,
Dirk Langner,
Markus Ludwigs,
Martin Lukas,
Michael Lux,
Annemarie Matusche-Beckmann,
Tim Maxian Rusche,
Gero Meeßen,
Hans-W. Micklitz,
Peter Christian Müller-Graff,
Roland Norer,
Eva Inés Obergfell,
Jan Oster,
Stefan Ulrich Pieper,
Sebastian Pribas,
Peter Michael Probst,
Wolfgang Reder,
Matthias Rossi,
Peter Rott,
Judith Schamell,
Tibor Scharf,
Joachim Scherer,
Harald Schmid,
Carsten Schucht,
Ingelore Seidel,
Patrick Sikora,
Rupert Stettner,
Rüdiger Stotz,
Rudolf Streinz,
Cordula Stumpf,
Tobias Teufer,
Alexander Thiele,
Arsène Verny,
Eva Ellen Wagner,
Rolf Wagner,
Thomas Wilson,
Thomas Wischmeyer,
Matthias Wohlfahrt
> findR *
Die Zeitarbeit ist heute endgültig aus ihrer arbeitsrechtlichen "Schmuddelecke" befreit. Ihre gesetzliche Förderung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass ein modernes Arbeitsrecht nicht nur Arbeitnehmerschutzrecht, sondern auch Arbeitsplatzschutzrecht sein muss.
Nicht nur die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers hat Verfassungsrang, sondern auch die Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit. Dem kann sich eine verfassungskonforme und zeitgemäße Deutung des Arbeitsrechts nicht verschließen. Doch bedarf es stets der Prüfung, ob gesetzliche Regelungen, welche die Privatautonomie beschränken, diesen Zielen auch gerecht werden können. Die Neuregelung des Leiharbeitsrechts begegnet insoweit massiven Bedenken, die auf die verfassungsrechtliche Ebene durchschlagen. Sie betreffen zum einen das neugeschaffene Gleichbehandlungsgebot von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft, zum anderen die Personal-Service-Agenturen (PSA), jedenfalls bestimmte Modi ihrer Ausgestaltung. Insoweit wurden schon im Gesetzgebungsverfahren Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Grundgesetzes geäußert. Nach Ansicht der Autoren bestätigt die nähere Prüfung, dass der Gesetzgeber den ihm gesetzten Rahmen überschritten hat. Auch wenn die von ihnen betreute Verfassungsbeschwerde, auf denen das Buch beruht, erfolglos geblieben ist - die Ausführungen belegen, dass die verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Einwände gegen die Gesetzesnovellen beachtlich bleiben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit der AÜG-Novelle vom 21.2.2017 wird die Arbeitnehmerüberlassung weiter beschränkt: Die Überlassungsdauer darf 18 Monate nur übersteigen, wenn Tarifparteien der Einsatzbranche dies beschließen, von Equal Pay darf nach neun Monaten i.d.R. überhaupt nicht abgewichen werden. Ob diese Regelungen vor Grundgesetz und EU-Recht Bestand haben können, ob sie je für sich und gemeinsam noch verhältnismäßig sind, ist die Leitfrage des Buchs, das auch auf die Rechtslage in anderen EU-Mitgliedstaaten eingeht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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In diesem Band berichten Repräsentanten deutscher, europäischer und internationaler Gerichte über Grenzen - Barrieren und Konflikte - unterschiedlicher Art, auf die sie bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit stoßen. Alle Beiträge gehen auf Gastvorträge zurück, die in den letzten Jahren an der Bucerius Law School gehalten wurden. Im Mittelpunkt stehen Jurisdiktionskonflikte im Mehrebenensystem; auch aktuelle und brisante Rechtsfälle werden im Zusammenhang hiermit beleuchtet. Darüber hinaus lassen sich oft gerichtsspezifische Grenzen nachzeichnen: technische, organisatorische und mitunter auch sprachliche.
Für den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zeichnet dessen Präsident Vassilios Skouris spezifische Grenzen beim Vorabentscheidungsverfahren, in der Grundrechtsjudikatur und bei der Gerichtsorganisation nach. Aus Sicht des Generalanwalts bestimmt Francis Jacobs die Position des EuGH zwischen Staats- und Völkerrechtsordnung samt der ihnen zugeordneten Gerichte. Die von beiden Autoren betonte Kooperation sieht Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, im Verhältnis zum EuGH als verwirklicht an. Spannungen bestehen zwischen Karlsruhe und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dies wird, wie Hans-Georg Ress berichtet, auch in Straßburg so gesehen, wo man außerdem mit Grenzen anderer Art - wie Kapazitäts- und Rechtskulturgrenzen - konfrontiert ist. Oberste Instanzgerichte wie das Bundesarbeitsgericht sind laut Bertram Zwanziger vielfältigen externen Einflüssen ausgesetzt, ziehen daraus mitunter aber auch Nutzen. Mit dem EFTA-Gerichtshof präsentiert dessen Präsident Carl Baudenbacher ein sehr eigenständiges, im stetigen "justiziellen Dialog" mit dem EuGH stehendes europäisches Gericht. Hans-Peter Kaul repräsentiert den Internationalen Strafgerichtshofs im Haag. Wie andere Völkerrechtsgerichtshöfe stößt dieser vorwiegend auf logistische und kapazitäre Grenzen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Staatliche Macht und Präsenz haben Grenzen - innere und äußere. Was der personalen und territorialen Souveränität eines Staates unterfällt, ist dem Zugriff des jeweils anderen grundsätzlich entzogen. Gleiches gilt, wo eine Angelegenheit dem "Staatenverbund" der Europäischen Union übertragen worden ist. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft gebietet nicht nur grundrechtlich geschützte Privatautonomie seinem Zugriff Einhalt, sondern oft auch ein Mangel an Steuerungskraft und Know-how.
Wolfgang Graf Vitzthum zu Ehren fand im November 2006 in Tübingen ein Kolloquium statt, auf dem die meisten Beiträge in diesem Buch beruhen. Sie gehen Grenzen des Staates in verschiedenen Wirkbereichen - und damit zugleich aus ganz unterschiedlichen Perspektiven - nach. Jörn Axel Kämmerer untersucht, wie sich Privatisierung auf das Verhältnis von staatlicher Regulierung zu privater Selbstregulierung auswirkt. Für den Sport legt Andreas Wax dar, dass private Organisationsprärogative ebenso wie das Europarecht staatlichen Regelungszugriff begrenzen. Die limitierende Funktion der Grundrechte wird bei der Terrorismusbekämpfung, zu der Stefan Talmon Position bezieht, noch deutlicher. Begrenzt ist, wie Bernd Becker belegt, auch steuerstaatliches Handeln, zumal durch das Demokratieprinzip. Daniel Hahn zufolge stutzen systemimmanente Schranken des Staatshandelns auch großzügige "narrative" Staatziele zurecht. Europarechtlichen Grenzen wendet sich Alexander Proelß zu mit einer Analyse der Vorlagepflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Europäischen Gerichtshof. Den Grenzbereich von Staatssymbolik - Farben, Fahnen, Flaggen - und Kunst lotet Philipp Molsberger aus. Die Möglichkeit eines Wechselspiels zwischen Staat und Dichtung belegt abschließend Wolfgang Graf Vitzthum am historischen Beispiel des Kampfes der Brüder Stauffenberg gegen einen "entgrenzten Staat".
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zum Werk
Die im Juli 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) soll private Finanzströme in nachhaltige Investitionen umlenken und dem Finanzsektor zu mehr ökologischer, aber auch sozialer Nachhaltigkeit verhelfen. Zu diesem Zweck wird ein einheitliches Klassifikationssystem geschaffen. Hierdurch soll eindeutig zu bestimmen sein, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Ergänzend werden Transparenzpflichten begründet.
Die Taxonomie-Verordnung komplettiert vorerst die europäischen Vorgaben zur nachhaltigkeitsbezogenen Transparenz im Finanzsektor. Sie ergänzt die seit März 2021 anzuwendende Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) und weitet den persönlichen Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten erheblich aus.
Die Verordnung begründet Pflichten für Finanzmarktteilnehmer, die ein Finanzprodukt als ökologisch nachhaltig vermarkten wollen. Insbesondere muss über den Anteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen in dem Portfolio berichtet werden.
Ferner müssen Unternehmen, die zur nicht-finanziellen Berichterstattung unter der Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie) verpflichtet sind, künftig in ihren nicht-finanziellen Erklärungen Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.
Die mit der Taxonomie-Verordnung eingeführten Klassifikationen und Pflichten sowie deren Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen werden in dem Kommentar ausgewogen und verständlich erläutert.
Vorteile auf einen Blickkompakte Erschließung einer komplexen Materie von höchster ökologischer und wirtschaftlicher BedeutungHerstellung sämtlicher relevanter Bezüge zur OffenlegungsverordnungPraxis und Theorie vereint durch ein renomiertes Autorenteam aus Praxis und Wissenschaft, die durch langjährige berufliche Expertise ausgewiesen sind.
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Universitäten, Wirtschaftsprüfung, Unternehmen jeglicher Branchen, speziell Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, Banken, Versicherungsvertriebe und Ratingagenturen.
Aktualisiert: 2023-06-09
Autor:
Markus Appel,
Kathrin Dingemann,
Frank Fellenberg,
Bernd Geier,
Katharina Hombach,
Thomas A. Jesch,
Jörn Axel Kämmerer,
Philipp Kleiner,
Martin Kment,
Miriam Köster,
Matthias Kottmann,
Jacqueline Lorenzen,
Simone Lünenbürger,
Inga Elise Meringdal,
Sebastian Meyn,
Frank Petersen,
Patrick Rahn,
Korbinian Reiter,
Johannes Saurer,
Judith Schamell,
Fabienne S. Sebralla,
Heidi Stockhaus,
Jörg Philipp Terhechte,
Armin von Weschpfennig,
Frederik Winter,
Nicola Zeibig
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Mit der AÜG-Novelle vom 21.2.2017 wird die Arbeitnehmerüberlassung weiter beschränkt: Die Überlassungsdauer darf 18 Monate nur übersteigen, wenn Tarifparteien der Einsatzbranche dies beschließen, von Equal Pay darf nach neun Monaten i.d.R. überhaupt nicht abgewichen werden. Ob diese Regelungen vor Grundgesetz und EU-Recht Bestand haben können, ob sie je für sich und gemeinsam noch verhältnismäßig sind, ist die Leitfrage des Buchs, das auch auf die Rechtslage in anderen EU-Mitgliedstaaten eingeht.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-20
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In diesem Band berichten Repräsentanten deutscher, europäischer und internationaler Gerichte über Grenzen - Barrieren und Konflikte - unterschiedlicher Art, auf die sie bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit stoßen. Alle Beiträge gehen auf Gastvorträge zurück, die in den letzten Jahren an der Bucerius Law School gehalten wurden. Im Mittelpunkt stehen Jurisdiktionskonflikte im Mehrebenensystem; auch aktuelle und brisante Rechtsfälle werden im Zusammenhang hiermit beleuchtet. Darüber hinaus lassen sich oft gerichtsspezifische Grenzen nachzeichnen: technische, organisatorische und mitunter auch sprachliche.
Für den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zeichnet dessen Präsident Vassilios Skouris spezifische Grenzen beim Vorabentscheidungsverfahren, in der Grundrechtsjudikatur und bei der Gerichtsorganisation nach. Aus Sicht des Generalanwalts bestimmt Francis Jacobs die Position des EuGH zwischen Staats- und Völkerrechtsordnung samt der ihnen zugeordneten Gerichte. Die von beiden Autoren betonte Kooperation sieht Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, im Verhältnis zum EuGH als verwirklicht an. Spannungen bestehen zwischen Karlsruhe und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dies wird, wie Hans-Georg Ress berichtet, auch in Straßburg so gesehen, wo man außerdem mit Grenzen anderer Art - wie Kapazitäts- und Rechtskulturgrenzen - konfrontiert ist. Oberste Instanzgerichte wie das Bundesarbeitsgericht sind laut Bertram Zwanziger vielfältigen externen Einflüssen ausgesetzt, ziehen daraus mitunter aber auch Nutzen. Mit dem EFTA-Gerichtshof präsentiert dessen Präsident Carl Baudenbacher ein sehr eigenständiges, im stetigen "justiziellen Dialog" mit dem EuGH stehendes europäisches Gericht. Hans-Peter Kaul repräsentiert den Internationalen Strafgerichtshofs im Haag. Wie andere Völkerrechtsgerichtshöfe stößt dieser vorwiegend auf logistische und kapazitäre Grenzen.
Aktualisiert: 2023-05-20
> findR *
Zum Werk
Die im Juli 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) soll private Finanzströme in nachhaltige Investitionen umlenken und dem Finanzsektor zu mehr ökologischer, aber auch sozialer Nachhaltigkeit verhelfen. Zu diesem Zweck wird ein einheitliches Klassifikationssystem geschaffen. Hierdurch soll eindeutig zu bestimmen sein, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Ergänzend werden Transparenzpflichten begründet.
Die Taxonomie-Verordnung komplettiert vorerst die europäischen Vorgaben zur nachhaltigkeitsbezogenen Transparenz im Finanzsektor. Sie ergänzt die seit März 2021 anzuwendende Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) und weitet den persönlichen Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten erheblich aus.
Die Verordnung begründet Pflichten für Finanzmarktteilnehmer, die ein Finanzprodukt als ökologisch nachhaltig vermarkten wollen. Insbesondere muss über den Anteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen in dem Portfolio berichtet werden.
Ferner müssen Unternehmen, die zur nicht-finanziellen Berichterstattung unter der Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie) verpflichtet sind, künftig in ihren nicht-finanziellen Erklärungen Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.
Die mit der Taxonomie-Verordnung eingeführten Klassifikationen und Pflichten sowie deren Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen werden in dem Kommentar ausgewogen und verständlich erläutert.
Vorteile auf einen Blickkompakte Erschließung einer komplexen Materie von höchster ökologischer und wirtschaftlicher BedeutungHerstellung sämtlicher relevanter Bezüge zur OffenlegungsverordnungPraxis und Theorie vereint durch ein renomiertes Autorenteam aus Praxis und Wissenschaft, die durch langjährige berufliche Expertise ausgewiesen sind.
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Universitäten, Wirtschaftsprüfung, Unternehmen jeglicher Branchen, speziell Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, Banken, Versicherungsvertriebe und Ratingagenturen.
Aktualisiert: 2023-05-17
Autor:
Markus Appel,
Kathrin Dingemann,
Frank Fellenberg,
Bernd Geier,
Katharina Hombach,
Thomas A. Jesch,
Jörn Axel Kämmerer,
Philipp Kleiner,
Martin Kment,
Miriam Köster,
Matthias Kottmann,
Jacqueline Lorenzen,
Simone Lünenbürger,
Inga Elise Meringdal,
Sebastian Meyn,
Frank Petersen,
Patrick Rahn,
Korbinian Reiter,
Johannes Saurer,
Judith Schamell,
Fabienne S. Sebralla,
Heidi Stockhaus,
Jörg Philipp Terhechte,
Armin von Weschpfennig,
Frederik Winter,
Nicola Zeibig
> findR *
Staatliche Macht und Präsenz haben Grenzen - innere und äußere. Was der personalen und territorialen Souveränität eines Staates unterfällt, ist dem Zugriff des jeweils anderen grundsätzlich entzogen. Gleiches gilt, wo eine Angelegenheit dem "Staatenverbund" der Europäischen Union übertragen worden ist. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft gebietet nicht nur grundrechtlich geschützte Privatautonomie seinem Zugriff Einhalt, sondern oft auch ein Mangel an Steuerungskraft und Know-how.
Wolfgang Graf Vitzthum zu Ehren fand im November 2006 in Tübingen ein Kolloquium statt, auf dem die meisten Beiträge in diesem Buch beruhen. Sie gehen Grenzen des Staates in verschiedenen Wirkbereichen - und damit zugleich aus ganz unterschiedlichen Perspektiven - nach. Jörn Axel Kämmerer untersucht, wie sich Privatisierung auf das Verhältnis von staatlicher Regulierung zu privater Selbstregulierung auswirkt. Für den Sport legt Andreas Wax dar, dass private Organisationsprärogative ebenso wie das Europarecht staatlichen Regelungszugriff begrenzen. Die limitierende Funktion der Grundrechte wird bei der Terrorismusbekämpfung, zu der Stefan Talmon Position bezieht, noch deutlicher. Begrenzt ist, wie Bernd Becker belegt, auch steuerstaatliches Handeln, zumal durch das Demokratieprinzip. Daniel Hahn zufolge stutzen systemimmanente Schranken des Staatshandelns auch großzügige "narrative" Staatziele zurecht. Europarechtlichen Grenzen wendet sich Alexander Proelß zu mit einer Analyse der Vorlagepflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Europäischen Gerichtshof. Den Grenzbereich von Staatssymbolik - Farben, Fahnen, Flaggen - und Kunst lotet Philipp Molsberger aus. Die Möglichkeit eines Wechselspiels zwischen Staat und Dichtung belegt abschließend Wolfgang Graf Vitzthum am historischen Beispiel des Kampfes der Brüder Stauffenberg gegen einen "entgrenzten Staat".
Aktualisiert: 2023-05-15
> findR *
In diesem Band berichten Repräsentanten deutscher, europäischer und internationaler Gerichte über Grenzen - Barrieren und Konflikte - unterschiedlicher Art, auf die sie bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit stoßen. Alle Beiträge gehen auf Gastvorträge zurück, die in den letzten Jahren an der Bucerius Law School gehalten wurden. Im Mittelpunkt stehen Jurisdiktionskonflikte im Mehrebenensystem; auch aktuelle und brisante Rechtsfälle werden im Zusammenhang hiermit beleuchtet. Darüber hinaus lassen sich oft gerichtsspezifische Grenzen nachzeichnen: technische, organisatorische und mitunter auch sprachliche.
Für den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zeichnet dessen Präsident Vassilios Skouris spezifische Grenzen beim Vorabentscheidungsverfahren, in der Grundrechtsjudikatur und bei der Gerichtsorganisation nach. Aus Sicht des Generalanwalts bestimmt Francis Jacobs die Position des EuGH zwischen Staats- und Völkerrechtsordnung samt der ihnen zugeordneten Gerichte. Die von beiden Autoren betonte Kooperation sieht Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, im Verhältnis zum EuGH als verwirklicht an. Spannungen bestehen zwischen Karlsruhe und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dies wird, wie Hans-Georg Ress berichtet, auch in Straßburg so gesehen, wo man außerdem mit Grenzen anderer Art - wie Kapazitäts- und Rechtskulturgrenzen - konfrontiert ist. Oberste Instanzgerichte wie das Bundesarbeitsgericht sind laut Bertram Zwanziger vielfältigen externen Einflüssen ausgesetzt, ziehen daraus mitunter aber auch Nutzen. Mit dem EFTA-Gerichtshof präsentiert dessen Präsident Carl Baudenbacher ein sehr eigenständiges, im stetigen "justiziellen Dialog" mit dem EuGH stehendes europäisches Gericht. Hans-Peter Kaul repräsentiert den Internationalen Strafgerichtshofs im Haag. Wie andere Völkerrechtsgerichtshöfe stößt dieser vorwiegend auf logistische und kapazitäre Grenzen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zum Werk
Dieses Praxishandbuch erschließt das gesamte EU-Wirtschaftsrecht und erläutert das Zusammenspiel mit dem nationalen Recht. Das Loseblatt-System garantiert laufend aktuelle Information und verschafft den nötigen Überblick über Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Dafür bürgen erfahrene Spezialisten aus Wissenschaft und Praxis.
InhaltVerfassungsordnung der EG/EURechtsetzung und Vollzug des UnionsrechtsWarenverkehrFreizügigkeitNiederlassungs- und DienstleistungsrechtWährungswesen, Kapital- und ZahlungsverkehrAgrarrechtWettbewerbsregelnSteuerrechtAußenhandelsrechtVerkehrsrechtEnergierechtForschungs- und TechnologiepolitikUmweltrechtGerichtsbarkeit der EUEuropäisches Internationales ZivilverfahrensrechtEuropäisches Internationales PrivatrechtRaum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Notariat, Steuer- und Unternehmensberatung, Unternehmen aus Handel, Handwerk und Industrie, Banken und Versicherungen, Wirtschaftsverbände, Industrie- und Handelskammern, Verwaltungen und Gerichte, auch für Juristinnen und Juristen in Österreich und der Schweiz von großem Interesse.
Aktualisiert: 2023-05-15
Autor:
Rainer Arnold,
Roland Michael Beckmann,
Felix Bloch,
Klaus-Dieter Borchardt,
Alexander Brigola,
Ulrich Burgard,
Thomas von Danwitz,
Manfred A. Dauses,
Eberhard Eichenhofer,
Volker Emmerich,
Astrid Epiney,
Klaus Peter Follak,
Christine Godt,
Volkmar Götz,
Johannes Grell,
Christoph Gröpl,
Mirjana Gudeljevic,
Jörg Gundel,
Robert Häcker,
Moritz Hagenmeyer,
Kay Hailbronner,
Ronny Hauck,
Daniela A Heid,
Carsten Heimann,
Sebastian F. Heselhaus,
Jochen Hoffmann,
Waldemar Hummer,
Constanze Janda,
Barbara Kaiser,
Susanne Kalss,
Jörn Axel Kämmerer,
Ann-Katrin Kaufhold,
Sven Kaufmann,
Marcus Klamert,
Christoph Klampfl,
Barbara Klaus,
Thomas Klindt,
Ulrich Klinke,
Karl Kreuzer,
Joanna Krzeminska-Vamvaka,
Dirk Langner,
Markus Ludwigs,
Martin Lukas,
Michael Lux,
Annemarie Matusche-Beckmann,
Tim Maxian Rusche,
Gero Meeßen,
Hans-W. Micklitz,
Peter Christian Müller-Graff,
Roland Norer,
Eva Inés Obergfell,
Jan Oster,
Stefan Ulrich Pieper,
Sebastian Pribas,
Peter Michael Probst,
Wolfgang Reder,
Matthias Rossi,
Peter Rott,
Judith Schamell,
Tibor Scharf,
Joachim Scherer,
Harald Schmid,
Carsten Schucht,
Ingelore Seidel,
Patrick Sikora,
Rupert Stettner,
Rüdiger Stotz,
Rudolf Streinz,
Cordula Stumpf,
Tobias Teufer,
Alexander Thiele,
Arsène Verny,
Eva Ellen Wagner,
Rolf Wagner,
Thomas Wilson,
Thomas Wischmeyer,
Matthias Wohlfahrt
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Die Zeitarbeit ist heute endgültig aus ihrer arbeitsrechtlichen "Schmuddelecke" befreit. Ihre gesetzliche Förderung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass ein modernes Arbeitsrecht nicht nur Arbeitnehmerschutzrecht, sondern auch Arbeitsplatzschutzrecht sein muss.
Nicht nur die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers hat Verfassungsrang, sondern auch die Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit. Dem kann sich eine verfassungskonforme und zeitgemäße Deutung des Arbeitsrechts nicht verschließen. Doch bedarf es stets der Prüfung, ob gesetzliche Regelungen, welche die Privatautonomie beschränken, diesen Zielen auch gerecht werden können. Die Neuregelung des Leiharbeitsrechts begegnet insoweit massiven Bedenken, die auf die verfassungsrechtliche Ebene durchschlagen. Sie betreffen zum einen das neugeschaffene Gleichbehandlungsgebot von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft, zum anderen die Personal-Service-Agenturen (PSA), jedenfalls bestimmte Modi ihrer Ausgestaltung. Insoweit wurden schon im Gesetzgebungsverfahren Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Grundgesetzes geäußert. Nach Ansicht der Autoren bestätigt die nähere Prüfung, dass der Gesetzgeber den ihm gesetzten Rahmen überschritten hat. Auch wenn die von ihnen betreute Verfassungsbeschwerde, auf denen das Buch beruht, erfolglos geblieben ist - die Ausführungen belegen, dass die verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Einwände gegen die Gesetzesnovellen beachtlich bleiben.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit der AÜG-Novelle vom 21.2.2017 wird die Arbeitnehmerüberlassung weiter beschränkt: Die Überlassungsdauer darf 18 Monate nur übersteigen, wenn Tarifparteien der Einsatzbranche dies beschließen, von Equal Pay darf nach neun Monaten i.d.R. überhaupt nicht abgewichen werden. Ob diese Regelungen vor Grundgesetz und EU-Recht Bestand haben können, ob sie je für sich und gemeinsam noch verhältnismäßig sind, ist die Leitfrage des Buchs, das auch auf die Rechtslage in anderen EU-Mitgliedstaaten eingeht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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