Der Autor untersucht die Zulässigkeit sog. qualitativer Besetzungsregelungen, nach denen auf bestimmten Arbeitsplätzen nur Arbeitnehmer mit einem bestimmten Qualifikationsniveau beschäftigt werden dürfen. Kennzeichnend für diese Bestimmungen ist, daß die geforderte Qualifikation in der Regel zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeit nicht benötigt wird. Insoweit dienen die Bestimmungen primär dem Schutz des Besitzstandes von Facharbeitern, deren Qualifikation durch die zunehmende Technisierung überflüssig geworden ist.
Der Verfasser zeigt zuerst die möglichen weiteren Zielsetzungen qualitativer Besetzungsregelungen auf. Anschließend wird die rechtliche Zulässigkeit der Besetzungsregelungen getrennt nach ihren Zielsetzungen untersucht. Im Rahmen der Untersuchung ermittelt der Verfasser zuerst die Grenzen der Tarifautonomie. Dabei werden wesentliche Erkenntnisse für die Begrenzung der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG und das Tarifvertragsgesetz gewonnen. Nachfolgend wird erörtert, ob sich eine Restriktion der tarifvertraglichen Regelungsbefugnis auch aus ungeschriebenen Rechtsbegriffen herleiten läßt. Die gefundenen Ergebnisse werden anschließend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit qualitativer Besetzungsregelungen fruchtbar gemacht. Daneben konzentriert sich Schleusener auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen im Hinblick auf die Grundrechte der den Normen des Tarifvertrages unterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Erörtert werden in diesem Zusammenhang Art. 12, 14 und 3 GG. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt bei Art. 12 GG. Dabei wird herausgearbeitet, daß Besetzungsregelungen - entgegen vielfältigen Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung - nicht pauschal als Berufsausübungsregelungen gelten können. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Betrachtungsweise. Unter Berücksichtigung dessen können sich qualitative Besetzungsregelungen gegenüber den Arbeitnehmern sowohl als Beeinträchtigung der freien Wahl des Arbeitsplatzes als auch als subjektive Berufswahlregelung und gegenüber den Arbeitgebern als Berufsausübungsregelungen darstellen. Nach ausführlicher Auseinandersetzung insbesondere mit der bislang noch nicht geklärten Frage, welche Anforderungen an Eingriffe in die freie Wahl des Arbeitsplatzes zu stellen sind, gelangt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß qualitative Besetzungsregelungen grundsätzlich wegen Verstoßes gegen Art. 12 und 3 GG verfassungswidrig sind, im Hinblick auf Art. 14 GG aber keinen Bedenken unterliegen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor untersucht die Zulässigkeit sog. qualitativer Besetzungsregelungen, nach denen auf bestimmten Arbeitsplätzen nur Arbeitnehmer mit einem bestimmten Qualifikationsniveau beschäftigt werden dürfen. Kennzeichnend für diese Bestimmungen ist, daß die geforderte Qualifikation in der Regel zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeit nicht benötigt wird. Insoweit dienen die Bestimmungen primär dem Schutz des Besitzstandes von Facharbeitern, deren Qualifikation durch die zunehmende Technisierung überflüssig geworden ist.
Der Verfasser zeigt zuerst die möglichen weiteren Zielsetzungen qualitativer Besetzungsregelungen auf. Anschließend wird die rechtliche Zulässigkeit der Besetzungsregelungen getrennt nach ihren Zielsetzungen untersucht. Im Rahmen der Untersuchung ermittelt der Verfasser zuerst die Grenzen der Tarifautonomie. Dabei werden wesentliche Erkenntnisse für die Begrenzung der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG und das Tarifvertragsgesetz gewonnen. Nachfolgend wird erörtert, ob sich eine Restriktion der tarifvertraglichen Regelungsbefugnis auch aus ungeschriebenen Rechtsbegriffen herleiten läßt. Die gefundenen Ergebnisse werden anschließend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit qualitativer Besetzungsregelungen fruchtbar gemacht. Daneben konzentriert sich Schleusener auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen im Hinblick auf die Grundrechte der den Normen des Tarifvertrages unterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Erörtert werden in diesem Zusammenhang Art. 12, 14 und 3 GG. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt bei Art. 12 GG. Dabei wird herausgearbeitet, daß Besetzungsregelungen - entgegen vielfältigen Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung - nicht pauschal als Berufsausübungsregelungen gelten können. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Betrachtungsweise. Unter Berücksichtigung dessen können sich qualitative Besetzungsregelungen gegenüber den Arbeitnehmern sowohl als Beeinträchtigung der freien Wahl des Arbeitsplatzes als auch als subjektive Berufswahlregelung und gegenüber den Arbeitgebern als Berufsausübungsregelungen darstellen. Nach ausführlicher Auseinandersetzung insbesondere mit der bislang noch nicht geklärten Frage, welche Anforderungen an Eingriffe in die freie Wahl des Arbeitsplatzes zu stellen sind, gelangt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß qualitative Besetzungsregelungen grundsätzlich wegen Verstoßes gegen Art. 12 und 3 GG verfassungswidrig sind, im Hinblick auf Art. 14 GG aber keinen Bedenken unterliegen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Autor untersucht die Zulässigkeit sog. qualitativer Besetzungsregelungen, nach denen auf bestimmten Arbeitsplätzen nur Arbeitnehmer mit einem bestimmten Qualifikationsniveau beschäftigt werden dürfen. Kennzeichnend für diese Bestimmungen ist, daß die geforderte Qualifikation in der Regel zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeit nicht benötigt wird. Insoweit dienen die Bestimmungen primär dem Schutz des Besitzstandes von Facharbeitern, deren Qualifikation durch die zunehmende Technisierung überflüssig geworden ist.
Der Verfasser zeigt zuerst die möglichen weiteren Zielsetzungen qualitativer Besetzungsregelungen auf. Anschließend wird die rechtliche Zulässigkeit der Besetzungsregelungen getrennt nach ihren Zielsetzungen untersucht. Im Rahmen der Untersuchung ermittelt der Verfasser zuerst die Grenzen der Tarifautonomie. Dabei werden wesentliche Erkenntnisse für die Begrenzung der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG und das Tarifvertragsgesetz gewonnen. Nachfolgend wird erörtert, ob sich eine Restriktion der tarifvertraglichen Regelungsbefugnis auch aus ungeschriebenen Rechtsbegriffen herleiten läßt. Die gefundenen Ergebnisse werden anschließend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit qualitativer Besetzungsregelungen fruchtbar gemacht. Daneben konzentriert sich Schleusener auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen im Hinblick auf die Grundrechte der den Normen des Tarifvertrages unterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Erörtert werden in diesem Zusammenhang Art. 12, 14 und 3 GG. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt bei Art. 12 GG. Dabei wird herausgearbeitet, daß Besetzungsregelungen - entgegen vielfältigen Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung - nicht pauschal als Berufsausübungsregelungen gelten können. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Betrachtungsweise. Unter Berücksichtigung dessen können sich qualitative Besetzungsregelungen gegenüber den Arbeitnehmern sowohl als Beeinträchtigung der freien Wahl des Arbeitsplatzes als auch als subjektive Berufswahlregelung und gegenüber den Arbeitgebern als Berufsausübungsregelungen darstellen. Nach ausführlicher Auseinandersetzung insbesondere mit der bislang noch nicht geklärten Frage, welche Anforderungen an Eingriffe in die freie Wahl des Arbeitsplatzes zu stellen sind, gelangt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß qualitative Besetzungsregelungen grundsätzlich wegen Verstoßes gegen Art. 12 und 3 GG verfassungswidrig sind, im Hinblick auf Art. 14 GG aber keinen Bedenken unterliegen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zum Werk
Das Werk ist eine in sich geschlossene Darstellung der jeweiligen Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes unter Verweisung auf Kommentierungen zur ZPO. Diese beantwortet auch spezielle Fragen und macht vor allem deren Zusammenhänge mit dem Zivilprozessrecht deutlich.
Breiten Raum nehmen daher folgende Darstellungen ein:die Vorschriften über die arbeitsgerichtliche Zuständigkeitdie Besonderheiten im Kosten- und Streitwertrechtdas Güteverfahren und die Befugnisse des Vorsitzendendie Beweisaufnahmedie Beschleunigung des Verfahrensdie Besonderheiten des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Zulassung der Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerdedie Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Urteilen
Vorteile auf einen Blickmit allen relevanten Instanzurteilen und Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtsausführliche Fachliteratur zu Verfahrensfragenausführliches Stichwortverzeichnis erleichtert den Zugangwertvolle Anhänge zu speziellen Schlichtungsverfahren, wie zB Einigungsstelle
Zur Neuauflage
Die Neuauflage berücksichtigt die neuesten Entwicklungen im Arbeitsgerichtsverfahren und bringt den vielzitierten Kommentar auf den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur zum 1.1.2022. Der Praxiskommentar vertieft folgende Themen:Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Neuerungen zur elektronischen AkteGesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)Aktualisierung des BeschlussverfahrensFolgen der Corona-Gesetzgebung, zB Videoverhandlung vor Gericht und Einigungsstelledas Geschäftsgeheimnisgesetz mit seinen Auswirkungen auf die Öffentlichkeit Aktualisierung des Streitwertkataloges und einigen dort noch nicht enthaltenen Fallgestaltungen Einfluss des europäischen Rechts auf das ArbeitsgerichtsverfahrenDarüber hinaus finden sich ausführliche Anhänge zu Sonderschlichtungsverfahren, wiedie Kirchliche Arbeitsgerichtsordnungdas Kirchengerichtsgesetzdie Bühnenschiedsgerichtsordnungdas Einigungsstellenverfahren
Zielgruppe
Für Justiz, Anwaltschaft, Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht, Betriebsratsgremien, Unternehmen, Gewerkschaften, wissenschaftlich tätige Personen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der Autor untersucht die Zulässigkeit sog. qualitativer Besetzungsregelungen, nach denen auf bestimmten Arbeitsplätzen nur Arbeitnehmer mit einem bestimmten Qualifikationsniveau beschäftigt werden dürfen. Kennzeichnend für diese Bestimmungen ist, daß die geforderte Qualifikation in der Regel zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeit nicht benötigt wird. Insoweit dienen die Bestimmungen primär dem Schutz des Besitzstandes von Facharbeitern, deren Qualifikation durch die zunehmende Technisierung überflüssig geworden ist.
Der Verfasser zeigt zuerst die möglichen weiteren Zielsetzungen qualitativer Besetzungsregelungen auf. Anschließend wird die rechtliche Zulässigkeit der Besetzungsregelungen getrennt nach ihren Zielsetzungen untersucht. Im Rahmen der Untersuchung ermittelt der Verfasser zuerst die Grenzen der Tarifautonomie. Dabei werden wesentliche Erkenntnisse für die Begrenzung der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG und das Tarifvertragsgesetz gewonnen. Nachfolgend wird erörtert, ob sich eine Restriktion der tarifvertraglichen Regelungsbefugnis auch aus ungeschriebenen Rechtsbegriffen herleiten läßt. Die gefundenen Ergebnisse werden anschließend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit qualitativer Besetzungsregelungen fruchtbar gemacht. Daneben konzentriert sich Schleusener auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen im Hinblick auf die Grundrechte der den Normen des Tarifvertrages unterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Erörtert werden in diesem Zusammenhang Art. 12, 14 und 3 GG. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt bei Art. 12 GG. Dabei wird herausgearbeitet, daß Besetzungsregelungen - entgegen vielfältigen Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung - nicht pauschal als Berufsausübungsregelungen gelten können. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Betrachtungsweise. Unter Berücksichtigung dessen können sich qualitative Besetzungsregelungen gegenüber den Arbeitnehmern sowohl als Beeinträchtigung der freien Wahl des Arbeitsplatzes als auch als subjektive Berufswahlregelung und gegenüber den Arbeitgebern als Berufsausübungsregelungen darstellen. Nach ausführlicher Auseinandersetzung insbesondere mit der bislang noch nicht geklärten Frage, welche Anforderungen an Eingriffe in die freie Wahl des Arbeitsplatzes zu stellen sind, gelangt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß qualitative Besetzungsregelungen grundsätzlich wegen Verstoßes gegen Art. 12 und 3 GG verfassungswidrig sind, im Hinblick auf Art. 14 GG aber keinen Bedenken unterliegen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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