Das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Die neuen Regelungen werfen zahlreiche Fragen auf. Dies gilt gerade auch in der Krankenhaus-Branche, wo Leiharbeit sowie andere Formen der Personalüberlassung und Personalgestellung vielfach schon lange zum Alltag gehören. Dies betrifft zum einen "klassische Leiharbeitnehmer", aber auch noch viele andere Formen der Personalüberlassung. Insbesondere wird in gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Unternehmen oftmals Personal nicht beim eigentlichen Arbeitgeber eingesetzt, sondern einem (anderen) Verbundunternehmen (zur Arbeit) zur Verfügung gestellt. Bei solchen Personalgestellungen, handelt es sich zumeist ebenfalls um Arbeitnehmerüberlassungen im Sinne des AÜG. Schließlich kommt es auch bei Kooperationen mit anderen Leistungserbringern vielfach zum Austausch von Personal.
Sämtliche dieser Überlassungen müssen rechtlich den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) genügen. Die Reform des Gesetzes ist daher Anlass genug, die Rechtslage einmal komprimiert darzustellen und den in der Praxis Tätigen Leitlinien für die Ausgestaltung an die Hand zu geben.
Der vorliegende Leitfaden untergliedert sich in drei Teile: Im ersten Teil werden die Vorgaben des AÜG im Überblick dargestellt und die Neuerungen vorgestellt. Da im Zusammenhang mit der Überlassung von Personal stets auch steuerliche Fragen zu beachten sind, schließt sich ein zweiter Teil an, der die steuerlichen Implikationen zusammenfasst. Der Leitfaden widmet sich sodann im dritten Teil typischen Beispielen aus dem Alltag von Krankenhäusern und hat zum Ziel, den Umgang mit dem AÜG in der Praxis zu erleichtern und Gestaltungsmöglichkeiten anzuregen. Im Anhang sind die wichtigsten Materialien zusammengestellt:Gesetzestext, Checklisten, Formulare.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Die neuen Regelungen werfen zahlreiche Fragen auf. Dies gilt gerade auch in der Krankenhaus-Branche, wo Leiharbeit sowie andere Formen der Personalüberlassung und Personalgestellung vielfach schon lange zum Alltag gehören. Dies betrifft zum einen "klassische Leiharbeitnehmer", aber auch noch viele andere Formen der Personalüberlassung. Insbesondere wird in gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Unternehmen oftmals Personal nicht beim eigentlichen Arbeitgeber eingesetzt, sondern einem (anderen) Verbundunternehmen (zur Arbeit) zur Verfügung gestellt. Bei solchen Personalgestellungen, handelt es sich zumeist ebenfalls um Arbeitnehmerüberlassungen im Sinne des AÜG. Schließlich kommt es auch bei Kooperationen mit anderen Leistungserbringern vielfach zum Austausch von Personal.
Sämtliche dieser Überlassungen müssen rechtlich den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) genügen. Die Reform des Gesetzes ist daher Anlass genug, die Rechtslage einmal komprimiert darzustellen und den in der Praxis Tätigen Leitlinien für die Ausgestaltung an die Hand zu geben.
Der vorliegende Leitfaden untergliedert sich in drei Teile: Im ersten Teil werden die Vorgaben des AÜG im Überblick dargestellt und die Neuerungen vorgestellt. Da im Zusammenhang mit der Überlassung von Personal stets auch steuerliche Fragen zu beachten sind, schließt sich ein zweiter Teil an, der die steuerlichen Implikationen zusammenfasst. Der Leitfaden widmet sich sodann im dritten Teil typischen Beispielen aus dem Alltag von Krankenhäusern und hat zum Ziel, den Umgang mit dem AÜG in der Praxis zu erleichtern und Gestaltungsmöglichkeiten anzuregen. Im Anhang sind die wichtigsten Materialien zusammengestellt:Gesetzestext, Checklisten, Formulare.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Die neuen Regelungen werfen zahlreiche Fragen auf. Dies gilt gerade auch in der Krankenhaus-Branche, wo Leiharbeit sowie andere Formen der Personalüberlassung und Personalgestellung vielfach schon lange zum Alltag gehören. Dies betrifft zum einen "klassische Leiharbeitnehmer", aber auch noch viele andere Formen der Personalüberlassung. Insbesondere wird in gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Unternehmen oftmals Personal nicht beim eigentlichen Arbeitgeber eingesetzt, sondern einem (anderen) Verbundunternehmen (zur Arbeit) zur Verfügung gestellt. Bei solchen Personalgestellungen, handelt es sich zumeist ebenfalls um Arbeitnehmerüberlassungen im Sinne des AÜG. Schließlich kommt es auch bei Kooperationen mit anderen Leistungserbringern vielfach zum Austausch von Personal.
Sämtliche dieser Überlassungen müssen rechtlich den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) genügen. Die Reform des Gesetzes ist daher Anlass genug, die Rechtslage einmal komprimiert darzustellen und den in der Praxis Tätigen Leitlinien für die Ausgestaltung an die Hand zu geben.
Der vorliegende Leitfaden untergliedert sich in drei Teile: Im ersten Teil werden die Vorgaben des AÜG im Überblick dargestellt und die Neuerungen vorgestellt. Da im Zusammenhang mit der Überlassung von Personal stets auch steuerliche Fragen zu beachten sind, schließt sich ein zweiter Teil an, der die steuerlichen Implikationen zusammenfasst. Der Leitfaden widmet sich sodann im dritten Teil typischen Beispielen aus dem Alltag von Krankenhäusern und hat zum Ziel, den Umgang mit dem AÜG in der Praxis zu erleichtern und Gestaltungsmöglichkeiten anzuregen. Im Anhang sind die wichtigsten Materialien zusammengestellt:Gesetzestext, Checklisten, Formulare.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Die neuen Regelungen werfen zahlreiche Fragen auf. Dies gilt gerade auch in der Krankenhaus-Branche, wo Leiharbeit sowie andere Formen der Personalüberlassung und Personalgestellung vielfach schon lange zum Alltag gehören. Dies betrifft zum einen "klassische Leiharbeitnehmer", aber auch noch viele andere Formen der Personalüberlassung. Insbesondere wird in gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Unternehmen oftmals Personal nicht beim eigentlichen Arbeitgeber eingesetzt, sondern einem (anderen) Verbundunternehmen (zur Arbeit) zur Verfügung gestellt. Bei solchen Personalgestellungen, handelt es sich zumeist ebenfalls um Arbeitnehmerüberlassungen im Sinne des AÜG. Schließlich kommt es auch bei Kooperationen mit anderen Leistungserbringern vielfach zum Austausch von Personal.
Sämtliche dieser Überlassungen müssen rechtlich den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) genügen. Die Reform des Gesetzes ist daher Anlass genug, die Rechtslage einmal komprimiert darzustellen und den in der Praxis Tätigen Leitlinien für die Ausgestaltung an die Hand zu geben.
Der vorliegende Leitfaden untergliedert sich in drei Teile: Im ersten Teil werden die Vorgaben des AÜG im Überblick dargestellt und die Neuerungen vorgestellt. Da im Zusammenhang mit der Überlassung von Personal stets auch steuerliche Fragen zu beachten sind, schließt sich ein zweiter Teil an, der die steuerlichen Implikationen zusammenfasst. Der Leitfaden widmet sich sodann im dritten Teil typischen Beispielen aus dem Alltag von Krankenhäusern und hat zum Ziel, den Umgang mit dem AÜG in der Praxis zu erleichtern und Gestaltungsmöglichkeiten anzuregen. Im Anhang sind die wichtigsten Materialien zusammengestellt:Gesetzestext, Checklisten, Formulare.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Die neuen Regelungen werfen zahlreiche Fragen auf. Dies gilt gerade auch in der Krankenhaus-Branche, wo Leiharbeit sowie andere Formen der Personalüberlassung und Personalgestellung vielfach schon lange zum Alltag gehören. Dies betrifft zum einen "klassische Leiharbeitnehmer", aber auch noch viele andere Formen der Personalüberlassung. Insbesondere wird in gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Unternehmen oftmals Personal nicht beim eigentlichen Arbeitgeber eingesetzt, sondern einem (anderen) Verbundunternehmen (zur Arbeit) zur Verfügung gestellt. Bei solchen Personalgestellungen, handelt es sich zumeist ebenfalls um Arbeitnehmerüberlassungen im Sinne des AÜG. Schließlich kommt es auch bei Kooperationen mit anderen Leistungserbringern vielfach zum Austausch von Personal.
Sämtliche dieser Überlassungen müssen rechtlich den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) genügen. Die Reform des Gesetzes ist daher Anlass genug, die Rechtslage einmal komprimiert darzustellen und den in der Praxis Tätigen Leitlinien für die Ausgestaltung an die Hand zu geben.
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Aktualisiert: 2023-02-14
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Das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Die neuen Regelungen werfen zahlreiche Fragen auf. Dies gilt gerade auch in der Krankenhaus-Branche, wo Leiharbeit sowie andere Formen der Personalüberlassung und Personalgestellung vielfach schon lange zum Alltag gehören. Dies betrifft zum einen "klassische Leiharbeitnehmer", aber auch noch viele andere Formen der Personalüberlassung. Insbesondere wird in gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Unternehmen oftmals Personal nicht beim eigentlichen Arbeitgeber eingesetzt, sondern einem (anderen) Verbundunternehmen (zur Arbeit) zur Verfügung gestellt. Bei solchen Personalgestellungen, handelt es sich zumeist ebenfalls um Arbeitnehmerüberlassungen im Sinne des AÜG. Schließlich kommt es auch bei Kooperationen mit anderen Leistungserbringern vielfach zum Austausch von Personal.
Sämtliche dieser Überlassungen müssen rechtlich den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) genügen. Die Reform des Gesetzes ist daher Anlass genug, die Rechtslage einmal komprimiert darzustellen und den in der Praxis Tätigen Leitlinien für die Ausgestaltung an die Hand zu geben.
Der vorliegende Leitfaden untergliedert sich in drei Teile: Im ersten Teil werden die Vorgaben des AÜG im Überblick dargestellt und die Neuerungen vorgestellt. Da im Zusammenhang mit der Überlassung von Personal stets auch steuerliche Fragen zu beachten sind, schließt sich ein zweiter Teil an, der die steuerlichen Implikationen zusammenfasst. Der Leitfaden widmet sich sodann im dritten Teil typischen Beispielen aus dem Alltag von Krankenhäusern und hat zum Ziel, den Umgang mit dem AÜG in der Praxis zu erleichtern und Gestaltungsmöglichkeiten anzuregen. Im Anhang sind die wichtigsten Materialien zusammengestellt:Gesetzestext, Checklisten, Formulare.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Arbeit untersucht anhand des Beispiels Arzneimittelversandverbot die Vereinbarkeit apothekenrechtlicher Vertriebsbindungen mit der gemeinschaftsrechtlichen Freiheit des Warenverkehrs. Nach einer kurzen Darstellung des deutschen Apothekenrechts befasst sich der erste Hauptteil mit dem Tatbestand des Art. 28 EG. Anhand einer Analyse der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung wird die Bedeutung des Begriffs «Marktzugang» für die so genannte Keck-Formel herausgearbeitet. Der zweite Hauptteil befasst sich sodann mit Fragen der Rechtfertigung aus Gründen des Gesundheitsschutzes. Untersucht wird zum einen der Aspekt «Sicherstellung der Arzneimittelversorgung». Zum anderen geht die Arbeit der Frage nach, in welchem Umfang Vertriebsbindungen zum Schutz des Arzneimittelzulassungssystems gerechtfertigt sind.
Aktualisiert: 2019-12-19
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