Die Aarhus-Konvention enthält Vorgaben über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Das wichtige UNECE-Übereinkommen wurde sowohl von der EU als auch den EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten ratifiziert. Es ist von allen nationalen Behörden und Gerichten zu beachten.
Diese umfassende Kommentierung analysiert Artikel für Artikel die rechtliche Tragweite der Vorgaben der Konvention, wobei insb Wert auf die Praxis des Compliance Committee und die Rechtsprechung des EuGH gelegt wird. So werden die für die Auslegung maßgeblichen Grundsätze entwickelt und die für Vertragsstaaten zu beachtenden Vorgaben herausgearbeitet. Schwerpunkte liegen auf den Themen
• Zugang zu Umweltinformationen,
• Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Entscheidungsverfahren,
• gerichtlicher Zugang sowohl von Einzelnen als auch von Verbänden.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Aarhus-Konvention enthält Vorgaben über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Das wichtige UNECE-Übereinkommen wurde sowohl von der EU als auch den EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten ratifiziert. Es ist von allen nationalen Behörden und Gerichten zu beachten.
Diese umfassende Kommentierung analysiert Artikel für Artikel die rechtliche Tragweite der Vorgaben der Konvention, wobei insb Wert auf die Praxis des Compliance Committee und die Rechtsprechung des EuGH gelegt wird. So werden die für die Auslegung maßgeblichen Grundsätze entwickelt und die für Vertragsstaaten zu beachtenden Vorgaben herausgearbeitet. Schwerpunkte liegen auf den Themen
• Zugang zu Umweltinformationen,
• Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Entscheidungsverfahren,
• gerichtlicher Zugang sowohl von Einzelnen als auch von Verbänden.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Aarhus-Konvention enthält Vorgaben über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die Konvention stellt ein besonders wichtiges UNECE-Übereinkommen dar und wurde sowohl von der EU als auch den EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten, darunter auch der Schweiz, ratifiziert. Sie ist von allen nationalen Behörden und Gerichten zu beachten. Die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Aarhus-Konvention im Kontext des Umweltvölkerrechts erfolgt durch ein sog. Compliance Committee, das nicht verbindliche Stellungnahmen bzw. Empfehlungen abgeben kann und bereits eine beachtliche Aktivität entfaltet hat. Daneben kommt insbesondere der Rechtsprechung des EuGH für die Auslegung der Konvention eine große Bedeutung zu. Der neue Handkommentar behandelt alle für die praktische Auslegung der Regelungen relevanten Teile. Als erste umfassende Kommentierung überhaupt analysiert sie im Einzelnen die rechtliche Tragweite der Vorgaben der Konvention, wobei insbesondere Wert auf den Einbezug der Praxis des Compliance Committee und der Rechtsprechung des EuGH gelegt wird. Schwerpunkte liegen auf den Themen Zugang zu Umweltinformationen, Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Entscheidungsverfahren, gerichtlicher Zugang sowohl von Einzelnen als auch von Verbänden. Die Erörterung erfolgt Artikel für Artikel, wobei auch die Entstehungsgeschichte und die Einbettung der Konvention in das (Umwelt-) Völkerrecht berücksichtigt werden. So können die für die Auslegung der Konvention maßgeblichen Grundsätze entwickelt und die durch die Vertragsparteien zu beachtenden Vorgaben – die dann bei der Auslegung und Anwendung derjenigen Bestimmungen des nationalen Rechts, die die Konvention umsetzen sollen, heranzuziehen sind – herausgearbeitet und präzisiert werden.
Aktualisiert: 2020-01-31
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Die Aarhus-Konvention enthält Vorgaben über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Das wichtige UNECE-Übereinkommen wurde sowohl von der EU als auch den EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten ratifiziert. Es ist von allen nationalen Behörden und Gerichten zu beachten.
Diese umfassende Kommentierung analysiert Artikel für Artikel die rechtliche Tragweite der Vorgaben der Konvention, wobei insb Wert auf die Praxis des Compliance Committee und die Rechtsprechung des EuGH gelegt wird. So werden die für die Auslegung maßgeblichen Grundsätze entwickelt und die für Vertragsstaaten zu beachtenden Vorgaben herausgearbeitet. Schwerpunkte liegen auf den Themen
• Zugang zu Umweltinformationen,
• Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Entscheidungsverfahren,
• gerichtlicher Zugang sowohl von Einzelnen als auch von Verbänden.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Die Aarhus-Konvention enthält Vorgaben über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die Konvention stellt ein besonders wichtiges UNECE-Übereinkommen dar und wurde sowohl von der EU als auch den EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten, darunter auch der Schweiz, ratifiziert. Sie ist von allen nationalen Behörden und Gerichten zu beachten. Die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Aarhus-Konvention im Kontext des Umweltvölkerrechts erfolgt durch ein sog. Compliance Committee, das nicht verbindliche Stellungnahmen bzw. Empfehlungen abgeben kann und bereits eine beachtliche Aktivität entfaltet hat. Daneben kommt insbesondere der Rechtsprechung des EuGH für die Auslegung der Konvention eine große Bedeutung zu.
Der neue Handkommentar behandelt alle für die praktische Auslegung der Regelungen relevanten Teile. Als erste umfassende Kommentierung überhaupt analysiert sie im Einzelnen die rechtliche Tragweite der Vorgaben der Konvention, wobei insbesondere Wert auf den Einbezug der Praxis des Compliance Committee und der Rechtsprechung des EuGH gelegt wird.
Schwerpunkte liegen auf den Themen
Zugang zu Umweltinformationen,
Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Entscheidungsverfahren,
gerichtlicher Zugang sowohl von Einzelnen als auch von Verbänden.
Die Erörterung erfolgt Artikel für Artikel, wobei auch die Entstehungsgeschichte und die Einbettung der Konvention in das (Umwelt-) Völkerrecht berücksichtigt werden. So können die für die Auslegung der Konvention maßgeblichen Grundsätze entwickelt und die durch die Vertragsparteien zu beachtenden Vorgaben – die dann bei der Auslegung und Anwendung derjenigen Bestimmungen des nationalen Rechts, die die Konvention umsetzen sollen, heranzuziehen sind – herausgearbeitet und präzisiert werden.
Zu den Verfassern:
Prof. Astrid Epiney ist Inhaberin des Lehrstuhls für Europarecht, Völkerrecht und öffentliches Recht und geschäftsführende Direktorin des Instituts für Europarecht an der Universität Freiburg i. Üe.
Stefan Diezig ist ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Europarecht und gegenwärtig als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Geschäftsprüfungskommission der Parlamentsdienste der Schweizer Bundesversammlung tätig.
PD Dr. Benedikt Pirker ist Lehr- und Forschungsrat am Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und öffentliches Recht und am Institut für Europarecht an der Universität Freiburg i. Üe.
Stefan Reitemeyer ist ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Europarecht und gegenwärtig am Amtsgericht Mannheim als Richter tätig.
Aktualisiert: 2023-04-25
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Sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene ist eine Tendenz zu erhöhter Transparenz der Verwaltungstätigkeit zu beobachten. In besonderer Weise betrifft dies das Umweltrecht bzw. die Umweltpolitik. Sowohl beim Zugang zu Umweltinformationen bei Behörden als auch bei der Verbreitung derartiger Informationen durch Behörden können Konflikte mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen (bspw. der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) entstehen. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen sehen im Hinblick auf diese Interessensabwägung regelmässig Ausnahmen vor.
Die vorliegende Untersuchung geht vor diesem Hintergrund der Fragestellung nach, wie die aktiven staatlichen Informationspflichten und -rechte auf völkerrechtlicher Ebene (Aarhus-Konvention) und europarechtlicher Ebene (Umweltinformationsrichtlinie, Aarhusverordnung) sowie in zahlreichen nationalen Rechtsordnungen (Schweiz, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Vereinigte Staaten von Amerika) ausgestaltet sind bzw. unter welchen Voraussetzungen staatliche Behörden berechtigt oder verpflichtet sind, über Umweltaspekte aktiv zu informieren oder diese anderen Behörden bekannt zu geben.
Aktualisiert: 2019-01-04
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