Da sich die Wirtschaft immer schneller internationalisiert, häufen sich auch im Wettbewerbs- und Kartellrecht die Fälle, in denen durch ein und dieselbe Aktivität mehrere Jurisdiktionen berührt werden. Kollisionsrecht entscheidet dann über die anwendbare Rechtsordnung. Die Autorin stellt vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Beteiligten in diesen Fällen das anwendbare Recht wählen können. Im Lauterkeitsrecht wurde dies schon bisher differenziert diskutiert; im Kartellrecht gilt Parteiautonomie schon wegen § 130 II GWB als ausgeschlossen; zudem geht es hier um nationale Regulierung, der sich die Parteien nicht durch Rechtswahl entziehen dürfen.
Es wird hergeleitet, daß Parteiautonomie, ähnlich wie die Privatautonomie unter Vertragsbeteiligten, ein originäres Recht der Parteien ist, somit unter verfassungsrechtlichem Schutz des Art. 2 I GG steht. Es ist also grundsätzlich von Rechtswahlfreiheit auszugehen; sie ist nur im Einzelfall aufgrund eines übergeordneten staatlichen Interesses unter Beachtung des Übermaßverbots ausgeschlossen.
Im Wettbewerbsrecht ist von einem solchen Ausschluß auszugehen, wenn für die in Rede stehende Wettbewerbsverletzung nach dem UWG eine Verbandsklagebefugnis gegeben ist. Denn insoweit stellt das UWG Eingriffsrecht dar. Im Kartellrecht muß nach verschiedenen Normgruppen differenziert werden. Soweit die Kartellbehörde von Amts wegen tätig werden kann, handelt es sich um staatliches Eingriffsrecht, so daß Rechtswahl ausgeschlossen ist. In allen anderen Fällen ist § 130 II GWB teleologisch zu reduzieren, um der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung gerecht zu werden. Rechtswahl ist insoweit auch im Kartellrecht möglich.
Die Abhandlung wird komplettiert durch einen Rechtsvergleich mit Österreich und der Schweiz.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Da sich die Wirtschaft immer schneller internationalisiert, häufen sich auch im Wettbewerbs- und Kartellrecht die Fälle, in denen durch ein und dieselbe Aktivität mehrere Jurisdiktionen berührt werden. Kollisionsrecht entscheidet dann über die anwendbare Rechtsordnung. Die Autorin stellt vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Beteiligten in diesen Fällen das anwendbare Recht wählen können. Im Lauterkeitsrecht wurde dies schon bisher differenziert diskutiert; im Kartellrecht gilt Parteiautonomie schon wegen § 130 II GWB als ausgeschlossen; zudem geht es hier um nationale Regulierung, der sich die Parteien nicht durch Rechtswahl entziehen dürfen.
Es wird hergeleitet, daß Parteiautonomie, ähnlich wie die Privatautonomie unter Vertragsbeteiligten, ein originäres Recht der Parteien ist, somit unter verfassungsrechtlichem Schutz des Art. 2 I GG steht. Es ist also grundsätzlich von Rechtswahlfreiheit auszugehen; sie ist nur im Einzelfall aufgrund eines übergeordneten staatlichen Interesses unter Beachtung des Übermaßverbots ausgeschlossen.
Im Wettbewerbsrecht ist von einem solchen Ausschluß auszugehen, wenn für die in Rede stehende Wettbewerbsverletzung nach dem UWG eine Verbandsklagebefugnis gegeben ist. Denn insoweit stellt das UWG Eingriffsrecht dar. Im Kartellrecht muß nach verschiedenen Normgruppen differenziert werden. Soweit die Kartellbehörde von Amts wegen tätig werden kann, handelt es sich um staatliches Eingriffsrecht, so daß Rechtswahl ausgeschlossen ist. In allen anderen Fällen ist § 130 II GWB teleologisch zu reduzieren, um der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung gerecht zu werden. Rechtswahl ist insoweit auch im Kartellrecht möglich.
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Da sich die Wirtschaft immer schneller internationalisiert, häufen sich auch im Wettbewerbs- und Kartellrecht die Fälle, in denen durch ein und dieselbe Aktivität mehrere Jurisdiktionen berührt werden. Kollisionsrecht entscheidet dann über die anwendbare Rechtsordnung. Die Autorin stellt vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Beteiligten in diesen Fällen das anwendbare Recht wählen können. Im Lauterkeitsrecht wurde dies schon bisher differenziert diskutiert; im Kartellrecht gilt Parteiautonomie schon wegen § 130 II GWB als ausgeschlossen; zudem geht es hier um nationale Regulierung, der sich die Parteien nicht durch Rechtswahl entziehen dürfen.
Es wird hergeleitet, daß Parteiautonomie, ähnlich wie die Privatautonomie unter Vertragsbeteiligten, ein originäres Recht der Parteien ist, somit unter verfassungsrechtlichem Schutz des Art. 2 I GG steht. Es ist also grundsätzlich von Rechtswahlfreiheit auszugehen; sie ist nur im Einzelfall aufgrund eines übergeordneten staatlichen Interesses unter Beachtung des Übermaßverbots ausgeschlossen.
Im Wettbewerbsrecht ist von einem solchen Ausschluß auszugehen, wenn für die in Rede stehende Wettbewerbsverletzung nach dem UWG eine Verbandsklagebefugnis gegeben ist. Denn insoweit stellt das UWG Eingriffsrecht dar. Im Kartellrecht muß nach verschiedenen Normgruppen differenziert werden. Soweit die Kartellbehörde von Amts wegen tätig werden kann, handelt es sich um staatliches Eingriffsrecht, so daß Rechtswahl ausgeschlossen ist. In allen anderen Fällen ist § 130 II GWB teleologisch zu reduzieren, um der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung gerecht zu werden. Rechtswahl ist insoweit auch im Kartellrecht möglich.
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Es wird hergeleitet, daß Parteiautonomie, ähnlich wie die Privatautonomie unter Vertragsbeteiligten, ein originäres Recht der Parteien ist, somit unter verfassungsrechtlichem Schutz des Art. 2 I GG steht. Es ist also grundsätzlich von Rechtswahlfreiheit auszugehen; sie ist nur im Einzelfall aufgrund eines übergeordneten staatlichen Interesses unter Beachtung des Übermaßverbots ausgeschlossen.
Im Wettbewerbsrecht ist von einem solchen Ausschluß auszugehen, wenn für die in Rede stehende Wettbewerbsverletzung nach dem UWG eine Verbandsklagebefugnis gegeben ist. Denn insoweit stellt das UWG Eingriffsrecht dar. Im Kartellrecht muß nach verschiedenen Normgruppen differenziert werden. Soweit die Kartellbehörde von Amts wegen tätig werden kann, handelt es sich um staatliches Eingriffsrecht, so daß Rechtswahl ausgeschlossen ist. In allen anderen Fällen ist § 130 II GWB teleologisch zu reduzieren, um der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung gerecht zu werden. Rechtswahl ist insoweit auch im Kartellrecht möglich.
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Aktualisiert: 2023-04-15
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