Gai Institutiones III 182 – 225.

Gai Institutiones III 182 – 225. von Manthe,  Ulrich, Nelson,  Hein L. W.
Die unerlaubten Handlungen sind das zentrale Thema des in dieser Arbeit kommentierten Gaiusabschnittes: Entwendung, Raub, Eigentumsverletzung und Beleidigung. Es zeigt sich, daß diese Delikte gemäß Gaius in privatrechtlichen Prozessen geahndet wurden. Da es auffällig ist, daß noch zu gajanischer Zeit (kurz nach der Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr.) über Straftaten privatrechtlich geurteilt werden konnte, wird in einer separaten Einleitung eine Übersicht über das Verhältnis zwischen privater und pönaler Rechtsprechung gegeben. In kurzgefaßten Abschnitten werden das Aufkommen der pönalen Rechtsprechung (etwa Ende des 3. Jahrhunderts v. Chr.) sowie die Weiterentwicklung beschrieben; die Beschreibung fängt etwa bei den XII Tafeln an und reicht bis in die Kaiserzeit. Ausgangspunkt ist der Gaiustext; er wurde aufgrund der Veroneser Handschrift (des bekannten Palimpsestes in Unzialschrift, Codex Veronensis 13) und der Studemundschen Nachschrift neu konstituiert. Zwei Apparate - für Parallelstellen und für textkritische Anmerkungen - begleiten den Text. Schwerpunkte der juristischen Kommentierung sind u. a. die offenkundige Entwendung, die Haussuchung, die Aktivlegitimation zur Entwendungsklage, die Schadensberechnung nach der Lex Aquilia, die Entwicklung des iniuria-Begriffes, die Prozeßführung bei iniuria-Klagen und die Folgen der Beleidigung von Gewaltunterworfenen. Ferner wird - wie bisher - im Kommentar auch den sprachlichen und textkritischen Besonderheiten des Gaiusbuches eingehende Beachtung geschenkt. Exkurse behandeln Teilprobleme, deren Darstellung die Kommentierung unübersichtlich gemacht hätte, u. a. die Ciceronischen Vorschläge für den Aufbau eines neuen juristischen Lehrbuchs, die quaestio lance et licio, contrectatio und custodia. Da es für das Vornehmen von Korrekturen nicht unwichtig ist, von der Beschaffenheit des Textes sowie des Apographums eine Vorstellung zu haben, sind Abbildungen der Seite 187 des Codex beigegeben. Es sei noch bemerkt, daß Gai institutiones einen guten Einblick in den Aufbau und den Inhalt eines Lehrbuchs verschaffen, das etwa in der Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr. für das Studium in einer Juristenschule gebraucht wurde. Das Institutionenbuch des Gaius ist in erster Linie ein Lehrbuch für Privatrecht. Die Ausgabe wendet sich an Rechtshistoriker, historisch interessierte Juristen, klassische Philologen und Althistoriker. Der vorliegende Band, Studia Gaiana IX, ist die Fortsetzung von Band VII: Gai Institutiones III 1-87, Intestaterbfolge und sonstige Arten der Gesamtnachfolge, und Band VIII: Gai Institutiones III 88-181, Die Kontraktsobligationen. Damit ist die Kommentierung zum 3. Buch der Gajanischen Institutionen abgeschlossen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gai Institutiones III 88 – 181.

Gai Institutiones III 88 – 181. von Manthe,  Ulrich, Nelson,  Hein L. W.
Die vertragliche Verpflichtung, der contractus, ist das zentrale Thema des in dieser Arbeit behandelten Gaiusabschnitts: Darlehen, Stipulation, Bürgschaft, schriftlicher Vertrag und Schuldbuchung (der sogenannte Litteralkontrakt), Kauf und Verkauf, Vermietung und Verdingung, Gesellschaft und Genossenschaft, Auftrag, Erwerb von vertragsmäßigen Rechten usw. Ausgangspunkt für den Kommentar ist der betreffende Gaiustext, institutiones III 88-181. Er wurde aufgrund der Veroneser Handschrift (Codex Veronensis 13, olim XV), der Studemundschen Nachschrift und der Florentiner Pergamentblätter (PSI. 1182) neu konstituiert. Zwei Apparate - für Parallelstellen und für textkritische Anmerkungen - begleiten den Text; auffällige Fehlerquellen, etwa falsch interpretierte Unzialsiglen, finden dabei besondere Berücksichtigung. Da von einem der Florentiner Blätter, dem beiderseitig beschriebenen Folium E/F, bisher noch keine Abbildung publiziert worden war (es befindet sich in stark zerfetztem Zustand), sind neuhergestellte Fotos mit diplomatischen Abdrucken abgebildet worden. Außer den juristischen Themen wird im Kommentar auch den sprachlichen Besonderheiten des Gaiusbuches eingehende Beachtung geschenkt. Es zeigt sich, daß das Latein des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts, das gajanische Juristenlatein nicht ausgenommen, sich in mehrfacher Hinsicht vom Latein der ciceronischen Zeit unterschieden hat. Die Mißachtung jener Tatsache hat häufig zu Fehlinterpretationen Anlaß gegeben. Wie bekannt, sind deswegen sogar mehrere Gaiuspassagen der Interpolation verdächtigt worden. Unterschiedliche Probleme, welche die Forschung seit längerer Zeit beschäftigt haben, werden separat behandelt. Ein Vergleich der Florentiner Textstücke mit den entsprechenden Passagen des Veronensis führt zu dem Ergebnis, daß die florentinischen Texte auf eine ältere Version des Gaiuswerkes zurückgehen als die veronensischen. Gaius hat sogar bei einer Revision des Lehrbuchs den Abschnitt über die archai
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gai Institutiones III 88 – 181.

Gai Institutiones III 88 – 181. von Manthe,  Ulrich, Nelson,  Hein L. W.
Die vertragliche Verpflichtung, der contractus, ist das zentrale Thema des in dieser Arbeit behandelten Gaiusabschnitts: Darlehen, Stipulation, Bürgschaft, schriftlicher Vertrag und Schuldbuchung (der sogenannte Litteralkontrakt), Kauf und Verkauf, Vermietung und Verdingung, Gesellschaft und Genossenschaft, Auftrag, Erwerb von vertragsmäßigen Rechten usw. Ausgangspunkt für den Kommentar ist der betreffende Gaiustext, institutiones III 88-181. Er wurde aufgrund der Veroneser Handschrift (Codex Veronensis 13, olim XV), der Studemundschen Nachschrift und der Florentiner Pergamentblätter (PSI. 1182) neu konstituiert. Zwei Apparate - für Parallelstellen und für textkritische Anmerkungen - begleiten den Text; auffällige Fehlerquellen, etwa falsch interpretierte Unzialsiglen, finden dabei besondere Berücksichtigung. Da von einem der Florentiner Blätter, dem beiderseitig beschriebenen Folium E/F, bisher noch keine Abbildung publiziert worden war (es befindet sich in stark zerfetztem Zustand), sind neuhergestellte Fotos mit diplomatischen Abdrucken abgebildet worden. Außer den juristischen Themen wird im Kommentar auch den sprachlichen Besonderheiten des Gaiusbuches eingehende Beachtung geschenkt. Es zeigt sich, daß das Latein des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts, das gajanische Juristenlatein nicht ausgenommen, sich in mehrfacher Hinsicht vom Latein der ciceronischen Zeit unterschieden hat. Die Mißachtung jener Tatsache hat häufig zu Fehlinterpretationen Anlaß gegeben. Wie bekannt, sind deswegen sogar mehrere Gaiuspassagen der Interpolation verdächtigt worden. Unterschiedliche Probleme, welche die Forschung seit längerer Zeit beschäftigt haben, werden separat behandelt. Ein Vergleich der Florentiner Textstücke mit den entsprechenden Passagen des Veronensis führt zu dem Ergebnis, daß die florentinischen Texte auf eine ältere Version des Gaiuswerkes zurückgehen als die veronensischen. Gaius hat sogar bei einer Revision des Lehrbuchs den Abschnitt über die archai
Aktualisiert: 2023-05-20
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Gai Institutiones III 88 – 181.

Gai Institutiones III 88 – 181. von Manthe,  Ulrich, Nelson,  Hein L. W.
Die vertragliche Verpflichtung, der contractus, ist das zentrale Thema des in dieser Arbeit behandelten Gaiusabschnitts: Darlehen, Stipulation, Bürgschaft, schriftlicher Vertrag und Schuldbuchung (der sogenannte Litteralkontrakt), Kauf und Verkauf, Vermietung und Verdingung, Gesellschaft und Genossenschaft, Auftrag, Erwerb von vertragsmäßigen Rechten usw. Ausgangspunkt für den Kommentar ist der betreffende Gaiustext, institutiones III 88-181. Er wurde aufgrund der Veroneser Handschrift (Codex Veronensis 13, olim XV), der Studemundschen Nachschrift und der Florentiner Pergamentblätter (PSI. 1182) neu konstituiert. Zwei Apparate - für Parallelstellen und für textkritische Anmerkungen - begleiten den Text; auffällige Fehlerquellen, etwa falsch interpretierte Unzialsiglen, finden dabei besondere Berücksichtigung. Da von einem der Florentiner Blätter, dem beiderseitig beschriebenen Folium E/F, bisher noch keine Abbildung publiziert worden war (es befindet sich in stark zerfetztem Zustand), sind neuhergestellte Fotos mit diplomatischen Abdrucken abgebildet worden. Außer den juristischen Themen wird im Kommentar auch den sprachlichen Besonderheiten des Gaiusbuches eingehende Beachtung geschenkt. Es zeigt sich, daß das Latein des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts, das gajanische Juristenlatein nicht ausgenommen, sich in mehrfacher Hinsicht vom Latein der ciceronischen Zeit unterschieden hat. Die Mißachtung jener Tatsache hat häufig zu Fehlinterpretationen Anlaß gegeben. Wie bekannt, sind deswegen sogar mehrere Gaiuspassagen der Interpolation verdächtigt worden. Unterschiedliche Probleme, welche die Forschung seit längerer Zeit beschäftigt haben, werden separat behandelt. Ein Vergleich der Florentiner Textstücke mit den entsprechenden Passagen des Veronensis führt zu dem Ergebnis, daß die florentinischen Texte auf eine ältere Version des Gaiuswerkes zurückgehen als die veronensischen. Gaius hat sogar bei einer Revision des Lehrbuchs den Abschnitt über die archai
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Gai Institutiones III 182 – 225.

Gai Institutiones III 182 – 225. von Manthe,  Ulrich, Nelson,  Hein L. W.
Die unerlaubten Handlungen sind das zentrale Thema des in dieser Arbeit kommentierten Gaiusabschnittes: Entwendung, Raub, Eigentumsverletzung und Beleidigung. Es zeigt sich, daß diese Delikte gemäß Gaius in privatrechtlichen Prozessen geahndet wurden. Da es auffällig ist, daß noch zu gajanischer Zeit (kurz nach der Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr.) über Straftaten privatrechtlich geurteilt werden konnte, wird in einer separaten Einleitung eine Übersicht über das Verhältnis zwischen privater und pönaler Rechtsprechung gegeben. In kurzgefaßten Abschnitten werden das Aufkommen der pönalen Rechtsprechung (etwa Ende des 3. Jahrhunderts v. Chr.) sowie die Weiterentwicklung beschrieben; die Beschreibung fängt etwa bei den XII Tafeln an und reicht bis in die Kaiserzeit. Ausgangspunkt ist der Gaiustext; er wurde aufgrund der Veroneser Handschrift (des bekannten Palimpsestes in Unzialschrift, Codex Veronensis 13) und der Studemundschen Nachschrift neu konstituiert. Zwei Apparate - für Parallelstellen und für textkritische Anmerkungen - begleiten den Text. Schwerpunkte der juristischen Kommentierung sind u. a. die offenkundige Entwendung, die Haussuchung, die Aktivlegitimation zur Entwendungsklage, die Schadensberechnung nach der Lex Aquilia, die Entwicklung des iniuria-Begriffes, die Prozeßführung bei iniuria-Klagen und die Folgen der Beleidigung von Gewaltunterworfenen. Ferner wird - wie bisher - im Kommentar auch den sprachlichen und textkritischen Besonderheiten des Gaiusbuches eingehende Beachtung geschenkt. Exkurse behandeln Teilprobleme, deren Darstellung die Kommentierung unübersichtlich gemacht hätte, u. a. die Ciceronischen Vorschläge für den Aufbau eines neuen juristischen Lehrbuchs, die quaestio lance et licio, contrectatio und custodia. Da es für das Vornehmen von Korrekturen nicht unwichtig ist, von der Beschaffenheit des Textes sowie des Apographums eine Vorstellung zu haben, sind Abbildungen der Seite 187 des Codex beigegeben. Es sei noch bemerkt, daß Gai institutiones einen guten Einblick in den Aufbau und den Inhalt eines Lehrbuchs verschaffen, das etwa in der Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr. für das Studium in einer Juristenschule gebraucht wurde. Das Institutionenbuch des Gaius ist in erster Linie ein Lehrbuch für Privatrecht. Die Ausgabe wendet sich an Rechtshistoriker, historisch interessierte Juristen, klassische Philologen und Althistoriker. Der vorliegende Band, Studia Gaiana IX, ist die Fortsetzung von Band VII: Gai Institutiones III 1-87, Intestaterbfolge und sonstige Arten der Gesamtnachfolge, und Band VIII: Gai Institutiones III 88-181, Die Kontraktsobligationen. Damit ist die Kommentierung zum 3. Buch der Gajanischen Institutionen abgeschlossen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Gai Institutiones III 182 – 225.

Gai Institutiones III 182 – 225. von Manthe,  Ulrich, Nelson,  Hein L. W.
Die unerlaubten Handlungen sind das zentrale Thema des in dieser Arbeit kommentierten Gaiusabschnittes: Entwendung, Raub, Eigentumsverletzung und Beleidigung. Es zeigt sich, daß diese Delikte gemäß Gaius in privatrechtlichen Prozessen geahndet wurden. Da es auffällig ist, daß noch zu gajanischer Zeit (kurz nach der Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr.) über Straftaten privatrechtlich geurteilt werden konnte, wird in einer separaten Einleitung eine Übersicht über das Verhältnis zwischen privater und pönaler Rechtsprechung gegeben. In kurzgefaßten Abschnitten werden das Aufkommen der pönalen Rechtsprechung (etwa Ende des 3. Jahrhunderts v. Chr.) sowie die Weiterentwicklung beschrieben; die Beschreibung fängt etwa bei den XII Tafeln an und reicht bis in die Kaiserzeit. Ausgangspunkt ist der Gaiustext; er wurde aufgrund der Veroneser Handschrift (des bekannten Palimpsestes in Unzialschrift, Codex Veronensis 13) und der Studemundschen Nachschrift neu konstituiert. Zwei Apparate - für Parallelstellen und für textkritische Anmerkungen - begleiten den Text. Schwerpunkte der juristischen Kommentierung sind u. a. die offenkundige Entwendung, die Haussuchung, die Aktivlegitimation zur Entwendungsklage, die Schadensberechnung nach der Lex Aquilia, die Entwicklung des iniuria-Begriffes, die Prozeßführung bei iniuria-Klagen und die Folgen der Beleidigung von Gewaltunterworfenen. Ferner wird - wie bisher - im Kommentar auch den sprachlichen und textkritischen Besonderheiten des Gaiusbuches eingehende Beachtung geschenkt. Exkurse behandeln Teilprobleme, deren Darstellung die Kommentierung unübersichtlich gemacht hätte, u. a. die Ciceronischen Vorschläge für den Aufbau eines neuen juristischen Lehrbuchs, die quaestio lance et licio, contrectatio und custodia. Da es für das Vornehmen von Korrekturen nicht unwichtig ist, von der Beschaffenheit des Textes sowie des Apographums eine Vorstellung zu haben, sind Abbildungen der Seite 187 des Codex beigegeben. Es sei noch bemerkt, daß Gai institutiones einen guten Einblick in den Aufbau und den Inhalt eines Lehrbuchs verschaffen, das etwa in der Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr. für das Studium in einer Juristenschule gebraucht wurde. Das Institutionenbuch des Gaius ist in erster Linie ein Lehrbuch für Privatrecht. Die Ausgabe wendet sich an Rechtshistoriker, historisch interessierte Juristen, klassische Philologen und Althistoriker. Der vorliegende Band, Studia Gaiana IX, ist die Fortsetzung von Band VII: Gai Institutiones III 1-87, Intestaterbfolge und sonstige Arten der Gesamtnachfolge, und Band VIII: Gai Institutiones III 88-181, Die Kontraktsobligationen. Damit ist die Kommentierung zum 3. Buch der Gajanischen Institutionen abgeschlossen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Gai Institutiones III 182 – 225.

Gai Institutiones III 182 – 225. von Manthe,  Ulrich, Nelson,  Hein L. W.
Die unerlaubten Handlungen sind das zentrale Thema des in dieser Arbeit kommentierten Gaiusabschnittes: Entwendung, Raub, Eigentumsverletzung und Beleidigung. Es zeigt sich, daß diese Delikte gemäß Gaius in privatrechtlichen Prozessen geahndet wurden. Da es auffällig ist, daß noch zu gajanischer Zeit (kurz nach der Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr.) über Straftaten privatrechtlich geurteilt werden konnte, wird in einer separaten Einleitung eine Übersicht über das Verhältnis zwischen privater und pönaler Rechtsprechung gegeben. In kurzgefaßten Abschnitten werden das Aufkommen der pönalen Rechtsprechung (etwa Ende des 3. Jahrhunderts v. Chr.) sowie die Weiterentwicklung beschrieben; die Beschreibung fängt etwa bei den XII Tafeln an und reicht bis in die Kaiserzeit. Ausgangspunkt ist der Gaiustext; er wurde aufgrund der Veroneser Handschrift (des bekannten Palimpsestes in Unzialschrift, Codex Veronensis 13) und der Studemundschen Nachschrift neu konstituiert. Zwei Apparate - für Parallelstellen und für textkritische Anmerkungen - begleiten den Text. Schwerpunkte der juristischen Kommentierung sind u. a. die offenkundige Entwendung, die Haussuchung, die Aktivlegitimation zur Entwendungsklage, die Schadensberechnung nach der Lex Aquilia, die Entwicklung des iniuria-Begriffes, die Prozeßführung bei iniuria-Klagen und die Folgen der Beleidigung von Gewaltunterworfenen. Ferner wird - wie bisher - im Kommentar auch den sprachlichen und textkritischen Besonderheiten des Gaiusbuches eingehende Beachtung geschenkt. Exkurse behandeln Teilprobleme, deren Darstellung die Kommentierung unübersichtlich gemacht hätte, u. a. die Ciceronischen Vorschläge für den Aufbau eines neuen juristischen Lehrbuchs, die quaestio lance et licio, contrectatio und custodia. Da es für das Vornehmen von Korrekturen nicht unwichtig ist, von der Beschaffenheit des Textes sowie des Apographums eine Vorstellung zu haben, sind Abbildungen der Seite 187 des Codex beigegeben. Es sei noch bemerkt, daß Gai institutiones einen guten Einblick in den Aufbau und den Inhalt eines Lehrbuchs verschaffen, das etwa in der Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr. für das Studium in einer Juristenschule gebraucht wurde. Das Institutionenbuch des Gaius ist in erster Linie ein Lehrbuch für Privatrecht. Die Ausgabe wendet sich an Rechtshistoriker, historisch interessierte Juristen, klassische Philologen und Althistoriker. Der vorliegende Band, Studia Gaiana IX, ist die Fortsetzung von Band VII: Gai Institutiones III 1-87, Intestaterbfolge und sonstige Arten der Gesamtnachfolge, und Band VIII: Gai Institutiones III 88-181, Die Kontraktsobligationen. Damit ist die Kommentierung zum 3. Buch der Gajanischen Institutionen abgeschlossen.
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Gai Institutiones III 88 – 181.

Gai Institutiones III 88 – 181. von Manthe,  Ulrich, Nelson,  Hein L. W.
Die vertragliche Verpflichtung, der contractus, ist das zentrale Thema des in dieser Arbeit behandelten Gaiusabschnitts: Darlehen, Stipulation, Bürgschaft, schriftlicher Vertrag und Schuldbuchung (der sogenannte Litteralkontrakt), Kauf und Verkauf, Vermietung und Verdingung, Gesellschaft und Genossenschaft, Auftrag, Erwerb von vertragsmäßigen Rechten usw. Ausgangspunkt für den Kommentar ist der betreffende Gaiustext, institutiones III 88-181. Er wurde aufgrund der Veroneser Handschrift (Codex Veronensis 13, olim XV), der Studemundschen Nachschrift und der Florentiner Pergamentblätter (PSI. 1182) neu konstituiert. Zwei Apparate - für Parallelstellen und für textkritische Anmerkungen - begleiten den Text; auffällige Fehlerquellen, etwa falsch interpretierte Unzialsiglen, finden dabei besondere Berücksichtigung. Da von einem der Florentiner Blätter, dem beiderseitig beschriebenen Folium E/F, bisher noch keine Abbildung publiziert worden war (es befindet sich in stark zerfetztem Zustand), sind neuhergestellte Fotos mit diplomatischen Abdrucken abgebildet worden. Außer den juristischen Themen wird im Kommentar auch den sprachlichen Besonderheiten des Gaiusbuches eingehende Beachtung geschenkt. Es zeigt sich, daß das Latein des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts, das gajanische Juristenlatein nicht ausgenommen, sich in mehrfacher Hinsicht vom Latein der ciceronischen Zeit unterschieden hat. Die Mißachtung jener Tatsache hat häufig zu Fehlinterpretationen Anlaß gegeben. Wie bekannt, sind deswegen sogar mehrere Gaiuspassagen der Interpolation verdächtigt worden. Unterschiedliche Probleme, welche die Forschung seit längerer Zeit beschäftigt haben, werden separat behandelt. Ein Vergleich der Florentiner Textstücke mit den entsprechenden Passagen des Veronensis führt zu dem Ergebnis, daß die florentinischen Texte auf eine ältere Version des Gaiuswerkes zurückgehen als die veronensischen. Gaius hat sogar bei einer Revision des Lehrbuchs den Abschnitt über die archai
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