VwGO

VwGO von Berlit,  Uwe, Berstermann,  Andreas, Breunig,  Günter, Brink,  Stefan, Brüning,  Christoph, Decker,  Andreas, Garloff,  Claudia, Gersdorf,  Hubertus, Giesberts,  Ludger, Hartung,  Andreas, Hüttenbrink,  Jost, Kaufmann,  Marcel, Kimmel,  Christiane, Kintz,  Roland, Kuhla,  Wolfgang, Kunze,  Wolfgang, Lambiris,  Andreas, Lindner,  Josef Franz, Möstl,  Markus, Posser,  Herbert, Reimer,  Ekkehart, Roth,  Wolfgang, Schild,  Hans-Hermann, Schmidt-Kötters,  Thomas, Schmitz,  Heribert, Suerbaum,  Joachim, Wolff,  Heinrich Amadeus, Zimmermann-Kreher,  Annette
Die innovative Alternative - mit den neuen §§ 55a, 55b und 102a VwGO Zum Werk Die Verwaltungsgerichtsordnung regelt das Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten. Ihre genaue Kenntnis ist von zentraler Bedeutung für jeden öffentlich-rechtlichen Praktiker, der materielle Rechtspositionen im Konfliktfall durchsetzen will oder richterliche Entscheidungen treffen muss. Häufige Änderungen der VwGO und eine Flut instanz- und obergerichtlicher Urteile erschweren dabei die sichere Anwendung des Verwaltungsprozessrechts. Dieser Praxiskommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung wurde so konzipiert, dass er dem Bedürfnis nach einer möglichst raschen Erfassung von Rechtsänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen gerecht wird. Der kompakte dreistufige Aufbau sorgt schnell für Klarheit: - Überblicks-Ebene mit knapper Kurzerläuterung - Standard-Ebene mit ausführlicher Kommentierung - Detail-Ebene mit Rechtsprechungsbeispielen und Praxistipps. Vorteile auf einen Blick - hohe Aktualität - moderne, übersichtlich strukturierte Kommentierung - Praxistipps und Anwendungsbeispiele aus der Rechtsprechung Zur Neuauflage Seit der Vorauflage waren zahlreiche Gesetzesänderungen einzuarbeiten: - Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (BT-Drs 17/13948): Neufassung der §§ 55a und 55b VwGO und Einfügung der neuen §§ 55c und 55d VwGO - Art. 4 Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze v. 23.7.2013Art. 2 Planfeststellungsverfahren-VereinheitlichungsG v. 31.5.2013 - Art. 4 Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren v. 25.4.2013: Einfügung des neuen § 102a VwGO - Art. 6 Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung v. 21.7.2012 - Art. 5 Abs. 2 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts v. 24.2.2012 - Art. 2 Abs. 34 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der ZPO, des EGZPO und der AO v. 22.12.2011 - Art. 8 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011. Neue Literatur und zahlreiche neue Gerichtsentscheidungen wurden berücksichtigt. Zu den Autoren Prof. Dr. Uwe Berlit, Andreas Berstermann, Dr. Günter Breunig, Dr. Stefan Brink, Prof. Dr. Christoph Brüning, Dr. Andreas Decker, Dr. Claudia Garloff, Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Dr. Ludger Giesberts LL.M., Dr. Andreas Hartung, Prof. Dr. Jost Hüttenbrink, Prof. Dr. Marcel Kaufmann, Dr. Christiane Kimmel, Roland Kintz, Prof. Dr. Wolfgang Kuhla, Dr. Wolfgang Kunze, Dr. Andreas Lambiris, Prof. Dr. Josef Franz Lindner, Prof. Dr. Markus Möstl, Dr. Herbert Posser, Prof. Dr. Ekkehart Reimer, Prof. Dr. Wolfgang Roth LL.M., Hans-Hermann Schild, Dr. Thomas Schmidt-Kötters, Dr. Heribert Schmitz, Prof. Dr. Joachim Suerbaum, Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff, Prof. Dr. Annette Zimmermann-Kreher. Zielgruppe Für Rechtsanwälte, insbesondere Fachanwälte für Verwaltungsrecht, Verwaltungsrichter, Praktiker in der Staatsverwaltung, in Kommunen und in der Landesanwaltschaft, Juristen in Verbänden und Unternehmen sowie die Universitäten.
Aktualisiert: 2023-06-26
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VwGO

VwGO von Berlit,  Uwe, Berstermann,  Andreas, Breunig,  Günter, Brink,  Stefan, Brüning,  Christoph, Decker,  Andreas, Garloff,  Claudia, Gersdorf,  Hubertus, Giesberts,  Ludger, Hartung,  Andreas, Hüttenbrink,  Jost, Kaufmann,  Marcel, Kimmel,  Christiane, Kintz,  Roland, Kuhla,  Wolfgang, Kunze,  Wolfgang, Lambiris,  Andreas, Lindner,  Josef Franz, Möstl,  Markus, Posser,  Herbert, Reimer,  Ekkehart, Roth,  Wolfgang, Schild,  Hans-Hermann, Schmidt-Kötters,  Thomas, Schmitz,  Heribert, Suerbaum,  Joachim, Wolff,  Heinrich Amadeus, Zimmermann-Kreher,  Annette
Die innovative Alternative - mit den neuen §§ 55a, 55b und 102a VwGO Zum Werk Die Verwaltungsgerichtsordnung regelt das Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten. Ihre genaue Kenntnis ist von zentraler Bedeutung für jeden öffentlich-rechtlichen Praktiker, der materielle Rechtspositionen im Konfliktfall durchsetzen will oder richterliche Entscheidungen treffen muss. Häufige Änderungen der VwGO und eine Flut instanz- und obergerichtlicher Urteile erschweren dabei die sichere Anwendung des Verwaltungsprozessrechts. Dieser Praxiskommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung wurde so konzipiert, dass er dem Bedürfnis nach einer möglichst raschen Erfassung von Rechtsänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen gerecht wird. Der kompakte dreistufige Aufbau sorgt schnell für Klarheit: - Überblicks-Ebene mit knapper Kurzerläuterung - Standard-Ebene mit ausführlicher Kommentierung - Detail-Ebene mit Rechtsprechungsbeispielen und Praxistipps. Vorteile auf einen Blick - hohe Aktualität - moderne, übersichtlich strukturierte Kommentierung - Praxistipps und Anwendungsbeispiele aus der Rechtsprechung Zur Neuauflage Seit der Vorauflage waren zahlreiche Gesetzesänderungen einzuarbeiten: - Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (BT-Drs 17/13948): Neufassung der §§ 55a und 55b VwGO und Einfügung der neuen §§ 55c und 55d VwGO - Art. 4 Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze v. 23.7.2013Art. 2 Planfeststellungsverfahren-VereinheitlichungsG v. 31.5.2013 - Art. 4 Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren v. 25.4.2013: Einfügung des neuen § 102a VwGO - Art. 6 Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung v. 21.7.2012 - Art. 5 Abs. 2 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts v. 24.2.2012 - Art. 2 Abs. 34 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der ZPO, des EGZPO und der AO v. 22.12.2011 - Art. 8 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011. Neue Literatur und zahlreiche neue Gerichtsentscheidungen wurden berücksichtigt. Zu den Autoren Prof. Dr. Uwe Berlit, Andreas Berstermann, Dr. Günter Breunig, Dr. Stefan Brink, Prof. Dr. Christoph Brüning, Dr. Andreas Decker, Dr. Claudia Garloff, Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Dr. Ludger Giesberts LL.M., Dr. Andreas Hartung, Prof. Dr. Jost Hüttenbrink, Prof. Dr. Marcel Kaufmann, Dr. Christiane Kimmel, Roland Kintz, Prof. Dr. Wolfgang Kuhla, Dr. Wolfgang Kunze, Dr. Andreas Lambiris, Prof. Dr. Josef Franz Lindner, Prof. Dr. Markus Möstl, Dr. Herbert Posser, Prof. Dr. Ekkehart Reimer, Prof. Dr. Wolfgang Roth LL.M., Hans-Hermann Schild, Dr. Thomas Schmidt-Kötters, Dr. Heribert Schmitz, Prof. Dr. Joachim Suerbaum, Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff, Prof. Dr. Annette Zimmermann-Kreher. Zielgruppe Für Rechtsanwälte, insbesondere Fachanwälte für Verwaltungsrecht, Verwaltungsrichter, Praktiker in der Staatsverwaltung, in Kommunen und in der Landesanwaltschaft, Juristen in Verbänden und Unternehmen sowie die Universitäten.
Aktualisiert: 2023-06-26
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Staatshaftung für Tumultschäden.

Staatshaftung für Tumultschäden. von Kimmel,  Christiane
Kommt es - wie etwa alljährlich anläßlich der »Revolutionären 1.-Mai-Demonstration« in Berlin - durch das unfriedliche Verhalten einer Menschenmenge in der Öffentlichkeit zu Schädigungen fremder Rechtsgüter, so wird damit stets auch die Frage nach einer Einstandspflicht des Staates für Tumultschäden aktuell. Sie stellt sich für die Geschädigten um so drängender, als die Leistungspflicht der Versicherer durch Ausschlußklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig ausgeschlossen ist und sich ein konkreter Schädiger, den man deliktisch haftbar machen könnte, nur selten identifizieren läßt. Indessen kommt nach der geltenden Rechtslage auch eine Haftung des Staates für Tumultschäden kaum in Betracht. Eine Haftung nach den allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsinstituten scheidet im Regelfall aus, da es an einem pflichtwidrigen Verhalten der Polizei fehlt. Aufgrund der Eigengesetzlichkeiten kollektiven Handelns ist es der Polizei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, rechtzeitig gegen die Gewalttäter einzuschreiten und ein Übergreifen der Gewaltbereitschaft zu verhindern. Die nur noch in einigen Bundesländern als Landesrecht fortgeltenden Regelungen des Reichstumultschädengesetzes aus dem Jahre 1920 helfen den Geschädigten ebenfalls nicht weiter, weil unfriedlich verlaufende Demonstrationen im Normalfall noch nicht als "innere Unruhen" anzusehen sind und eine Entschädigung für Sachschäden überdies nur bei Existenzgefährdung in Betracht kommt. Da der Staat im Falle von Tumultschäden jedoch in seiner Grundaufgabe und Verpflichtung, die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten, versagt hat, ist der Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Tumultschädenrechts auf rechtsstaatlicher Grundlage verpflichtet. Die Verfasserin entwickelt deshalb einen Gesetzesvorschlag, der die Tumultschädenhaftung nicht als sozialstaatliche Billigkeitshaftung, sondern - ebenso wie der französische Gesetzgeber - als rechtsstaatliche Garantiehaftung ausgestaltet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Staatshaftung für Tumultschäden.

Staatshaftung für Tumultschäden. von Kimmel,  Christiane
Kommt es - wie etwa alljährlich anläßlich der »Revolutionären 1.-Mai-Demonstration« in Berlin - durch das unfriedliche Verhalten einer Menschenmenge in der Öffentlichkeit zu Schädigungen fremder Rechtsgüter, so wird damit stets auch die Frage nach einer Einstandspflicht des Staates für Tumultschäden aktuell. Sie stellt sich für die Geschädigten um so drängender, als die Leistungspflicht der Versicherer durch Ausschlußklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig ausgeschlossen ist und sich ein konkreter Schädiger, den man deliktisch haftbar machen könnte, nur selten identifizieren läßt. Indessen kommt nach der geltenden Rechtslage auch eine Haftung des Staates für Tumultschäden kaum in Betracht. Eine Haftung nach den allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsinstituten scheidet im Regelfall aus, da es an einem pflichtwidrigen Verhalten der Polizei fehlt. Aufgrund der Eigengesetzlichkeiten kollektiven Handelns ist es der Polizei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, rechtzeitig gegen die Gewalttäter einzuschreiten und ein Übergreifen der Gewaltbereitschaft zu verhindern. Die nur noch in einigen Bundesländern als Landesrecht fortgeltenden Regelungen des Reichstumultschädengesetzes aus dem Jahre 1920 helfen den Geschädigten ebenfalls nicht weiter, weil unfriedlich verlaufende Demonstrationen im Normalfall noch nicht als "innere Unruhen" anzusehen sind und eine Entschädigung für Sachschäden überdies nur bei Existenzgefährdung in Betracht kommt. Da der Staat im Falle von Tumultschäden jedoch in seiner Grundaufgabe und Verpflichtung, die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten, versagt hat, ist der Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Tumultschädenrechts auf rechtsstaatlicher Grundlage verpflichtet. Die Verfasserin entwickelt deshalb einen Gesetzesvorschlag, der die Tumultschädenhaftung nicht als sozialstaatliche Billigkeitshaftung, sondern - ebenso wie der französische Gesetzgeber - als rechtsstaatliche Garantiehaftung ausgestaltet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Staatshaftung für Tumultschäden.

Staatshaftung für Tumultschäden. von Kimmel,  Christiane
Kommt es - wie etwa alljährlich anläßlich der »Revolutionären 1.-Mai-Demonstration« in Berlin - durch das unfriedliche Verhalten einer Menschenmenge in der Öffentlichkeit zu Schädigungen fremder Rechtsgüter, so wird damit stets auch die Frage nach einer Einstandspflicht des Staates für Tumultschäden aktuell. Sie stellt sich für die Geschädigten um so drängender, als die Leistungspflicht der Versicherer durch Ausschlußklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig ausgeschlossen ist und sich ein konkreter Schädiger, den man deliktisch haftbar machen könnte, nur selten identifizieren läßt. Indessen kommt nach der geltenden Rechtslage auch eine Haftung des Staates für Tumultschäden kaum in Betracht. Eine Haftung nach den allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsinstituten scheidet im Regelfall aus, da es an einem pflichtwidrigen Verhalten der Polizei fehlt. Aufgrund der Eigengesetzlichkeiten kollektiven Handelns ist es der Polizei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, rechtzeitig gegen die Gewalttäter einzuschreiten und ein Übergreifen der Gewaltbereitschaft zu verhindern. Die nur noch in einigen Bundesländern als Landesrecht fortgeltenden Regelungen des Reichstumultschädengesetzes aus dem Jahre 1920 helfen den Geschädigten ebenfalls nicht weiter, weil unfriedlich verlaufende Demonstrationen im Normalfall noch nicht als "innere Unruhen" anzusehen sind und eine Entschädigung für Sachschäden überdies nur bei Existenzgefährdung in Betracht kommt. Da der Staat im Falle von Tumultschäden jedoch in seiner Grundaufgabe und Verpflichtung, die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten, versagt hat, ist der Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Tumultschädenrechts auf rechtsstaatlicher Grundlage verpflichtet. Die Verfasserin entwickelt deshalb einen Gesetzesvorschlag, der die Tumultschädenhaftung nicht als sozialstaatliche Billigkeitshaftung, sondern - ebenso wie der französische Gesetzgeber - als rechtsstaatliche Garantiehaftung ausgestaltet.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Staatshaftung für Tumultschäden.

Staatshaftung für Tumultschäden. von Kimmel,  Christiane
Kommt es - wie etwa alljährlich anläßlich der »Revolutionären 1.-Mai-Demonstration« in Berlin - durch das unfriedliche Verhalten einer Menschenmenge in der Öffentlichkeit zu Schädigungen fremder Rechtsgüter, so wird damit stets auch die Frage nach einer Einstandspflicht des Staates für Tumultschäden aktuell. Sie stellt sich für die Geschädigten um so drängender, als die Leistungspflicht der Versicherer durch Ausschlußklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig ausgeschlossen ist und sich ein konkreter Schädiger, den man deliktisch haftbar machen könnte, nur selten identifizieren läßt. Indessen kommt nach der geltenden Rechtslage auch eine Haftung des Staates für Tumultschäden kaum in Betracht. Eine Haftung nach den allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsinstituten scheidet im Regelfall aus, da es an einem pflichtwidrigen Verhalten der Polizei fehlt. Aufgrund der Eigengesetzlichkeiten kollektiven Handelns ist es der Polizei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, rechtzeitig gegen die Gewalttäter einzuschreiten und ein Übergreifen der Gewaltbereitschaft zu verhindern. Die nur noch in einigen Bundesländern als Landesrecht fortgeltenden Regelungen des Reichstumultschädengesetzes aus dem Jahre 1920 helfen den Geschädigten ebenfalls nicht weiter, weil unfriedlich verlaufende Demonstrationen im Normalfall noch nicht als "innere Unruhen" anzusehen sind und eine Entschädigung für Sachschäden überdies nur bei Existenzgefährdung in Betracht kommt. Da der Staat im Falle von Tumultschäden jedoch in seiner Grundaufgabe und Verpflichtung, die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten, versagt hat, ist der Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Tumultschädenrechts auf rechtsstaatlicher Grundlage verpflichtet. Die Verfasserin entwickelt deshalb einen Gesetzesvorschlag, der die Tumultschädenhaftung nicht als sozialstaatliche Billigkeitshaftung, sondern - ebenso wie der französische Gesetzgeber - als rechtsstaatliche Garantiehaftung ausgestaltet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Verwaltungsrecht VwGO

Verwaltungsrecht VwGO von Bier,  Wolfgang, Buchheister,  Joachim, Clausing,  Berthold, Dawin,  Michael, Dolde,  Klaus-Peter, Ehlers,  Dirk, Eichberger,  Michael, Gerhardt,  Michael, Kimmel,  Christiane, Marsch,  Nikolaus, Meissner,  Claus, Möller,  Jes Albert, Olbertz,  Susanne, Ortloff,  Karsten Michael, Panzer,  Nicolai, Pietzcker,  Jost, Pietzner,  Rainer, Porsch,  Winfried, Riese,  Kai-Uwe, Rudisile,  Richard, Schenk,  Wolfgang, Schmidt-Aßmann,  Eberhard, Schneider,  Jens-Peter, Schoch,  Friedrich, Steinbeiß-Winkelmann,  Christine, Stelkens,  Paul, Ulrich,  Carsten, Wahl,  Rainer
Zum Werk Der Großkommentar beantwortet souverän alle Fragen aus dem Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts durchpraxisorientierte Kommentierung aller wichtigen Themen von Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten bis zum Planfeststellungsrechtwissenschaftlich fundierte Antworten auch auf komplizierte DetailfragenDarstellung der Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts mit seinen Verbindungen zum Besonderen Verwaltungsrecht und zum EuroparechtDie Loseblatt-Konzeption gewährleistet die stetige Aktualität der Kommentierungen. So kann der Benutzer sich darauf verlassen, dass das Werk immer auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur ist. Topaktuell werden fundierte Antworten auf die Corona-Pandemie gegeben, etwa in puncto behördliche Entscheidungen bei Unsicherheit, Wahl der zulässigen und sachgerechten Handlungsformen, Wahrung der Verhältnismäßigkeit sowie Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren (Planungssicherstellungsgesetz vom 20.5.2020). Der neue Kommentar bietet eine systematische Einbeziehung des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrechts unter Einschluss der Abgabenordnung und des SGB X, landesrechtlicher Besonderheiten und verfassungsrechtlicher Vorgaben. Ein besonderes Anliegen des Kommentars ist die problemorientierte Erfassung und Verarbeitung unionsrechtlicher Einwirkungen auf das VwVfG; insoweit fördert die integrative Darstellung die praktische Handhabbarkeit des Gesetzes. Die präzise Darstellung der einschlägigen gerichtlichen Praxis, die Identifizierung von dauerhaft bedeutsamen Leitentscheidungen sowie die kritische Reflexion und wissenschaftlich fundierte Fortentwicklung der Rechtsprechung sind weitere Qualitätsmerkmale des VwVfG-Großkommentars. Zielgruppe Anwaltschaft, Rechtsabteilungen von Unternehmen, Verbände, die Richterschaft, Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, für das Referendariat sowie für Studium und Wissenschaft.
Aktualisiert: 2023-04-04
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VwGO

VwGO von Berlit,  Uwe, Berstermann,  Andreas, Breunig,  Günter, Brink,  Stefan, Brüning,  Christoph, Decker,  Andreas, Garloff,  Claudia, Gersdorf,  Hubertus, Giesberts,  Ludger, Hartung,  Andreas, Hüttenbrink,  Jost, Kaufmann,  Marcel, Kimmel,  Christiane, Kintz,  Roland, Kuhla,  Wolfgang, Kunze,  Wolfgang, Lambiris,  Andreas, Lindner,  Josef Franz, Möstl,  Markus, Posser,  Herbert, Reimer,  Ekkehart, Roth,  Wolfgang, Schild,  Hans-Hermann, Schmidt-Kötters,  Thomas, Schmitz,  Heribert, Suerbaum,  Joachim, Wolff,  Heinrich Amadeus, Zimmermann-Kreher,  Annette
Die innovative Alternative - mit den neuen §§ 55a, 55b und 102a VwGO Zum Werk Die Verwaltungsgerichtsordnung regelt das Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten. Ihre genaue Kenntnis ist von zentraler Bedeutung für jeden öffentlich-rechtlichen Praktiker, der materielle Rechtspositionen im Konfliktfall durchsetzen will oder richterliche Entscheidungen treffen muss. Häufige Änderungen der VwGO und eine Flut instanz- und obergerichtlicher Urteile erschweren dabei die sichere Anwendung des Verwaltungsprozessrechts. Dieser Praxiskommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung wurde so konzipiert, dass er dem Bedürfnis nach einer möglichst raschen Erfassung von Rechtsänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen gerecht wird. Der kompakte dreistufige Aufbau sorgt schnell für Klarheit: - Überblicks-Ebene mit knapper Kurzerläuterung - Standard-Ebene mit ausführlicher Kommentierung - Detail-Ebene mit Rechtsprechungsbeispielen und Praxistipps. Vorteile auf einen Blick - hohe Aktualität - moderne, übersichtlich strukturierte Kommentierung - Praxistipps und Anwendungsbeispiele aus der Rechtsprechung Zur Neuauflage Seit der Vorauflage waren zahlreiche Gesetzesänderungen einzuarbeiten: - Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (BT-Drs 17/13948): Neufassung der §§ 55a und 55b VwGO und Einfügung der neuen §§ 55c und 55d VwGO - Art. 4 Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze v. 23.7.2013Art. 2 Planfeststellungsverfahren-VereinheitlichungsG v. 31.5.2013 - Art. 4 Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren v. 25.4.2013: Einfügung des neuen § 102a VwGO - Art. 6 Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung v. 21.7.2012 - Art. 5 Abs. 2 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts v. 24.2.2012 - Art. 2 Abs. 34 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der ZPO, des EGZPO und der AO v. 22.12.2011 - Art. 8 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011. Neue Literatur und zahlreiche neue Gerichtsentscheidungen wurden berücksichtigt. Zu den Autoren Prof. Dr. Uwe Berlit, Andreas Berstermann, Dr. Günter Breunig, Dr. Stefan Brink, Prof. Dr. Christoph Brüning, Dr. Andreas Decker, Dr. Claudia Garloff, Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Dr. Ludger Giesberts LL.M., Dr. Andreas Hartung, Prof. Dr. Jost Hüttenbrink, Prof. Dr. Marcel Kaufmann, Dr. Christiane Kimmel, Roland Kintz, Prof. Dr. Wolfgang Kuhla, Dr. Wolfgang Kunze, Dr. Andreas Lambiris, Prof. Dr. Josef Franz Lindner, Prof. Dr. Markus Möstl, Dr. Herbert Posser, Prof. Dr. Ekkehart Reimer, Prof. Dr. Wolfgang Roth LL.M., Hans-Hermann Schild, Dr. Thomas Schmidt-Kötters, Dr. Heribert Schmitz, Prof. Dr. Joachim Suerbaum, Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff, Prof. Dr. Annette Zimmermann-Kreher. Zielgruppe Für Rechtsanwälte, insbesondere Fachanwälte für Verwaltungsrecht, Verwaltungsrichter, Praktiker in der Staatsverwaltung, in Kommunen und in der Landesanwaltschaft, Juristen in Verbänden und Unternehmen sowie die Universitäten.
Aktualisiert: 2023-04-04
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