Bastian Mehle befaßt sich in der vorliegenden Untersuchung mit der Grundnorm der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren, § 141 III 1 StPO. Danach kann ein Verteidiger schon während des Vorverfahrens bestellt werden; nach dem Wortlaut des § 141 III 2 StPO geschieht dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn diese von einer notwendigen Mitwirkung des Verteidigers gemäß § 140 I oder II StPO im gerichtlichen Verfahren ausgeht.
Mit der zwischenzeitlich gesicherten Erkenntnis, daß dem Ermittlungsverfahren ein überragender Einfluß für das Strafverfahren insgesamt und dessen Ergebnis zukommt, gewinnt die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren große Bedeutung für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten. Mit Hilfe der teleologischen Auslegung des § 141 III 1 StPO werden Fallgruppen gewonnen, die den Vorsitzenden schon nach geltendem Recht verpflichten, einen Verteidiger im Vorverfahren zu bestellen. Dies gilt insbesondere für Ermittlungshandlungen, welche die Hauptverhandlung präjudizieren sowie für das Aussageverhalten des Beschuldigten. Zudem wird eine allgemeine Richtlinie für eine Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren entworfen.
Die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren wird prozessual abgesichert durch:
- Ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten
- Eine Hinweispflicht über die Antragsverpflichtung der Staatsanwaltschaft sowie eine Belehrungspflicht über die Möglichkeit einer Antragstellung durch den Beschuldigten
- Die Statuierung eines Beweisverwertungsverbots im Falle unterlassener Verteidigerbestellung
- Den Rechtsschutz nach § 304 I StPO gegen Entscheidungen des nach § 141 IV StPO zuständigen Vorsitzenden; die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, den Antrag nach § 141 III 2 StPO zu verwehren, ist nicht anfechtbar.
Für das künftige Recht sollten überwiegend die Regelungen des Diskussionsentwurfs der Bundesregierung (Februar 2004) übernommen werden. Im Rahmen einer Reform sind Elemente notwendiger Verteidigung wie auch solche der Prozeßkostenhilfe miteinander zu verbinden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bastian Mehle befaßt sich in der vorliegenden Untersuchung mit der Grundnorm der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren, § 141 III 1 StPO. Danach kann ein Verteidiger schon während des Vorverfahrens bestellt werden; nach dem Wortlaut des § 141 III 2 StPO geschieht dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn diese von einer notwendigen Mitwirkung des Verteidigers gemäß § 140 I oder II StPO im gerichtlichen Verfahren ausgeht.
Mit der zwischenzeitlich gesicherten Erkenntnis, daß dem Ermittlungsverfahren ein überragender Einfluß für das Strafverfahren insgesamt und dessen Ergebnis zukommt, gewinnt die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren große Bedeutung für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten. Mit Hilfe der teleologischen Auslegung des § 141 III 1 StPO werden Fallgruppen gewonnen, die den Vorsitzenden schon nach geltendem Recht verpflichten, einen Verteidiger im Vorverfahren zu bestellen. Dies gilt insbesondere für Ermittlungshandlungen, welche die Hauptverhandlung präjudizieren sowie für das Aussageverhalten des Beschuldigten. Zudem wird eine allgemeine Richtlinie für eine Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren entworfen.
Die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren wird prozessual abgesichert durch:
- Ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten
- Eine Hinweispflicht über die Antragsverpflichtung der Staatsanwaltschaft sowie eine Belehrungspflicht über die Möglichkeit einer Antragstellung durch den Beschuldigten
- Die Statuierung eines Beweisverwertungsverbots im Falle unterlassener Verteidigerbestellung
- Den Rechtsschutz nach § 304 I StPO gegen Entscheidungen des nach § 141 IV StPO zuständigen Vorsitzenden; die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, den Antrag nach § 141 III 2 StPO zu verwehren, ist nicht anfechtbar.
Für das künftige Recht sollten überwiegend die Regelungen des Diskussionsentwurfs der Bundesregierung (Februar 2004) übernommen werden. Im Rahmen einer Reform sind Elemente notwendiger Verteidigung wie auch solche der Prozeßkostenhilfe miteinander zu verbinden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Bastian Mehle befaßt sich in der vorliegenden Untersuchung mit der Grundnorm der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren, § 141 III 1 StPO. Danach kann ein Verteidiger schon während des Vorverfahrens bestellt werden; nach dem Wortlaut des § 141 III 2 StPO geschieht dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn diese von einer notwendigen Mitwirkung des Verteidigers gemäß § 140 I oder II StPO im gerichtlichen Verfahren ausgeht.
Mit der zwischenzeitlich gesicherten Erkenntnis, daß dem Ermittlungsverfahren ein überragender Einfluß für das Strafverfahren insgesamt und dessen Ergebnis zukommt, gewinnt die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren große Bedeutung für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten. Mit Hilfe der teleologischen Auslegung des § 141 III 1 StPO werden Fallgruppen gewonnen, die den Vorsitzenden schon nach geltendem Recht verpflichten, einen Verteidiger im Vorverfahren zu bestellen. Dies gilt insbesondere für Ermittlungshandlungen, welche die Hauptverhandlung präjudizieren sowie für das Aussageverhalten des Beschuldigten. Zudem wird eine allgemeine Richtlinie für eine Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren entworfen.
Die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren wird prozessual abgesichert durch:
- Ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten
- Eine Hinweispflicht über die Antragsverpflichtung der Staatsanwaltschaft sowie eine Belehrungspflicht über die Möglichkeit einer Antragstellung durch den Beschuldigten
- Die Statuierung eines Beweisverwertungsverbots im Falle unterlassener Verteidigerbestellung
- Den Rechtsschutz nach § 304 I StPO gegen Entscheidungen des nach § 141 IV StPO zuständigen Vorsitzenden; die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, den Antrag nach § 141 III 2 StPO zu verwehren, ist nicht anfechtbar.
Für das künftige Recht sollten überwiegend die Regelungen des Diskussionsentwurfs der Bundesregierung (Februar 2004) übernommen werden. Im Rahmen einer Reform sind Elemente notwendiger Verteidigung wie auch solche der Prozeßkostenhilfe miteinander zu verbinden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zum Werk
Das Handbuch vermittelt in deutscher Sprache die im internationalen Rechtsverkehr übliche Gestaltungstechnik und bringt Erläuterungen sowie Handlungsanweisungen für die Gestaltung einzelner Klauseln typischer internationaler Vertragswerke. Sowohl zu Standardklauseln als auch einzelnen Vertragstypen enthält das Werk einzelne Muster in englischer Sprache
Aufbauend auf generellen Hinweisen zu Vertragsverhandlung, Vertragsaufbau, Vertragssprache und anderen allgemeinen Aspekten internationaler Wirtschaftsverträge bietet das Werk eine ausführliche Darstellung des rechtlichen Rahmens internationaler Wirtschaftsverträge. Dabei werden jeweils auch Auswirkungen insbesondere einer Wahl Schweizer oder englischen Rechts auf Standardklauseln internationaler Wirtschaftsverträge näher beleuchtet.
Insbesondere enthalten sind die Themen:ExportkontrollrechtKartellrechtVertragsstrafen und pauschalierter SchadenersatzFreistellungsklauselnHaftungsbeschränkungenRegelungen zum zeitlichen Umfang der HaftungSchriftform-, Vollständigkeits- und Salvatorische KlauselAbtretungsverboteRechtswahlklauselnStreitbeilegungsklauselnVersicherungsklauselnVorfeldvereinbarungenInternationale LieferverträgeInternationale VertriebsverträgeInstrumente zur ZahlungssicherungInternationale AnlagenbauverträgeLizenz- und Know-how-VerträgeEin ausführliches Sachverzeichnis ermöglicht den schnellen, gezielten Zugriff auf den Inhalt.
Vorteile auf einen Blickkompakte Darstellunginternationale Ausrichtungenglischsprachige Muster
Zur Neuauflage
Sie bringt den Band insgesamt auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung. Daneben finden sich zahlreiche neue Muster und Erläuterungen sowie Gestaltungshinweise aus der anwaltlichen Praxis, mit den neuesten Trends der internationalen Vertragsgestaltung.
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft und Unternehmensjuristinnen und -juristen, aber auch Unternehmen selbst.
Aktualisiert: 2023-03-24
Autor:
Julius Böckmann,
Anselm Grün,
Gary Klaft,
Volker Mahnken,
Bastian Mehle,
Philipp Mels,
Christian Meyer,
Timo Nossek,
Patrick Ostendorf,
Elisabeth Sauthoff,
Maximilian Teichler,
Frank Wältermann
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Zum Werk
Dieses Handbuch bietet dem Nutzer nun schon in der 2. Auflage das nötige Handwerkszeug.
Das Handbuch vermittelt in deutscher Sprache die im internationalen Rechtsverkehr übliche Gestaltungstechnik und bringt Erläuterungen sowie Handlungsanweisungen für die Gestaltung einzelner Klauseln typischer internationaler Vertragswerke. Sowohl zu Standardklauseln als auch einzelnen Vertragstypen enthält das Werk einzelne Muster in englischer Sprache
Aufbauend auf generellen Hinweisen zu Vertragsverhandlung, Vertragsaufbau, Vertragssprache und anderen allgemeinen Aspekten internationaler Wirtschaftsverträge bietet das Werk eine ausführliche Darstellung des rechtlichen Rahmens internationaler Wirtschaftsverträge. Dabei werden jeweils auch Auswirkungen insbesondere einer Wahl Schweizer oder englischen Rechts auf Standardklauseln internationaler Wirtschaftsverträge näher beleuchtet.
Insbesondere enthalten sind die Themen:
- Exportkontrollrecht
- Kartellrecht
- Vertragsstrafen und pauschalierter Schadenersatz
- Freistellungsklauseln
- Haftungsbeschränkungen
- Regelungen zum zeitlichen Umfang der Haftung
- Schriftform-, Vollständigkeits- und Salvatorische Klausel
- Abtretungsverbote
- Rechtswahlklauseln
- Streitbeilegungsklauseln
- Versicherungsklauseln
- Vorfeldvereinbarungen
- Internationale Lieferverträge
- Internationale Vertriebsverträge
- Instrumente zur Zahlungssicherung
- Internationale Anlagenbauverträge
- Lizenz- und Know-how-Verträge
Ein ausführliches Sachverzeichnis ermöglicht den schnellen, gezielten Zugriff auf den Inhalt.
Vorteile auf einen Blick
- kompakte Darstellung
- internationale Ausrichtung
- englischsprachige Muster
Zur Neuauflage
Die 2. Auflage bringt das Handbuch auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Viele neue Klauselmuster machen das Werk noch nützlicher für die Praxis.
Ein neues Kapitel zu Kündigungsklauseln rundet die Palette der behandelten Themen ab.
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen, aber auch Unternehmer selbst.
Aktualisiert: 2023-01-12
Autor:
Holger Blask,
Julius Böckmann,
Anselm Grün,
Thomas Tobias Hennig,
Gary Klaft,
Peter Kluth,
Jan Lischek,
Volker Mahnken,
Bastian Mehle,
Philipp Mels,
Christian Meyer,
Timo Nossek,
Patrick Ostendorf,
Elisabeth Sauthoff,
Juliane Steffens,
Ralph-Andreas Surma,
Maximilian Teichler,
Frank Wältermann
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Bastian Mehle befaßt sich in der vorliegenden Untersuchung mit der Grundnorm der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren, § 141 III 1 StPO. Danach kann ein Verteidiger schon während des Vorverfahrens bestellt werden; nach dem Wortlaut des § 141 III 2 StPO geschieht dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn diese von einer notwendigen Mitwirkung des Verteidigers gemäß § 140 I oder II StPO im gerichtlichen Verfahren ausgeht.
Mit der zwischenzeitlich gesicherten Erkenntnis, daß dem Ermittlungsverfahren ein überragender Einfluß für das Strafverfahren insgesamt und dessen Ergebnis zukommt, gewinnt die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren große Bedeutung für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten. Mit Hilfe der teleologischen Auslegung des § 141 III 1 StPO werden Fallgruppen gewonnen, die den Vorsitzenden schon nach geltendem Recht verpflichten, einen Verteidiger im Vorverfahren zu bestellen. Dies gilt insbesondere für Ermittlungshandlungen, welche die Hauptverhandlung präjudizieren sowie für das Aussageverhalten des Beschuldigten. Zudem wird eine allgemeine Richtlinie für eine Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren entworfen.
Die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren wird prozessual abgesichert durch:
- Ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten
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Für das künftige Recht sollten überwiegend die Regelungen des Diskussionsentwurfs der Bundesregierung (Februar 2004) übernommen werden. Im Rahmen einer Reform sind Elemente notwendiger Verteidigung wie auch solche der Prozeßkostenhilfe miteinander zu verbinden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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