Das zentrale Merkmal, welches im Rahmen des § 40 I 1 VwGO über die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs entscheidet, ist neben der Streitigkeit öffentlichen Rechts der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Obwohl dieser zurückreicht bis in die Zeit des Deutschen Bundes und darüber hinaus auch Eingang in die Weimarer Reichsverfassung gefunden hat, ist sein Inhalt bis heute umstritten. Die heute vorherrschende Meinung, wonach eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art (nur) dann vorliegen soll, wenn unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Faktoren über die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht streiten, harrt bis heute ihrer dogmatischen Begründung und überzeugt im übrigen bereits deshalb nicht, weil ihre Vertreter selbst diese stringente Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit nicht durchhalten und die Klage eines Bürgers gegen ein formelles Gesetz ebenfalls als verfassungsrechtlich qualifizieren.
Der Verfasser handelt zunächst das bislang in Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinungsspektrum zur Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit ab und deckt Schwächen auf. Sodann analysiert er die Voraussetzungen der verfassungsrechtlichen Streitigkeiten des Grundgesetzes und der Landesverfassungen, insbesondere des Organstreits, des verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streits sowie der abstrakten Normenkontrolle und stellt sie anhand zahlreicher Fallbeispiele dar. Diese normativ ausgestalteten verfassungsrechtlichen Streitigkeiten dienen ihm als Grundlage für die Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit i. S. d. § 40 I 1 VwGO. Aus dem Organstreitverfahren sowie dem verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streit folgt, dass eine verfassungsrechtliche Streitigkeit stets dann vorliegt, wenn unmittelbar über eine verfassungsrechtliche Kompetenz eines Verfassungsrechtssubjekts gestritten wird.
Darüber hinaus ergibt sich aus der abstrakten Normenkontrolle, dass auch die prinzipale Normenkontrolle sowie die Normenerlassklage stets verfassungsrechtlicher Natur sind. Daran anschließend wird der besonders umstrittenen Fallgruppe der verfassungsrechtlichen Streitigkeiten mit Bürgerbeteiligung ein eigenes Kapitel gewidmet, in welchem zahlreiche Fallbeispiele abgehandelt werden. Abschließend geht Jan Kraayvanger auf die Rechtsschutzproblematik bei verfassungsrechtlichen Klagen eines Bürgers ein und plädiert für einen erweiterten Anwendungsbereich der Verfassungsbeschwerde.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das zentrale Merkmal, welches im Rahmen des § 40 I 1 VwGO über die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs entscheidet, ist neben der Streitigkeit öffentlichen Rechts der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Obwohl dieser zurückreicht bis in die Zeit des Deutschen Bundes und darüber hinaus auch Eingang in die Weimarer Reichsverfassung gefunden hat, ist sein Inhalt bis heute umstritten. Die heute vorherrschende Meinung, wonach eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art (nur) dann vorliegen soll, wenn unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Faktoren über die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht streiten, harrt bis heute ihrer dogmatischen Begründung und überzeugt im übrigen bereits deshalb nicht, weil ihre Vertreter selbst diese stringente Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit nicht durchhalten und die Klage eines Bürgers gegen ein formelles Gesetz ebenfalls als verfassungsrechtlich qualifizieren.
Der Verfasser handelt zunächst das bislang in Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinungsspektrum zur Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit ab und deckt Schwächen auf. Sodann analysiert er die Voraussetzungen der verfassungsrechtlichen Streitigkeiten des Grundgesetzes und der Landesverfassungen, insbesondere des Organstreits, des verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streits sowie der abstrakten Normenkontrolle und stellt sie anhand zahlreicher Fallbeispiele dar. Diese normativ ausgestalteten verfassungsrechtlichen Streitigkeiten dienen ihm als Grundlage für die Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit i. S. d. § 40 I 1 VwGO. Aus dem Organstreitverfahren sowie dem verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streit folgt, dass eine verfassungsrechtliche Streitigkeit stets dann vorliegt, wenn unmittelbar über eine verfassungsrechtliche Kompetenz eines Verfassungsrechtssubjekts gestritten wird.
Darüber hinaus ergibt sich aus der abstrakten Normenkontrolle, dass auch die prinzipale Normenkontrolle sowie die Normenerlassklage stets verfassungsrechtlicher Natur sind. Daran anschließend wird der besonders umstrittenen Fallgruppe der verfassungsrechtlichen Streitigkeiten mit Bürgerbeteiligung ein eigenes Kapitel gewidmet, in welchem zahlreiche Fallbeispiele abgehandelt werden. Abschließend geht Jan Kraayvanger auf die Rechtsschutzproblematik bei verfassungsrechtlichen Klagen eines Bürgers ein und plädiert für einen erweiterten Anwendungsbereich der Verfassungsbeschwerde.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das zentrale Merkmal, welches im Rahmen des § 40 I 1 VwGO über die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs entscheidet, ist neben der Streitigkeit öffentlichen Rechts der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Obwohl dieser zurückreicht bis in die Zeit des Deutschen Bundes und darüber hinaus auch Eingang in die Weimarer Reichsverfassung gefunden hat, ist sein Inhalt bis heute umstritten. Die heute vorherrschende Meinung, wonach eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art (nur) dann vorliegen soll, wenn unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Faktoren über die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht streiten, harrt bis heute ihrer dogmatischen Begründung und überzeugt im übrigen bereits deshalb nicht, weil ihre Vertreter selbst diese stringente Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit nicht durchhalten und die Klage eines Bürgers gegen ein formelles Gesetz ebenfalls als verfassungsrechtlich qualifizieren.
Der Verfasser handelt zunächst das bislang in Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinungsspektrum zur Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit ab und deckt Schwächen auf. Sodann analysiert er die Voraussetzungen der verfassungsrechtlichen Streitigkeiten des Grundgesetzes und der Landesverfassungen, insbesondere des Organstreits, des verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streits sowie der abstrakten Normenkontrolle und stellt sie anhand zahlreicher Fallbeispiele dar. Diese normativ ausgestalteten verfassungsrechtlichen Streitigkeiten dienen ihm als Grundlage für die Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit i. S. d. § 40 I 1 VwGO. Aus dem Organstreitverfahren sowie dem verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streit folgt, dass eine verfassungsrechtliche Streitigkeit stets dann vorliegt, wenn unmittelbar über eine verfassungsrechtliche Kompetenz eines Verfassungsrechtssubjekts gestritten wird.
Darüber hinaus ergibt sich aus der abstrakten Normenkontrolle, dass auch die prinzipale Normenkontrolle sowie die Normenerlassklage stets verfassungsrechtlicher Natur sind. Daran anschließend wird der besonders umstrittenen Fallgruppe der verfassungsrechtlichen Streitigkeiten mit Bürgerbeteiligung ein eigenes Kapitel gewidmet, in welchem zahlreiche Fallbeispiele abgehandelt werden. Abschließend geht Jan Kraayvanger auf die Rechtsschutzproblematik bei verfassungsrechtlichen Klagen eines Bürgers ein und plädiert für einen erweiterten Anwendungsbereich der Verfassungsbeschwerde.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das zentrale Merkmal, welches im Rahmen des § 40 I 1 VwGO über die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs entscheidet, ist neben der Streitigkeit öffentlichen Rechts der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Obwohl dieser zurückreicht bis in die Zeit des Deutschen Bundes und darüber hinaus auch Eingang in die Weimarer Reichsverfassung gefunden hat, ist sein Inhalt bis heute umstritten. Die heute vorherrschende Meinung, wonach eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art (nur) dann vorliegen soll, wenn unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Faktoren über die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht streiten, harrt bis heute ihrer dogmatischen Begründung und überzeugt im übrigen bereits deshalb nicht, weil ihre Vertreter selbst diese stringente Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit nicht durchhalten und die Klage eines Bürgers gegen ein formelles Gesetz ebenfalls als verfassungsrechtlich qualifizieren.
Der Verfasser handelt zunächst das bislang in Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinungsspektrum zur Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit ab und deckt Schwächen auf. Sodann analysiert er die Voraussetzungen der verfassungsrechtlichen Streitigkeiten des Grundgesetzes und der Landesverfassungen, insbesondere des Organstreits, des verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streits sowie der abstrakten Normenkontrolle und stellt sie anhand zahlreicher Fallbeispiele dar. Diese normativ ausgestalteten verfassungsrechtlichen Streitigkeiten dienen ihm als Grundlage für die Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit i. S. d. § 40 I 1 VwGO. Aus dem Organstreitverfahren sowie dem verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streit folgt, dass eine verfassungsrechtliche Streitigkeit stets dann vorliegt, wenn unmittelbar über eine verfassungsrechtliche Kompetenz eines Verfassungsrechtssubjekts gestritten wird.
Darüber hinaus ergibt sich aus der abstrakten Normenkontrolle, dass auch die prinzipale Normenkontrolle sowie die Normenerlassklage stets verfassungsrechtlicher Natur sind. Daran anschließend wird der besonders umstrittenen Fallgruppe der verfassungsrechtlichen Streitigkeiten mit Bürgerbeteiligung ein eigenes Kapitel gewidmet, in welchem zahlreiche Fallbeispiele abgehandelt werden. Abschließend geht Jan Kraayvanger auf die Rechtsschutzproblematik bei verfassungsrechtlichen Klagen eines Bürgers ein und plädiert für einen erweiterten Anwendungsbereich der Verfassungsbeschwerde.
Aktualisiert: 2023-04-15
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