Das ius commune zählt zu den wichtigsten historischen Grundlagen für das Verständnis der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der gegenwärtigen europäischen Privatrechte. Seine Tradition lebt in der Republik San Marino noch heute in unkodifizierter Form fort. Hierin liegt der Reiz der sanmarinesischen Privatrechtsordnung, in der mit der Anwendung des ius commune in der modernen Welt ein Brückenschlag zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht möglich wird.
Im Mittelpunkt der Arbeit steht das sanmarinesische Erbrecht, das auch anhand unveröffentlichter Judikate und Schriftsätze von 1850 bis heute umfassend erschlossen wird. Am Beispiel des Erbrechts als einer besonders statischen Rechtsmaterie offenbart sich die Flexibilität des ius commune. Dieses bleibt selbst bei tiefgreifenden sozialen Umschichtungen anpassungsfähig. Wie ein Räderwerk greifen das rezipierte römische und kanonische Recht, das sanmarinesische Statutar- und Gewohnheitsrecht ineinander. Ein rechtsvergleichender Blick auf das italienische Recht zeigt, daß zwar in vielerlei Hinsicht eine Annäherung der beiden Rechtssysteme erfolgt, die sanmarinesische Rechtsprechung aber durchaus auch eigenständige Lösungen erbrechtlicher Probleme vertritt. In dieser Hinsicht erweisen sich die für die Republik San Marino tätigen Richter als Kontinuitätsträger des sanmarinesischen Rechts und zugleich als Wegbereiter der sanmarinesischen Rechtsfortbildung.
Der Darstellung des Erbrechts geht eine ausführliche Einführung in die sanmarinesische Rechtstradition voraus. Insbesondere Erläuterungen zu der Rechtsquellenlehre und Gerichtsverfassung tragen zum Verständnis des materiellen Rechts bei. Das Bild der in ständiger Entwicklung begriffenen sanmarinesischen Rechtsordnung wird durch einen Abriss des bis heute andauernden Kodifikationsstreits abgerundet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das ius commune zählt zu den wichtigsten historischen Grundlagen für das Verständnis der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der gegenwärtigen europäischen Privatrechte. Seine Tradition lebt in der Republik San Marino noch heute in unkodifizierter Form fort. Hierin liegt der Reiz der sanmarinesischen Privatrechtsordnung, in der mit der Anwendung des ius commune in der modernen Welt ein Brückenschlag zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht möglich wird.
Im Mittelpunkt der Arbeit steht das sanmarinesische Erbrecht, das auch anhand unveröffentlichter Judikate und Schriftsätze von 1850 bis heute umfassend erschlossen wird. Am Beispiel des Erbrechts als einer besonders statischen Rechtsmaterie offenbart sich die Flexibilität des ius commune. Dieses bleibt selbst bei tiefgreifenden sozialen Umschichtungen anpassungsfähig. Wie ein Räderwerk greifen das rezipierte römische und kanonische Recht, das sanmarinesische Statutar- und Gewohnheitsrecht ineinander. Ein rechtsvergleichender Blick auf das italienische Recht zeigt, daß zwar in vielerlei Hinsicht eine Annäherung der beiden Rechtssysteme erfolgt, die sanmarinesische Rechtsprechung aber durchaus auch eigenständige Lösungen erbrechtlicher Probleme vertritt. In dieser Hinsicht erweisen sich die für die Republik San Marino tätigen Richter als Kontinuitätsträger des sanmarinesischen Rechts und zugleich als Wegbereiter der sanmarinesischen Rechtsfortbildung.
Der Darstellung des Erbrechts geht eine ausführliche Einführung in die sanmarinesische Rechtstradition voraus. Insbesondere Erläuterungen zu der Rechtsquellenlehre und Gerichtsverfassung tragen zum Verständnis des materiellen Rechts bei. Das Bild der in ständiger Entwicklung begriffenen sanmarinesischen Rechtsordnung wird durch einen Abriss des bis heute andauernden Kodifikationsstreits abgerundet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das ius commune zählt zu den wichtigsten historischen Grundlagen für das Verständnis der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der gegenwärtigen europäischen Privatrechte. Seine Tradition lebt in der Republik San Marino noch heute in unkodifizierter Form fort. Hierin liegt der Reiz der sanmarinesischen Privatrechtsordnung, in der mit der Anwendung des ius commune in der modernen Welt ein Brückenschlag zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht möglich wird.
Im Mittelpunkt der Arbeit steht das sanmarinesische Erbrecht, das auch anhand unveröffentlichter Judikate und Schriftsätze von 1850 bis heute umfassend erschlossen wird. Am Beispiel des Erbrechts als einer besonders statischen Rechtsmaterie offenbart sich die Flexibilität des ius commune. Dieses bleibt selbst bei tiefgreifenden sozialen Umschichtungen anpassungsfähig. Wie ein Räderwerk greifen das rezipierte römische und kanonische Recht, das sanmarinesische Statutar- und Gewohnheitsrecht ineinander. Ein rechtsvergleichender Blick auf das italienische Recht zeigt, daß zwar in vielerlei Hinsicht eine Annäherung der beiden Rechtssysteme erfolgt, die sanmarinesische Rechtsprechung aber durchaus auch eigenständige Lösungen erbrechtlicher Probleme vertritt. In dieser Hinsicht erweisen sich die für die Republik San Marino tätigen Richter als Kontinuitätsträger des sanmarinesischen Rechts und zugleich als Wegbereiter der sanmarinesischen Rechtsfortbildung.
Der Darstellung des Erbrechts geht eine ausführliche Einführung in die sanmarinesische Rechtstradition voraus. Insbesondere Erläuterungen zu der Rechtsquellenlehre und Gerichtsverfassung tragen zum Verständnis des materiellen Rechts bei. Das Bild der in ständiger Entwicklung begriffenen sanmarinesischen Rechtsordnung wird durch einen Abriss des bis heute andauernden Kodifikationsstreits abgerundet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das zivilprozessuale Beweismittel der Parteivernehmung ist ein Ding voll Licht und Schatten. Einerseits wissen die Parteien über die streitigen Vorgänge am besten Bescheid, andererseits haben sie ein besonderes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Parteivernehmung immer wieder in den Fokus von Wissenschaft und Praxis gerät. Vor allem bei Vier-Augen-Gesprächen, bei denen der einen Partei ein Zeuge zur Verfügung steht, der anderen hingegen nicht, kann es zu einem beweisrechtlichen Ungleichgewicht kommen. Mit so einer Schieflage hatte sich 1993 der EGMR zu befassen (Dombo Beheer B.V. v. Niederlande). Seine Entscheidung war auch in Deutschland der Auslöser für eine umfangreiche Rechtsprechung und wissenschaftliche Diskussion. So wird vor dem Hintergrund des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit immer wieder die Forderung erhoben, die beweisrechtliche Differenzierung zwischen Parteien und Zeugen aufzugeben. Die hier vorgenommene rechtsvergleichende Betrachtung soll einen weiteren Diskussionsbeitrag liefern. Dabei zeigt der Blick über die Grenzen auf, dass die Praxis unabhängig von der gewählten gesetzgeberischen Ausgestaltung überall bemüht ist, sowohl das Parteiwissen umfassend zu berücksichtigen als auch die Aussagen kritisch zu würdigen. Dies ist um so bedeutsamer als das Informationsgefälle vielfach strukturell bedingt ist. Beispielsweise steht der Partei in Beweisnot oftmals eine arbeitsteilig organisierte Partei gegenüber. Deswegen wurde hier auch untersucht, ob solche Informationsdefizite durch die Anerkennung einer prozessualen Aufklärungspflicht oder die Einführung einer Beweisform nach französischem Modell vermieden werden können.
Aktualisiert: 2019-12-20
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