Die Garantie des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt in Spanien.

Die Garantie des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt in Spanien. von Martínez Soria,  José
Das Grundrecht des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt ist eine grundlegende Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Die Spanische Verfassung von 1978 hat als jüngste Verfassung Westeuropas diese Garantie vor dem Hintergrund des Franco-Regimes und angelehnt an ihre Vorbilder, die italienische Verfassung und das Bonner Grundgesetz, in ihren Grundrechtskatalog aufgenommen (Art. 24 Abs. I). Aufgrund einer strengen Konzeption des Gewaltenteilungsgrundsatzes hat die spanische Rechtsprechung ein eigenes Verständnis der Garantien entwickelt, die dem Art. 24 Abs. I Span. Verf. entnommen werden können: Die Rechtsschutzgarantie fordert in Spanien im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 4 GG ein objektives Rechtsschutzverfahren. Ziel des Verfahrens ist primär die Kontrolle der Legalität des Verwaltungshandelns; nur mittelbar dient das Verfahren der Realisierung der Rechte der Bürger. Daher genügt ein Feststellungsurteil den Vorgaben der Rechtsschutzgarantie; die Klagebefugnis wird zwar als bloßes Ernsthaftigkeitserfordernis weit ausgelegt, rechtliche Kontrollmaßstäbe entwickeln. Schließlich gewährleistet die Rechtsschutzgarantie keinen effektiven einstweiligen Rechtsschutz, da dieser allein durch ein subjektiv-rechtliches Verständnis des gerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt ist. Allein beim besonderen einfachgerichtlichen Verfahren zum Schutz der Grundrechte - einer Besonderheit der spanischen Rechtsordnung -, bei der Verfassungsbeschwerde und in einigen Urteilen des Obersten Gerichtshofes ist eine Subjektivierung des Rechtsschutzes erkennbar. Dieses Verständnis der Rechtsschutzgarantie ist exemplarisch für den romanischen Rechtskreis, der die Verfahren bei den Organen der Europäischen Union - insbesondere beim EuGH - entscheidend prägt. Daher muß die Entwicklung eines europäischen Verwaltungsrechts einhergehen mit der kritischen Beleuchtung dieser Konzeption. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem »Thesis Prize 1996« der European Group of Public Law in Spetses, Griechenland.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Garantie des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt in Spanien.

Die Garantie des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt in Spanien. von Martínez Soria,  José
Das Grundrecht des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt ist eine grundlegende Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Die Spanische Verfassung von 1978 hat als jüngste Verfassung Westeuropas diese Garantie vor dem Hintergrund des Franco-Regimes und angelehnt an ihre Vorbilder, die italienische Verfassung und das Bonner Grundgesetz, in ihren Grundrechtskatalog aufgenommen (Art. 24 Abs. I). Aufgrund einer strengen Konzeption des Gewaltenteilungsgrundsatzes hat die spanische Rechtsprechung ein eigenes Verständnis der Garantien entwickelt, die dem Art. 24 Abs. I Span. Verf. entnommen werden können: Die Rechtsschutzgarantie fordert in Spanien im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 4 GG ein objektives Rechtsschutzverfahren. Ziel des Verfahrens ist primär die Kontrolle der Legalität des Verwaltungshandelns; nur mittelbar dient das Verfahren der Realisierung der Rechte der Bürger. Daher genügt ein Feststellungsurteil den Vorgaben der Rechtsschutzgarantie; die Klagebefugnis wird zwar als bloßes Ernsthaftigkeitserfordernis weit ausgelegt, rechtliche Kontrollmaßstäbe entwickeln. Schließlich gewährleistet die Rechtsschutzgarantie keinen effektiven einstweiligen Rechtsschutz, da dieser allein durch ein subjektiv-rechtliches Verständnis des gerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt ist. Allein beim besonderen einfachgerichtlichen Verfahren zum Schutz der Grundrechte - einer Besonderheit der spanischen Rechtsordnung -, bei der Verfassungsbeschwerde und in einigen Urteilen des Obersten Gerichtshofes ist eine Subjektivierung des Rechtsschutzes erkennbar. Dieses Verständnis der Rechtsschutzgarantie ist exemplarisch für den romanischen Rechtskreis, der die Verfahren bei den Organen der Europäischen Union - insbesondere beim EuGH - entscheidend prägt. Daher muß die Entwicklung eines europäischen Verwaltungsrechts einhergehen mit der kritischen Beleuchtung dieser Konzeption. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem »Thesis Prize 1996« der European Group of Public Law in Spetses, Griechenland.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Garantie des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt in Spanien.

Die Garantie des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt in Spanien. von Martínez Soria,  José
Das Grundrecht des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt ist eine grundlegende Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Die Spanische Verfassung von 1978 hat als jüngste Verfassung Westeuropas diese Garantie vor dem Hintergrund des Franco-Regimes und angelehnt an ihre Vorbilder, die italienische Verfassung und das Bonner Grundgesetz, in ihren Grundrechtskatalog aufgenommen (Art. 24 Abs. I). Aufgrund einer strengen Konzeption des Gewaltenteilungsgrundsatzes hat die spanische Rechtsprechung ein eigenes Verständnis der Garantien entwickelt, die dem Art. 24 Abs. I Span. Verf. entnommen werden können: Die Rechtsschutzgarantie fordert in Spanien im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 4 GG ein objektives Rechtsschutzverfahren. Ziel des Verfahrens ist primär die Kontrolle der Legalität des Verwaltungshandelns; nur mittelbar dient das Verfahren der Realisierung der Rechte der Bürger. Daher genügt ein Feststellungsurteil den Vorgaben der Rechtsschutzgarantie; die Klagebefugnis wird zwar als bloßes Ernsthaftigkeitserfordernis weit ausgelegt, rechtliche Kontrollmaßstäbe entwickeln. Schließlich gewährleistet die Rechtsschutzgarantie keinen effektiven einstweiligen Rechtsschutz, da dieser allein durch ein subjektiv-rechtliches Verständnis des gerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt ist. Allein beim besonderen einfachgerichtlichen Verfahren zum Schutz der Grundrechte - einer Besonderheit der spanischen Rechtsordnung -, bei der Verfassungsbeschwerde und in einigen Urteilen des Obersten Gerichtshofes ist eine Subjektivierung des Rechtsschutzes erkennbar. Dieses Verständnis der Rechtsschutzgarantie ist exemplarisch für den romanischen Rechtskreis, der die Verfahren bei den Organen der Europäischen Union - insbesondere beim EuGH - entscheidend prägt. Daher muß die Entwicklung eines europäischen Verwaltungsrechts einhergehen mit der kritischen Beleuchtung dieser Konzeption. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem »Thesis Prize 1996« der European Group of Public Law in Spetses, Griechenland.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Handbuch Umweltrecht

Handbuch Umweltrecht von Appel,  Ivo, Buchholz,  Georg, Buchmüller,  Christian, Buck,  Matthias, Dieckmann,  Martin, Engelstätter,  Tobias, Erling,  Uwe M., Ewer,  Wolfgang, Franke,  Johannes, Gerbig,  Mara, Gröhn,  Kerstin, Härtel,  Ines, Hofmann,  Ekkehard, John,  Michéle, Koch,  Hans-Joachim, Laskowski,  Silke Ruth, Maaß,  Christian, Markus,  Till, Martínez Soria,  José, Mechel,  Friederike, Mielke,  Christin, Pache,  Eckhard, Paschke,  Marian, Prall,  Ursula, Proelß,  Alexander, Ramsauer,  Ulrich, Reese,  Moritz, Sanden,  Joachim, Schütte,  Peter, Schwerdtfeger,  Angela, Stark,  Alexander, Uschkereit,  Tim, Verheyen,  Roda, Zengerling,  Cathrin, Ziehm,  Cornelia
Zum Werk Das Handbuch umfasst 21 eigenständige Abschnitte, die sämtliche Teilbereiche des Umweltrechts abbilden. Unter anderem wartet das Werk mit Kapiteln zum Umweltvölkerrecht, Europäischen und nationalen Umweltverfassungsrecht, Meeresumweltschutz, Atomrecht, Gentechnikrecht, Umweltstrafrecht sowie und zu Compliance auf. Die Einheitlichkeit des Werkes ist durch konsequent eingehaltene Darstellungsprinzipien gewährleistet. Dabei ist der Blick auf die tatsächliche Belastungssituation, die völker- und europarechtlichen Aspekte, und den verfassungsrechtlichen Rahmen gerichtet. InhaltUmweltvölkerrechtEuropäisches und nationales UmweltverfassungsrechtMeeresumweltschutzAtomrechtGentechnikrechtUmwelthaftungsrechtUmweltstrafrechtComplianceu.a. Vorteile auf einen Blickklare, gut strukturierte Darstellungübersichtliche Schaubilder und TabellenAutorenteam aus Wissenschaft und Praxis Zur Neuauflage Für die Neuauflage wurde das Handbuch um die Kapitel Rechtsschutz im Umweltrecht, Meeresschutzrecht und Compliance erweitert. Zudem wird im gesamten Werk die aktuelle Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt. Zielgruppe Für Anwalt- und Richterschaft.
Aktualisiert: 2023-04-11
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Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten

Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten von Götz,  Volkmar, Martínez Soria,  José
Aus deutscher Sicht kommt dem Thema der Kompetenzverteilung eine Schlüsselrolle in der Debatte um die künftige Verfassung der Europäischen Union zu. Die Europäischen Räte von Nizza 2000 und Laeken 2001 haben die »bessere Verteilung und Abgrenzung der Zuständigkeiten in der Europäischen Union« auf die europäische Tagesordnung gesetzt, nicht zuletzt auf deutsches Drängen. Der Band dokumentiert die Beiträge und Diskussionen einer am Jean-Monnet-Lehrstuhl für Europäisches Recht in Göttingen durchgeführten Tagung. Wissenschaftler und Praktiker analysieren die bestehende Situation und erörtern Erfordernisse und Perspektiven der Reform. Der deutsche Standpunkt, vernehmbar vor allem durch die Beiträge der Ländervertreter, wird mit Beiträgen aus Brüsseler Sicht konfrontiert. Dies ist der Versuch einer realistischen Analyse des Problems der »vertikalen« europäischen Kompetenzordnung und der Möglichkeiten ihrer Verbesserung.
Aktualisiert: 2020-11-16
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Die Garantie des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt in Spanien.

Die Garantie des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt in Spanien. von Martínez Soria,  José
Das Grundrecht des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt ist eine grundlegende Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Die Spanische Verfassung von 1978 hat als jüngste Verfassung Westeuropas diese Garantie vor dem Hintergrund des Franco-Regimes und angelehnt an ihre Vorbilder, die italienische Verfassung und das Bonner Grundgesetz, in ihren Grundrechtskatalog aufgenommen (Art. 24 Abs. I). Aufgrund einer strengen Konzeption des Gewaltenteilungsgrundsatzes hat die spanische Rechtsprechung ein eigenes Verständnis der Garantien entwickelt, die dem Art. 24 Abs. I Span. Verf. entnommen werden können: Die Rechtsschutzgarantie fordert in Spanien im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 4 GG ein objektives Rechtsschutzverfahren. Ziel des Verfahrens ist primär die Kontrolle der Legalität des Verwaltungshandelns; nur mittelbar dient das Verfahren der Realisierung der Rechte der Bürger. Daher genügt ein Feststellungsurteil den Vorgaben der Rechtsschutzgarantie; die Klagebefugnis wird zwar als bloßes Ernsthaftigkeitserfordernis weit ausgelegt, rechtliche Kontrollmaßstäbe entwickeln. Schließlich gewährleistet die Rechtsschutzgarantie keinen effektiven einstweiligen Rechtsschutz, da dieser allein durch ein subjektiv-rechtliches Verständnis des gerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt ist. Allein beim besonderen einfachgerichtlichen Verfahren zum Schutz der Grundrechte - einer Besonderheit der spanischen Rechtsordnung -, bei der Verfassungsbeschwerde und in einigen Urteilen des Obersten Gerichtshofes ist eine Subjektivierung des Rechtsschutzes erkennbar. Dieses Verständnis der Rechtsschutzgarantie ist exemplarisch für den romanischen Rechtskreis, der die Verfahren bei den Organen der Europäischen Union - insbesondere beim EuGH - entscheidend prägt. Daher muß die Entwicklung eines europäischen Verwaltungsrechts einhergehen mit der kritischen Beleuchtung dieser Konzeption. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem »Thesis Prize 1996« der European Group of Public Law in Spetses, Griechenland.
Aktualisiert: 2023-04-15
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