Gleich dem Phönix aus der Asche scheint die Entwidmung von Bahnanlagen dem Scheiterhaufen des öffentlichen Sachenrechts entstiegen, als das Bundesverwaltungsgericht am 16.12.1988 entschied, daß es zur Errichtung eines Supermarktes auf Bahngelände einer vorherigen ausdrücklichen Entwidmungsverfügung bedarf. Seither sorgt das sperrige Rechtsinstitut für zahllose Probleme und Unklarheiten in der Praxis der kommunalen und bahninternen Planungen, die vom Interessenkonflikt zwischen den um eine nachhaltige Stadtentwicklung bemühten Gemeinden und dem Bestreben der Bahn, nicht mehr benötigte Flächen möglichst lukrativ zu verwerten, geprägt ist. Die Diskussion über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Entwidmung hängt dabei oftmals in der Luft.
Annemie Schmitz-Valckenberg untersucht ausgehend von der unstreitigen Prämisse, daß die Entwidmung die Eigenschaft als Bahnanlage beendet, zunächst den Inhalt der Bahnanlageneigenschaft. Das Ergebnis, daß Bahnanlagen öffentliche Sachen sind, die ähnlich wie Straßen mit einem dinglichen, die Eigentümerbefugnisse beschränkenden öffentlichen Recht belastet sind, liefert die dogmatische Schablone, um die in der Praxis umstrittenen Fragen des Verfahrens der Entwidmung und der Existenz eines gemeindlichen Anspruchs auf Entwidmung oder zumindest eines Antragsrechts zu beantworten. Indem über die Bahnanlageneigenschaft die Verbindung zwischen öffentlichem Sachenrecht und Fachplanungsrecht geknüpft wird, ist auch ein Schlüssel zur Lösung des Problems der Verteilung kommunaler und fachplanerischer Planungs- und Genehmigungszuständigkeiten für bahnfremde Nutzungen von Bahnanlagen - wie etwa bei der Integration von Shoppingmalls in Bahnhofsgebäuden - gefunden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gleich dem Phönix aus der Asche scheint die Entwidmung von Bahnanlagen dem Scheiterhaufen des öffentlichen Sachenrechts entstiegen, als das Bundesverwaltungsgericht am 16.12.1988 entschied, daß es zur Errichtung eines Supermarktes auf Bahngelände einer vorherigen ausdrücklichen Entwidmungsverfügung bedarf. Seither sorgt das sperrige Rechtsinstitut für zahllose Probleme und Unklarheiten in der Praxis der kommunalen und bahninternen Planungen, die vom Interessenkonflikt zwischen den um eine nachhaltige Stadtentwicklung bemühten Gemeinden und dem Bestreben der Bahn, nicht mehr benötigte Flächen möglichst lukrativ zu verwerten, geprägt ist. Die Diskussion über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Entwidmung hängt dabei oftmals in der Luft.
Annemie Schmitz-Valckenberg untersucht ausgehend von der unstreitigen Prämisse, daß die Entwidmung die Eigenschaft als Bahnanlage beendet, zunächst den Inhalt der Bahnanlageneigenschaft. Das Ergebnis, daß Bahnanlagen öffentliche Sachen sind, die ähnlich wie Straßen mit einem dinglichen, die Eigentümerbefugnisse beschränkenden öffentlichen Recht belastet sind, liefert die dogmatische Schablone, um die in der Praxis umstrittenen Fragen des Verfahrens der Entwidmung und der Existenz eines gemeindlichen Anspruchs auf Entwidmung oder zumindest eines Antragsrechts zu beantworten. Indem über die Bahnanlageneigenschaft die Verbindung zwischen öffentlichem Sachenrecht und Fachplanungsrecht geknüpft wird, ist auch ein Schlüssel zur Lösung des Problems der Verteilung kommunaler und fachplanerischer Planungs- und Genehmigungszuständigkeiten für bahnfremde Nutzungen von Bahnanlagen - wie etwa bei der Integration von Shoppingmalls in Bahnhofsgebäuden - gefunden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Gleich dem Phönix aus der Asche scheint die Entwidmung von Bahnanlagen dem Scheiterhaufen des öffentlichen Sachenrechts entstiegen, als das Bundesverwaltungsgericht am 16.12.1988 entschied, daß es zur Errichtung eines Supermarktes auf Bahngelände einer vorherigen ausdrücklichen Entwidmungsverfügung bedarf. Seither sorgt das sperrige Rechtsinstitut für zahllose Probleme und Unklarheiten in der Praxis der kommunalen und bahninternen Planungen, die vom Interessenkonflikt zwischen den um eine nachhaltige Stadtentwicklung bemühten Gemeinden und dem Bestreben der Bahn, nicht mehr benötigte Flächen möglichst lukrativ zu verwerten, geprägt ist. Die Diskussion über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Entwidmung hängt dabei oftmals in der Luft.
Annemie Schmitz-Valckenberg untersucht ausgehend von der unstreitigen Prämisse, daß die Entwidmung die Eigenschaft als Bahnanlage beendet, zunächst den Inhalt der Bahnanlageneigenschaft. Das Ergebnis, daß Bahnanlagen öffentliche Sachen sind, die ähnlich wie Straßen mit einem dinglichen, die Eigentümerbefugnisse beschränkenden öffentlichen Recht belastet sind, liefert die dogmatische Schablone, um die in der Praxis umstrittenen Fragen des Verfahrens der Entwidmung und der Existenz eines gemeindlichen Anspruchs auf Entwidmung oder zumindest eines Antragsrechts zu beantworten. Indem über die Bahnanlageneigenschaft die Verbindung zwischen öffentlichem Sachenrecht und Fachplanungsrecht geknüpft wird, ist auch ein Schlüssel zur Lösung des Problems der Verteilung kommunaler und fachplanerischer Planungs- und Genehmigungszuständigkeiten für bahnfremde Nutzungen von Bahnanlagen - wie etwa bei der Integration von Shoppingmalls in Bahnhofsgebäuden - gefunden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Gleich dem Phönix aus der Asche scheint die Entwidmung von Bahnanlagen dem Scheiterhaufen des öffentlichen Sachenrechts entstiegen, als das Bundesverwaltungsgericht am 16.12.1988 entschied, daß es zur Errichtung eines Supermarktes auf Bahngelände einer vorherigen ausdrücklichen Entwidmungsverfügung bedarf. Seither sorgt das sperrige Rechtsinstitut für zahllose Probleme und Unklarheiten in der Praxis der kommunalen und bahninternen Planungen, die vom Interessenkonflikt zwischen den um eine nachhaltige Stadtentwicklung bemühten Gemeinden und dem Bestreben der Bahn, nicht mehr benötigte Flächen möglichst lukrativ zu verwerten, geprägt ist. Die Diskussion über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Entwidmung hängt dabei oftmals in der Luft.
Annemie Schmitz-Valckenberg untersucht ausgehend von der unstreitigen Prämisse, daß die Entwidmung die Eigenschaft als Bahnanlage beendet, zunächst den Inhalt der Bahnanlageneigenschaft. Das Ergebnis, daß Bahnanlagen öffentliche Sachen sind, die ähnlich wie Straßen mit einem dinglichen, die Eigentümerbefugnisse beschränkenden öffentlichen Recht belastet sind, liefert die dogmatische Schablone, um die in der Praxis umstrittenen Fragen des Verfahrens der Entwidmung und der Existenz eines gemeindlichen Anspruchs auf Entwidmung oder zumindest eines Antragsrechts zu beantworten. Indem über die Bahnanlageneigenschaft die Verbindung zwischen öffentlichem Sachenrecht und Fachplanungsrecht geknüpft wird, ist auch ein Schlüssel zur Lösung des Problems der Verteilung kommunaler und fachplanerischer Planungs- und Genehmigungszuständigkeiten für bahnfremde Nutzungen von Bahnanlagen - wie etwa bei der Integration von Shoppingmalls in Bahnhofsgebäuden - gefunden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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