Bruchstücke

Bruchstücke von Stascheit,  Ulrich
Was in den Jahren 1933–1945 – auch in Frankfurt am Main – zu Bruch gegangen ist, insbesondere durch Verfolgung, Vertreibung und Vernichtung von jüdischen Mitbürgern, diese Brüche werden nie verheilen. „Alles zusammenzutragen, was das Wort und die Schrift aufbewahrt hatten, all jene mit ihren Büchern wieder einzubürgern, die vertrieben und verbrannt worden waren“ (Rachel Salamander) – das versuchen ansatzweise die hier vorgestellten ‚Bruchstücke‘. Auch in der Hoffnung, „die Geschichte, die abgebrochen und nur noch in Spuren zu fassen ist“ (Aleida Assmann), zu bewahren. Selbst wenn die ‚Bruchstücke‘ zusammen gesehen nur ein lückenhaftes Mosaik ergeben, spiegeln sie doch den Glanz verlorener deutsch-jüdischer Kultur in Frankfurt am Main wider.
Aktualisiert: 2023-06-08
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Durchblick für Arbeitslose

Durchblick für Arbeitslose von Arbeitslosenprojekt TuWas, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Die 22. Auflage bringt die 110 Schaubilder zum SGB III auf den Stand 1.1.2021. Neu sind folgende Schaubilder: – Schaubild 69 – Kurzarbeitergeld (Kug) während der Corona-Pandemie I – Schaubild 70 – Kurzarbeitergeld (Kug) während der Corona-Pandemie II – Schaubild 81 – Assistierte Ausbildung (AsA) – Schaubild 86 – Berufliche Weiterbildung (WB) in bestehenden Arbeitsverhältnissen I – Schaubild 87 – Berufliche Weiterbildung (WB) in bestehenden Arbeitsverhältnissen II Wer zu einem Schaubild mehr wissen will, muss den »Leitfaden für Arbeitslose. Der Rechtsratgeber zum SGB III«, 35. Auflage 2020 zu Rate ziehen.
Aktualisiert: 2023-05-30
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Gesetze für Sozialberufe

Gesetze für Sozialberufe von Stascheit,  Ulrich
Seit Erscheinen der letzten Auflage der „Gesetze für Sozialberufe“ sind abermals über die Hälfte der hier vorgestellten rund 100 Gesetze und Verordnungen geändert worden. Insbesondere auf folgende, für die Praxis der Sozialberufe und deren vorrangige Adressaten wichtige Neuerungen sei hier hingewiesen: Arbeitslosenrecht/Sozialhilferecht/AsylbLG: Durch das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz vom 23. Mai 2022 hat es zur Abfederung von durch COVID-19-Pandemie und Inflation verursachten Mehraufwendungen folgende Leistungen gegeben: Einmalig 200 Euro gab es im Juli zusätzlich zum Regelbedarf. Einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro mehr erhalten seit Juli 2022 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, BVG oder AsylbLG bzw. wenn die Eltern einen Kinderzuschlag erhalten. Minderjährige, die im Oktober 2022 Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Auch wer im Juli 2022 Alg I erhielt, bekommt einmalig zusätzlich 100 Euro. Die Sanktionen im SGB II werden aufgrund des 11. SGB II-ÄndG vom 19.6.2022 befristet bis 1. Juli 2023 ausgesetzt. Jobcenter dürfen in dieser Zeit bei Pflichtverletzungen nicht sanktionieren. Ausnahme: Bei wiederholten Meldeversäumnissen ist der maßgebliche Regelbedarf um 10% zu mindern. Die am 1. Juli 2022 in Kraft getretene Mietspiegelreform – Gemeinden ab 50.000 Einwohner müssen einen Mietspiegel erstellen – hat auch Auswirkungen auf die Angemessenheit von Bedarfen für die Unterkunft (§ 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII). Seit 1. Januar 2022 ist es möglich, sich elektronisch bei der Agentur für Arbeit für Alg I arbeitslos zu melden. Arbeitsrecht: Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto je Stunde; die Minijob-Grenze erhöht sich auf 520 Euro. Die Mindestlohnerhöhung betrifft circa 22 Prozent aller Beschäftigten! Der Midijob wird von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben, damit sich Mehrarbeit für Beschäftigte lohnt. Pflege- und Krankenversicherungsrecht, Recht von Menschen mit Behinderungen: Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 1. Juli 2021 traten bzw. treten Verbesserung für Pflegebedürftige und deren Angehörigen bzw. für das Pflegepersonal in Kraft, u. a.: In der ambulanten Pflege wurden die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent erhöht (§ 36 SGB XI), der Leistungsbetrag zur Kurzzeitpflege wurde um 10 Prozent angehoben (§ 42 SGB XI). Um die steigenden Kosten in Pflegeheimen abzumildern, zahlt die Pflegeversicherung nun neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag (§ 43c SGB XI). Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. Seit 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen oder mindestens in dieser Höhe entlohnen (§ 72 SGB XI). In Pflegeheimen gilt nun ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel, der anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur berechnet wird (§ 113c SGB XI). Die ab 1. November 2022 geltenden Änderungen von §§ 113, 121 SGB IX verbessern die Assistenz durch Begleitpersonen im Krankenhaus. Ab 1. Januar 2022 wurden die Kinderkrankengeldtage auch für das Jahr 2022 erhöht. Gesetzlich Versicherten stehen für ihr ebenfalls gesetzlich versichertes Kind 30 statt 10 Tage zu. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 statt 20 Tage (§ 45 SGB V). Zivilrecht: Zum 1. Januar 2023 tritt sowohl eine Reform des Vormundschaftsrechts als auch eine Reform des Betreuungsrechts in Kraft. Damit einher geht eine Neustrukturierung der Vorschriften im BGB sowie die Einführung eines neuen Betreuungsorganisationsgesetzes. Die Reform(en) zielen auf: Stärkung der Rechte der Kinder im Vormundschafts- und Sorgerecht Verbesserungen beim Recht betreuter Menschen auf Selbstbestimmung Qualitätsverbesserung in der rechtlichen Betreuung durch Registrierungspflicht und verpflichtenden Sachkundenachweis für neue Berufsbetreuer/Berufsbetreuerinnen (vgl. das neue Betreuungsorganisationsgesetz, SignNr. 224) Mit Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz wurde eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenze jährlich zum 1. Juli eingeführt. Zu dieser jährlichen Erhöhung wird die prozentuale Entwicklung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages im Vergleich zum Vorjahr berücksichtigt. Mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 27. Mai 2022 – rückwirkend zum 1. Januar 2022 – wurde der Grundfreibetrag um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Dies wirkt sich auf die Pfändungsfreigrenze aus. Nachwuchsförderungsrecht: Durch die 27. Novelle des BAföG werden die Bedarfssätze um 5,75 Prozent, die Freigrenzen um 20,75 Prozent und der Vermögensfreibetrag (bis zum 30. Lebensjahr 15.000 Euro, ab Vollendung des 30 Lebensjahres 45.000 Euro) erhöht. Zudem wird die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben. Bei der Drucklegung noch nicht verabschiedet war das sog. Notfall-BAföG (28. BAföG-Änderungsgesetz); es soll den Berechtigtenkreis im Falle einer nationalen Notlage ausweiten. Wohnförderungsrecht: Die Wohngeldreform 2020 dynamisiert das Wohngeld durch Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und der Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel. Zum 1. Januar 2022 stieg das Wohngeld so im Durchschnitt um rund 13 Euro monatlich. Durch das unter SignNr. 132 neu aufgenommene „Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten“ vom 29. April 2022 sollen u. a. Wohngeldberechtigte und Auszubildende, die BAföG oder Ausbildungsförderung nach dem SGB III erhalten, entlastet werden. Migrationsrecht: Geflüchtete ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörige sowie sonstige Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder einer darauf gerichteten Fiktionsbescheinigung wechseln ab dem 1. Juni 2022 vom AsylbLG in den Leistungsbezug nach SGB II/SGB XII. Sie erhalten eine Erwerbserlaubnis, Zugang zu den Integrationskursen, Ausbildungsbeihilfen und ab der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auch Familienleistungen. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG unterliegen für drei Jahre ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einer Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG (Pflicht zur Wohnsitznahme im Bundesland, ggf. auch in einer Kommune). Für diese Personen wurden zusätzliche Ausnahmeregelungen eingeführt, z.B. der Zugang zum BAföG sowie zur Eingliederungshilfe ermöglicht und ein befristetes Beitrittsrecht zur GKV eingeräumt, sofern sie nicht hilfebedürftig i.S.d. SGB II oder des SGB XII sind. Strafrecht: 219a StGB, der Ärzten/Ärztinnen die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft verboten hat, ist gestrichen.
Aktualisiert: 2023-05-05
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Bruchstücke

Bruchstücke von Stascheit,  Ulrich
Was in den Jahren 1933–1945 – auch in Frankfurt am Main – zu Bruch gegangen ist, insbesondere durch Verfolgung, Vertreibung und Vernichtung von jüdischen Mitbürgern, diese Brüche werden nie verheilen. „Alles zusammenzutragen, was das Wort und die Schrift aufbewahrt hatten, all jene mit ihren Büchern wieder einzubürgern, die vertrieben und verbrannt worden waren“ (Rachel Salamander) – das versuchen ansatzweise die hier vorgestellten ‚Bruchstücke‘. Auch in der Hoffnung, „die Geschichte, die abgebrochen und nur noch in Spuren zu fassen ist“ (Aleida Assmann), zu bewahren. Selbst wenn die ‚Bruchstücke‘ zusammen gesehen nur ein lückenhaftes Mosaik ergeben, spiegeln sie doch den Glanz verlorener deutsch-jüdischer Kultur in Frankfurt am Main wider.
Aktualisiert: 2023-04-13
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Leitfaden zum Bürgergeld

Leitfaden zum Bürgergeld von Arbeitslosenprojekt TuWas, Geiger,  Udo, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Aus dem Vorwort zur 17. Auflage (vormals "Leitfaden zum Arbeitslosengeld II"): Die 17. Auflage bringt den Leitfaden auf den Stand des »Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)« vom 16. Dezember 2022. Die im Bürgergeld-Gesetz geregelten Änderungen des SGB II treten in zwei Stufen in Kraft: Einige Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2023, andere werden erst zum 1. Juli 2023 wirksam. Entsprechend den beiden Stufen des Inkrafttretens des Bürgergeld-Gesetzes behandelt die 17. Auflage des Leitfadens die von Januar bis Juni 2023 geltende Rechtslage, die Übergänge vom Alg II zum Bürgergeld in dieser ersten Stufe, sowie die ab Juli 2023 geltende Rechtslage einschließlich der Fragen und Probleme beim Übergang auf die zweite Stufe des Inkrafttretens. Lässt man die rein politisch motivierten Gründe für den Begriff »Bürgergeld« außer Acht, bringt die Ersetzung der eingespielten Begriffe »Alg II« und »Sozialgeld« durch die umständlichen Termini »Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II« und »Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II« keinerlei Vorteil. Da in der Übergangszeit von Januar bis Juni 2023 die Begriffe »Alg II« und »Sozialgeld« gelten, werden sie zur besseren Verständlichkeit in dieser Auflage noch weiter verwendet. Die zahlreichen Änderungen weiterer Gesetze erforderten eine umfassende Neubearbeitung aller Kapitel; berücksichtigt sind: Das »Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz« vom 15. November 2022, das »Wohngeld-Plus-Gesetz« vom 13. Dezember 2022, das »Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz« vom 20. Dezember 2022, das »Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts« vom 21. Dezember 2022, das »Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe« vom 21. Dezember 2022, das »8. SGB IV-ÄndG« vom 28. Dezember 2022 und die »Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung« vom 13. Februar 2023. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum SGB II, III, V, XII, des BFH zum Kindergeld und des EuGH ist mit Stand Februar 2023 eingearbeitet. Entfallen ist das Kapitel zu Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; soweit der § 67 SGB II noch eine Rolle spielt, wird er in einschlägigen Zusammenhängen berücksichtigt. In dieser Auflage ist auf das Kapitel zum Rechtsschutz verzichtet worden. Besonderheiten zum Rechtsschutz in SGB II-Verfahren sind an bedeutsamen Stellen eingearbeitet.
Aktualisiert: 2023-03-30
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Gesetze für Sozialberufe

Gesetze für Sozialberufe von Stascheit,  Ulrich
Seit Erscheinen der letzten Auflage der „Gesetze für Sozialberufe“ sind abermals über die Hälfte der hier vorgestellten rund 100 Gesetze und Verordnungen geändert worden. Insbesondere auf folgende, für die Praxis der Sozialberufe und deren vorrangige Adressaten wichtige Neuerungen sei hier hingewiesen: Arbeitslosenrecht/Sozialhilferecht/AsylbLG: Durch das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz vom 23. Mai 2022 hat es zur Abfederung von durch COVID-19-Pandemie und Inflation verursachten Mehraufwendungen folgende Leistungen gegeben: Einmalig 200 Euro gab es im Juli zusätzlich zum Regelbedarf. Einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro mehr erhalten seit Juli 2022 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, BVG oder AsylbLG bzw. wenn die Eltern einen Kinderzuschlag erhalten. Minderjährige, die im Oktober 2022 Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Auch wer im Juli 2022 Alg I erhielt, bekommt einmalig zusätzlich 100 Euro. Die Sanktionen im SGB II werden aufgrund des 11. SGB II-ÄndG vom 19.6.2022 befristet bis 1. Juli 2023 ausgesetzt. Jobcenter dürfen in dieser Zeit bei Pflichtverletzungen nicht sanktionieren. Ausnahme: Bei wiederholten Meldeversäumnissen ist der maßgebliche Regelbedarf um 10% zu mindern. Die am 1. Juli 2022 in Kraft getretene Mietspiegelreform – Gemeinden ab 50.000 Einwohner müssen einen Mietspiegel erstellen – hat auch Auswirkungen auf die Angemessenheit von Bedarfen für die Unterkunft (§ 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII). Seit 1. Januar 2022 ist es möglich, sich elektronisch bei der Agentur für Arbeit für Alg I arbeitslos zu melden. Arbeitsrecht: Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto je Stunde; die Minijob-Grenze erhöht sich auf 520 Euro. Die Mindestlohnerhöhung betrifft circa 22 Prozent aller Beschäftigten! Der Midijob wird von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben, damit sich Mehrarbeit für Beschäftigte lohnt. Pflege- und Krankenversicherungsrecht, Recht von Menschen mit Behinderungen: Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 1. Juli 2021 traten bzw. treten Verbesserung für Pflegebedürftige und deren Angehörigen bzw. für das Pflegepersonal in Kraft, u. a.: In der ambulanten Pflege wurden die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent erhöht (§ 36 SGB XI), der Leistungsbetrag zur Kurzzeitpflege wurde um 10 Prozent angehoben (§ 42 SGB XI). Um die steigenden Kosten in Pflegeheimen abzumildern, zahlt die Pflegeversicherung nun neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag (§ 43c SGB XI). Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. Seit 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen oder mindestens in dieser Höhe entlohnen (§ 72 SGB XI). In Pflegeheimen gilt nun ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel, der anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur berechnet wird (§ 113c SGB XI). Die ab 1. November 2022 geltenden Änderungen von §§ 113, 121 SGB IX verbessern die Assistenz durch Begleitpersonen im Krankenhaus. Ab 1. Januar 2022 wurden die Kinderkrankengeldtage auch für das Jahr 2022 erhöht. Gesetzlich Versicherten stehen für ihr ebenfalls gesetzlich versichertes Kind 30 statt 10 Tage zu. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 statt 20 Tage (§ 45 SGB V). Zivilrecht: Zum 1. Januar 2023 tritt sowohl eine Reform des Vormundschaftsrechts als auch eine Reform des Betreuungsrechts in Kraft. Damit einher geht eine Neustrukturierung der Vorschriften im BGB sowie die Einführung eines neuen Betreuungsorganisationsgesetzes. Die Reform(en) zielen auf: Stärkung der Rechte der Kinder im Vormundschafts- und Sorgerecht Verbesserungen beim Recht betreuter Menschen auf Selbstbestimmung Qualitätsverbesserung in der rechtlichen Betreuung durch Registrierungspflicht und verpflichtenden Sachkundenachweis für neue Berufsbetreuer/Berufsbetreuerinnen (vgl. das neue Betreuungsorganisationsgesetz, SignNr. 224) Mit Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz wurde eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenze jährlich zum 1. Juli eingeführt. Zu dieser jährlichen Erhöhung wird die prozentuale Entwicklung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages im Vergleich zum Vorjahr berücksichtigt. Mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 27. Mai 2022 – rückwirkend zum 1. Januar 2022 – wurde der Grundfreibetrag um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Dies wirkt sich auf die Pfändungsfreigrenze aus. Nachwuchsförderungsrecht: Durch die 27. Novelle des BAföG werden die Bedarfssätze um 5,75 Prozent, die Freigrenzen um 20,75 Prozent und der Vermögensfreibetrag (bis zum 30. Lebensjahr 15.000 Euro, ab Vollendung des 30 Lebensjahres 45.000 Euro) erhöht. Zudem wird die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben. Bei der Drucklegung noch nicht verabschiedet war das sog. Notfall-BAföG (28. BAföG-Änderungsgesetz); es soll den Berechtigtenkreis im Falle einer nationalen Notlage ausweiten. Wohnförderungsrecht: Die Wohngeldreform 2020 dynamisiert das Wohngeld durch Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und der Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel. Zum 1. Januar 2022 stieg das Wohngeld so im Durchschnitt um rund 13 Euro monatlich. Durch das unter SignNr. 132 neu aufgenommene „Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten“ vom 29. April 2022 sollen u. a. Wohngeldberechtigte und Auszubildende, die BAföG oder Ausbildungsförderung nach dem SGB III erhalten, entlastet werden. Migrationsrecht: Geflüchtete ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörige sowie sonstige Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder einer darauf gerichteten Fiktionsbescheinigung wechseln ab dem 1. Juni 2022 vom AsylbLG in den Leistungsbezug nach SGB II/SGB XII. Sie erhalten eine Erwerbserlaubnis, Zugang zu den Integrationskursen, Ausbildungsbeihilfen und ab der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auch Familienleistungen. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG unterliegen für drei Jahre ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einer Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG (Pflicht zur Wohnsitznahme im Bundesland, ggf. auch in einer Kommune). Für diese Personen wurden zusätzliche Ausnahmeregelungen eingeführt, z.B. der Zugang zum BAföG sowie zur Eingliederungshilfe ermöglicht und ein befristetes Beitrittsrecht zur GKV eingeräumt, sofern sie nicht hilfebedürftig i.S.d. SGB II oder des SGB XII sind. Strafrecht: 219a StGB, der Ärzten/Ärztinnen die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft verboten hat, ist gestrichen.
Aktualisiert: 2022-09-29
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Leitfaden zum Arbeitslosengeld II

Leitfaden zum Arbeitslosengeld II von Arbeitslosenprojekt TuWas, Geiger,  Udo, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Die 16. Auflage spiegelt den Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung zum 5. Mai 2022 wider. Berücksichtigt werden bereits die für Juni und Juli 2022 geplanten Änderungen durch das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie, das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise und das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Herausforderungen, die die COVID-19-Pandemie und der Krieg gegen die Ukraine für die Grundsicherungssysteme gebracht haben – zeitnah und angemessen auf belastende Bedarfslagen zu reagieren –, werden in den einschlägigen Kapiteln in denkbaren Fallgestaltungen behandelt. Das betrifft u.a. die Preissteigerungen, insbesondere für Haushaltsenergie, höhere Tarife für Neu- und Wechselkunden und Leistungsansprüche für Einmal-Sonderbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II in der seit Januar 2021 geltenden Fassung. Angesichts der Fülle der Änderungen im SGB II und der Alg II-Verordnung sowie der im Leitfaden sonst behandelten Gesetze – vom Ausländerrecht, BAföG, den Sozialgesetzbüchern I, III, V, VI und XII, dem BGB-Unterhaltsrecht bis zum Wohngeldgesetz sind die meisten Kapitel grundlegend überarbeitet worden. Besondere Aufmerksamkeit ist dem in der Literatur kaum behandelten Krankenversicherungsschutz gewidmet; auch mit Blick auf EU-Bürger und schutzsuchende Drittstaatsangehörige – derzeit vor allem Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine –, die erstmals leistungsberechtigt sind oder werden, sowie für Personen, die aus dem Alg II-Bezug ausscheiden. Die umfangreiche Rechtsprechung ist auf dem Stand von Anfang Mai 2022 eingearbeitet; darunter Entscheidungen des EuGH zur Freizügigkeit und zur Europäischen Sozialcharta und wie stets die neuesten Urteile der Sozialgerichte zum SGB II, V und XII.
Aktualisiert: 2023-03-20
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Leitfaden für Arbeitslose

Leitfaden für Arbeitslose von Arbeitslosenprojekt TuWas, Hammer,  Andreas, Stascheit,  Ulrich, Steinmeyer,  Horst, Winkler,  Ute
Die 36. Auflage bringt den Leitfaden auf den Stand März 2022. Anders als bei der 2020 erschienenen Vorauflage hat der Gesetzgeber seitdem das SGB III kaum verändert. Lediglich die COVID-19-Pandemie hinterließ Spuren; insbesondere bei der Regelung des Kurzarbeitergelds. Diese zeitlich möglicherweise auslaufenden Änderungen sind im Kapitel K auf dem Stand des »Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen« vom 23. März 2022 berücksichtigt. Die Digitalisierung schreitet voran und macht auch vor der Arbeitslosenversicherung nicht halt. Seit 1927, also seit es die Arbeitslosenversicherung in Deutschland gibt, mussten sich Arbeitslose persönlich im Arbeitsamt bzw. in der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Das hat der Gesetzgeber jetzt geändert. Seit dem 1.1.2022 genügt eine elektronische Arbeitslosmeldung im Fachportal der Bundesagentur. Der Gang zur Arbeitsagentur ist also nicht mehr nötig. Die Rechtsprechung ist auf dem Stand März 2022 eingearbeitet. Eine für viele Arbeitslose wichtige Frage hat das BSG mit Urteil vom 4.3.2021 – B 11 AL 5/10 R geklärt: Lange war streitig, ob Rückforderungsansprüche der Behörden in vier Jahren oder in 30 Jahren verjähren. Jetzt gilt: Rückforderungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit verjähren in vier Jahren; erst Vollstreckungsversuche können, wenn sie bestandskräftig werden, die Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängern. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, die eine einheitliche Praxis der Agentur für Arbeit gewährleisten sollen, sind auf neuestem Stand berücksichtigt. Einen Überblick über die Förderinstrumente der Bundesagentur für Arbeit für Jugendliche und erwachsene Flüchtlinge aus der Ukraine finden Sie unter: https://www.fluechtlingsrat-thr.de/sites/fluechtlingsrat/files/news/2022/2203 08_Übersicht_Förderinstrumente.pdf.
Aktualisiert: 2022-05-26
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Gesetze für Sozialberufe

Gesetze für Sozialberufe von Stascheit,  Ulrich
Seit Erscheinen der letzten Auflage der „Gesetze für Sozialberufe“ sind über die Hälfte der hier vorgestellten rund 100 Gesetze und Verordnungen geändert worden. Insbesondere auf folgende, für die Praxis der Sozialberufe und deren vorrangige Adressaten wichtige Neuerungen sei hier hingewiesen: Familienrecht außerhalb des BGB: Das Adoptionsvermittlungsgesetz wird durch das „Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)“ vom 12.2.2021 geändert. Eingeführt wird ein Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten auch nach der Adoption. Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten einen Aufgabenkatalog; sie müssen zudem mit anderen Fachstellen (z. B. Erziehungsberatung, Allgemeiner Sozialer Dienst) kooperieren. Auslandsadoptionen ohne Begleitung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle sind verboten. Nachwuchsförderungsrecht: Mit dem „Zweiten Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG)“ vom 1.12.2020 wurden das Kindergeld, der Kinderfreibetrag, der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf und der in den Einkommenssteuertarif integrierte Grundfreibetrag zur Freistellung des steuerlichen Existenzminimums angehoben. Kinder- und Jugendhilferecht: Am 10.6.2021 ist nach mehrjährigen Vorbereitungsarbeiten das „Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen – Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)“ in Kraft getreten. Mit ca. 70 Änderungen im SGB VIII und weiteren Änderungen anderer Gesetze ist es das umfangreichste Reformgesetz seit der Kinder- und Jugendhilferechts-Reform 1990/1991. Das KJSG enthält mehrere Vorschriften zur besseren Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und neue Leistungstatbestände, insbesondere zur Schulsozialarbeit und zur Nachbetreuung von jungen Volljährigen. Weitere Schwerpunkte der Reform sind die wesentlich ausgeweiteten verfahrensrechtlichen Regelungen in den Bereichen Hilfe zur Erziehung und verwandten Leistungen und zum Kinderschutz, Betriebserlaubnisverfahren und zur Aufsicht über Einrichtungen. Neu geschaffen wurde im BGB die Möglichkeit, durch das Familiengericht den dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie anzuordnen. In erweitertem Umfang sollen die Hilfepläne beim Familiengericht vorgelegt werden. Das größte Reformvorhaben des Gesetzes stellt die angestoßene Umgestaltung des SGB VIII in inklusiver Zielrichtung dar. Dieses Ziel soll in einem dreistufigen Verfahren bis zum Jahre 2028 erreicht werden, setzt aber voraus, dass zuvor ein weiteres Bundesgesetz in Kraft tritt – als Voraussetzung für die Überführung auch der Vorschriften über die Eingliederungshilfe für junge Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen in das SGB VIII. Das neue Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG)“ vom 9.12.2020 (neue Sign. 111b) stellt Mittel des Bundes zur Verfügung, um den ab 2026 vorgesehenen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung von Grundschülern zu realisieren. Recht von Menschen mit Behinderungen: Neben den Schritten in Richtung auf eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe durch das KJSG (s.o.) hat es weitere relevante Änderungen gegeben. Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)“ vom 2.2021 wurde u. a. der leistungsberechtigte Personenkreis der Eingliederungshilfe in § 99 SGB IX mit Wirkung zum 1.7.2021 neu definiert. Eine Neufassung der dazugehörigen Eingliederungshilfe-Verordnung steht noch aus. Das Gesetz ermöglicht Jobcentern und Arbeitsagenturen Rehabilitanden wie andere erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu fördern und erweitert die aktive Arbeitsförderung von Menschen mit Behinderungen. Erbringer von Reha- und Teilhabeleistungen werden durch § 37a SGB IX verpflichtet, ein Gewaltschutzkonzept und andere Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen, insbesondere von Frauen und Kindern, zu entwickeln. Die Obergrenze für einen Zuschuss zur Anschaffung eines barrierefreien KfZ wurde in § 5 der KraftfahrzeughilfeVO von 9.500 € auf 22.000 € angehoben. Assistenzhunden wird der Zugang zu Hundeverbotszonen erlaubt. Durch die „Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (Teilhabeberatungsverordnung – EUTBV)“ vom 14.6.2021 (neue Sign. 159) wird die dauerhafte Finanzierung der durch das BTHG neu geschaffene Struktur der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB, s. § 32 SGB IX und www.teilhabeberatung.de) dauerhaft durch das BMAS gewährleistet. Bisher war die Finanzierungszusage befristet bis 2023. Die bisherige zuwendungsrechtliche Förderung wird zu einem Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu Personal-und Sachkosten. Es gibt mehr Geld für Erstausstattung der Beratungsstellen und die Finanzierung von Sprachdolmetschern und Öffentlichkeitsarbeit. Das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ vom 9.12.2020 brachte: die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge; bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 einen Pauschbetrag; die Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale; der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags ab einem Grad der Behinderung kleiner 50; die Anhebung des Pflege-Pauschbetrags von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro sowie die Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bereits ab Pflegegrad 2. Straf- und Straffälligenrecht: Das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ vom 16.6.2021 soll Kinder besser vor Missbrauch schützen. Es schärft und verschärft die Straftatbestände gegen sexuellen Missbrauch und den Besitz und das Verbreiten von Kinderpornografie. Zudem sorgt es für eine effektive Strafverfolgung unter anderem durch ein Beschleunigungsgebot im Strafverfahren, durch Telekommunikationsüberwachung, Onlinedurchsuchung und Verkehrsdatenerhebung. Außerdem werden die Verjährungs- und Führungszeugnisfristen verlängert. Schließlich stellt es Anforderungen an die Qualifikation von Familienrichtern, Verfahrensbeiständen, Jugendrichterinnen und Jugendstaatsanwälten.
Aktualisiert: 2022-09-23
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Leitfaden zum Arbeitslosengeld II

Leitfaden zum Arbeitslosengeld II von Arbeitslosenprojekt TuWas, Geiger,  Udo, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Die 15. Auflage gibt die seit der letzten Auflage erfolgten Gesetzesänderungen und Gerichtsurteile auf dem Stand 1.1.2021 wider. Diese erforderten eine z. T. grundlegende Überarbeitung der meisten Kapitel. Dementsprechend sind neben Änderungen im SGB II und der Alg II-Verordnung die zahlreichen Änderungen der das SGB II beeinflussenden Gesetze – von den Sozialgesetzbüchern I, III, V, VI und XII bis zum Wohngeldgesetz und zum Ausländerrecht – berücksichtigt. Unter anderem wurden die Auswirkungen auf die höchst streitige und verfassungsrechtlich nach wie vor ungeklärte Frage zur Rechtmäßigkeit eines Leistungsausschlusses für EU-Bürger umfassend erörtert. Intensiv behandelt werden die seit 1.1.2020 geltenden Regelungen zum Kinderzuschlag, die konfliktträchtige Überschneidungen von Alg II- und Kinderzuschlag-Bezug zur Folge haben und insbesondere den Leistungsträgern kaum zu bewältigende Beratungspflichten abverlangen. Dazu kommen die sehr komplizierten, z. T. nicht geklärten Schnittstellen zum Wohngeld- und Unterhaltsvorschussgesetz. Ausführlich dargestellt wird die Rechtslage zu den Sanktionen nach dem BVerfG-Urteil vom 5. November 2019. Ein neues Kapitel im Anhang widmet sich den zahlreichen Gesetzen, Regelungen und Hilfsprogrammen, die anlässlich der COVID-19-Pandemie erlassen wurden und die für das SGB II tiefgreifende Sonderbestimmungen gebracht haben, die voraussichtlich über den März 2021 hinaus verlängert werden. Berücksichtigt sind die Änderungen der Regel- und Mehrbedarfe mit den Beträgen für 2020 und 2021. Die Flut von Gerichtsentscheidungen ist mit Stand Dezember 2020 eingearbeitet, darunter die BSG-Urteile zum SGB II, V und XII.
Aktualisiert: 2021-03-11
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Durchblick für Arbeitslose

Durchblick für Arbeitslose von Arbeitslosenprojekt TuWas, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Die 22. Auflage bringt die 110 Schaubilder zum SGB III auf den Stand 1.1.2021. Neu sind folgende Schaubilder: – Schaubild 69 – Kurzarbeitergeld (Kug) während der Corona-Pandemie I – Schaubild 70 – Kurzarbeitergeld (Kug) während der Corona-Pandemie II – Schaubild 81 – Assistierte Ausbildung (AsA) – Schaubild 86 – Berufliche Weiterbildung (WB) in bestehenden Arbeitsverhältnissen I – Schaubild 87 – Berufliche Weiterbildung (WB) in bestehenden Arbeitsverhältnissen II Wer zu einem Schaubild mehr wissen will, muss den »Leitfaden für Arbeitslose. Der Rechtsratgeber zum SGB III«, 35. Auflage 2020 zu Rate ziehen.
Aktualisiert: 2021-02-18
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Gesetze für Sozialberufe

Gesetze für Sozialberufe von Stascheit,  Ulrich
Von den in der Sammlung enthaltenen 99 Gesetzen und Verordnungen sind in den sechs Monaten seit Erscheinen der letzten Auflage die Hälfte mehr oder weniger geändert worden. Ein Grund für die Änderungsflut ist die Corona-Pandemie. Dabei erfolgten die Änderungen einer gesetzlichen Regelung häufig nicht auf einen Streich, sondern in mehreren kurz aufeinanderfolgenden Schritten. So wurden z.B. die Voraussetzungen für die Kurzarbeit und den Bezug des für fast sieben Millionen Arbeitnehmer existenziellen Kurzarbeitergeldes innerhalb von zwei Monaten in folgenden fünf Gesetzen bzw. Verordnungen verändert: – »Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld« vom 13. März 2020; – »Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit« vom 25. März 2020; – »Kurzarbeiterbezugsdauerverordnung« vom 16. April 2020; – »Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung« vom 20. Mai 2020; – »Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)« vom 20. Mai 2020. Auf die zahllosen durch die Corona-Pandemie verursachten inhaltlichen Änderungen wird im Vorwort nicht eingegangen; insbesondere deshalb nicht, weil die allermeisten Änderungen (voraussichtlich) zeitlich befristet sind. Alle Änderungen sind in den abgedruckten Gesetzen und Verordnungen enthalten.
Aktualisiert: 2021-10-13
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Leitfaden für Arbeitslose

Leitfaden für Arbeitslose von Arbeitslosenprojekt TuWas, Hammer,  Andreas, Stascheit,  Ulrich, Steinmeyer,  Horst, Winkler,  Ute
Die 35. Auflage bringt den Leitfaden auf den Stand 1. Juni 2020. Folgende seit der letzten Auflage eingetretene wichtige Änderungen des SGB III durch den Gesetz- und Verordnungsgeber sind berücksichtigt: Das »Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)« vom 18. Dezember 2018. Durch dieses Gesetz wurde die Anwartschaftszeit ab 1. Januar 2020 von 24 auf 30 Monate erweitert. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde um 0,4 Prozentpunkte gesenkt und per Verordnung um zusätzliche 0,1 Prozentpunkte befristet bis Ende 2022. Der Beitrag liegt seit 1. Januar 2020 bei 2,4 statt zuvor 3 Prozent. Gleichzeitig wurde die für die Berechnung des Alg I maßgebliche Sozialversicherungspauschale (§ 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) zu Gunsten der Alg I-Berechtigten von 21 % auf 20 % gesenkt. Außerdem erleichterte das »Qualifizierungschancengesetz« die Weiterbildung von beschäftigten Arbeitnehmern. Im Rahmen des »Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)« vom 20. Mai 2020 wurde beschlossen, dass Alg I drei Monate länger auszuzahlen. Das gilt für Leistungsberechtigte, deren Alg I-Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 endet. Durch das »Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes« vom 8. Juli 2019 wurden die Bedarfssätze und Freibeträge bei beiden Leistungen parallel zu den Erhöhungen beim BAföG angehoben. Gleichzeitig wurde die Struktur der Bedarfssätze beim Ausbildungsgeld vereinfacht. Zeitlich befristete Änderungen haben den Bezug von Kug in der Corona-Krise erleichtert. Die Änderungen sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt: – »Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen fürs das Kurzarbeitergeld« vom 13. März 2020; – »Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit« von 25. März 2020; – »Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung« vom 16. April 2020; – »Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung« vom 20. Mai 2020; – »Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)« vom 20. Mai 2020. Um Beschäftigte den Strukturwandel besser meistern zu lassen, wurde das »Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung« vom 20. Mai 2020 geschaffen. Die BA kann jetzt – in weiterem Umfang als bisher – Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der notwendigen Weiterbildung Beschäftigter unterstützen. Auch Maßnahmen der Ausbildungsförderung sind durch dieses Gesetz verbessert und durchschaubarer geworden. Die Rechtsprechung – insbesondere des BSG – ist bis Ende Mai 2020 eingearbeitet.
Aktualisiert: 2022-05-20
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Gesetze für Sozialberufe

Gesetze für Sozialberufe von Stascheit,  Ulrich
Obgleich die letzte Auflage der „Gesetze für Sozialberufe“ erst sechs Monate zurückliegt, sind viele der abgedruckten Gesetze z.T. erheblich verändert worden. Arbeitsrecht Durch das „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ vom 12. Dezember 2019 erhalten nicht tarifgebundene Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung von 515€, die um 18 Prozent im zweiten, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Lehrjahr steigt. Zusätzlich wird die duale höherqualifizierende Berufsausbildung aufgewertet durch die Abschlüsse „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“. Opferentschädigungsrecht Durch das „Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“ vom 12. Dezember 2019 wird ein „Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV)“ auf den Weg gebracht. Dadurch wird bis 1. Januar 2024 schrittweise das Recht der sozialen Entschädigung neu geregelt. Erst zu diesem Zeitpunkt werden das Bundesversorgungsgesetz und das Opferentschädigungsgesetz (OEG) aufgehoben. Einzelne z.T. rückwirkend zum 1. Juli 2018 in Kraft getretene Änderungen im OEG sind berücksichtigt. Familienrecht Das bisher unter der alten Ordnungsnr. 85 abgedruckte „Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft“ entfällt, da aufgrund Art. 3 des „Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ Lebenspartnerschaften seit 28. Juli 2017 nicht mehr begründet werden können. Wohngeldrecht Durch das „Wohngeldstärkungsgesetz“ vom 30. November 2019 erhalten ca. 180.000 Haushalte erstmals oder erneut einen Wohngeldanspruch. Zusätzlich gibt es eine neue Mietenstufe VII: Damit werden Haushalte in Städten mit besonders hohen Mieten entlastet. Ab 1. Januar 2022 wird zudem alle zwei Jahre das Wohngeld an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. Migrationsrecht Auf die Flut der seit 1. Januar 2020 geltenden einschlägigen Gesetzesänderungen wurde bereits in der 35. Auflage hingewiesen. Inzwischen sind zwei weitere Gesetzesänderungen hinzugekommen: Das „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ vom 15. August 2019, in Kraft seit 1. März 2020, erleichtert Einreise und Aufenthalt für Fachkräfte und Auszubildende. Es bietet ein beschleunigtes Verfahren, auch bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen. Im „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität …“ vom 12. Dezember 2019, in Kraft z. T. seit 1.1.2020, z. T. seit 1.3.2020, verstecken sich Erleichterungen bei der Inanspruchnahme von Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss durch Ausländer. Strafverfahrensrecht Das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ vom 9. Dezember 2019 dient der Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind“. Die Neuregelungen im JGG betreffen die Rolle der Jugendgerichtshilfe, die Einschaltung von Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertretern und insbesondere die Verbesserung der Unterstützung durch einen Rechtsbeistand. Diesen Zweck verfolgt gleichzeitig das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ vom 10. Dezember 2019. Es setzt die „Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“ um. Durch das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ vom 10. Dezember 2019 soll das Strafverfahren „beschleunigt und verbessert“ werden. Die Gesetzesänderungen werden von Strafverteidigern kritisiert.
Aktualisiert: 2020-10-09
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Gesetze für Sozialberufe

Gesetze für Sozialberufe von Stascheit,  Ulrich
Die halbjährlich erscheinende Sammlung enthält über 100 Gesetze und Verordnungen, u. a.: Grundgesetz, alle Sozialgesetzbücher, Arbeitsrecht, BGB, Familienrecht außerhalb des BGB (u. a. GewaltschutzG, UnterhaltsvorschussG, LebenspartnerschaftsG, Düsseldorfer Tabelle), Nachwuchsförderungsrecht (u.a. Bundeselterngeld- und ElternzeitG, BundeskindergeldG, BAföG), Kinder-, Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht, Wohnförderungsrecht, Wohn- und Betreuungsvertragsrecht, Recht behinderter Menschen, Ausländer- und Asylbewerberrecht, Gesundheitsschutzrecht, Strafrecht, Freiheitsentziehungsrecht, Recht der Freiwilligendienste, Steuerrecht, Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferecht und die für die Sozialarbeit wichtigen Verfahrensgesetze.
Aktualisiert: 2020-03-17
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Ausblick für Arbeitslose

Ausblick für Arbeitslose von Arbeitslosenprojekt TuWas, Geiger,  Udo, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Die 14. Auflage bringt die Schaubilder auf den Stand des Teilhabechancengesetzes (10. SGB II-ÄndG) vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) und des Qualifizierungschancengesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651). Die Anzahl der Schaubilder hat sich erneut vermehrt. Neu (gefasst) sind folgende Schaubilder: 17: Leistungsausschluss für Ausländer 45–48: Kinderzuschlag I–IV 53: Lohnkostenzuschuss I »Eingliederung von Langzeitarbeitslosen« 54: Lohnkostenzuschuss II »Teilhabe am Arbeitsmarkt« 58: Fortsetzung von Eingliederungshilfen trotz Wegfall der Hilfebedürftigkeit 106: Vorläufige Bewilligung. Der Entwurf eines Starke-Familie-Gesetzes ist (i.d.F. BR-Drs. 17/19 vom 15.2.2019) in den Schaubildern zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe (43, 44) und zum Kinderzuschlag (45–48) bereits berücksichtigt.
Aktualisiert: 2021-03-23
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Gesetze für Sozialberufe

Gesetze für Sozialberufe von Stascheit,  Ulrich
Die 34. Auflage bringt die »Gesetze für Sozialberufe« auf den Stand 15. Februar 2019. Die Große Koalition hat den durch anhaltende Koalitionsverhandlungen verursachten Gesetzesstau aufgelöst und eine Flut neuer Gesetze verabschiedet. Welche Gesetze und Verordnungen aktualisiert bzw. neu aufgenommen wurden, zeigen die zahlreichen Sternchen (*) im Inhaltsverzeichnis. Auf folgende wichtige Neuerungen sei hingewiesen: Arbeitslosenrecht: Seit 1.1.2019 sind die Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik für Arbeitslose und für Beschäftigte verbessert worden: Durch das »Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG« wurde § 16e SGB II neu gefasst und § 16i SGB II eingefügt. Diese Neuregelungen ermöglichen Langzeitarbeitslosen den Einstieg in längerfristige, ordentlich vergütete, versicherungspflichtige Beschäftigungen durch großzügige, unbürokratische Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber. Mit dem »Qualifizierungschancengesetz« wird durch Neufassung des § 82 SGB III eine berufliche Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch Übernahme von Lehrgangskosten und Lohnkostenzuschüsse für Zeiten der Weiterbildung ohne Arbeitsleistung erheblich erleichtert. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 3 % auf 2,5 %. Gleichzeitig wurde die für die Berechnung des Alg I maßgebliche Sozialversicherungspauschale (§ 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) zu Gunsten der Alg I-Berechtigten von 21 % auf 20 % gesenkt. Arbeitsrecht: Durch Streichung von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt der Gesetzgeber das EuGH-Urteil – C-555/07 – Kücükdeveci vom 19. 1.2010 um. Die gestrichene Regelung, Beschäftigungszeiten vor dem 25. Geburtstag bei der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen, durfte schon seit dem EuGH-Urteil wegen unzulässiger Altersdiskriminierung nicht mehr angewandt werden. Durch das »Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit« können Arbeitnehmer in größeren Unternehmen ihre Arbeitszeit leichter senken und leichter in Vollzeit zurückkehren. Gleichzeitig wird durch dieses Gesetz die mögliche abrufbare Arbeitszeit beschränkt, um Arbeit auf Abruf Leistenden mehr Planungs- und Einkommenssicherheit zu geben. Sozialhilferecht: Durch die »Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019« sind die Regelbedarfe seit 1.1.2019 erhöht. Kinder- und Jugendhilferecht: Viel diskutiert wurde das »Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Mit diesem sogenannten »Gute-KiTa-Gesetz« will der Bund die Länder mit 5,5 Milliarden Euro in den kommenden vier Jahren dabei unterstützen, die Qualität der Kindertagesbetreuung zu verbessern. Damit das Geld in den Einrichtungen ankommt, muss das jeweilige Land mit dem Bund vertraglich regeln, wie es die Qualität verbessern will. Qualitätsstandards sind in dem neuen »KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz« festgelegt. Dieses Gesetz ist unter der Ordnungsnummer 111a aufgenommen. Kranken- und Pflegeversicherungsrecht: Mit dem »GKV-Versichertenentlastungsgesetz« und insbesondere dem »Pflegepersonal-Stärkungsgesetz« haben sich Verbesserungen für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte ergeben. Beispielhaft genannt seien: Rückkehr zur paritätischen Finanzierung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern; Senkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für in der GKV freiwillig versicherte Selbstständige auf 1.038,33 Euro; keine Einzelgenehmigung für Krankenfahrten zum Fach- oder Zahnarzt mehr; Erleichterungen für den Zugang pflegender Angehöriger zur stationären Rehabilitation. Zur Linderung des Pflegenotstands zahlen Krankenkassen 640 Millionen Euro pro Jahr, um 13.000 zusätzliche Stellen in Pflegeheimen und Kurzzeitpflege zu schaffen. Gefördert werden weiter: die Unterstützung der betrieblichen Gesundheitsförderung; Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Pflegekräfte; die Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen; höhere Vergütung für Wegezeiten der Pflegedienste im unterversorgten ländlichen Raum. Rentenrecht: Das »RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz« bringt u. a.: Die Einführung einer doppelten Haltelinie: das Rentenniveau wird bis zum Jahr 2025 bei 48% gehalten, der Beitragssatz soll die 20 %-Marke nicht überschreiten. Die erweiterte Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Versicherte, die vor dem 1. 1.1992 geborene Kinder erzogen haben (Mütterrente II). Die Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten durch schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit. Die Ausweitung der Zurechnungszeit wird auch bei den Hinterbliebenenrenten und der Erziehungsrente umgesetzt. Die Gleitzone (jetzt: »Übergangsbereich«) der sogenannten Midi-Jobs wird zum 1. 7.2019 von 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Damit werden Bezieher von geringen Arbeitseinkommen finanziell entlastet und ihre Renten erhöht. Die durch die Anhebung des »Übergangsbereichs« notwendigen SGB-Änderungen sind bereits als Hinweis beim jeweiligen Paragrafen eingearbeitet. Mietrecht: Mit den Änderungen durch das »Mietrechtsanpassungsgesetz« sollen Mieter besser vor Missbrauch bei Ankündigung und Durchführung von Modernisierungen geschützt werden. Auch die Auskunftsrechte gegen den Vermieter sind erweitert, wenn bei Neuvermietung geforderte Mieten die von der Mietpreisbremse zugelassene Höhe übersteigen. Familienrecht: Mit dem »Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts« werden andere Gesetze an die seit 1.10.2017 geltende »Ehe für alle« angepasst. Zudem wurden geschlechtszuweisende Begriffe durch geschlechtsneutrale Formulierungen ersetzt. Asylrecht: Neben der bereits bestehenden Mitwirkungspflicht der Asylbewerber im Asylantragsverfahren wird mit dem »Dritten Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes« eine Mitwirkungspflicht auch im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren eingeführt.
Aktualisiert: 2019-09-26
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Leitfaden zum Arbeitslosengeld II

Leitfaden zum Arbeitslosengeld II von Arbeitslosenprojekt TuWas, Geiger,  Udo, Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Mit der 14. Auflage ist der Leitfaden in vielen Kapiteln grundlegend überarbeitet. Ausführlicher behandelt werden die zahlreichen Probleme – zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, insbesondere bei Erbfällen; – zur Anrechnung von Einkommen auf Alg II, auch unter Berücksichtigung des »Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung« (Befreiung von Eigenanteilen bei der Kita-Betreuung nach § 90 SGB VIII); – zur vorläufigen Bewilligung nach § 41a SGB II. Der in der Literatur zum SGB II häufig vernachlässigte Krankenversicherungsschutz wird noch eingehender dargestellt. Dabei werden bereits das »Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)«, das für die Höhe der Beitragszuschüsse nach § 26 SGB II wichtig ist, und der »Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Verordnungsgesetz – TSVG)« berücksichtigt, das durch Neufassung der §§ 46, 49 SGB V den Wegfall des Krankengeldanspruchs bei lückenhaftem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit verhindern soll. Die für die Existenzsicherung wichtigen zusätzlichen Sozialleistungen, das Wohngeld, der Kinderzuschlag und der auf Kinder und Jugendliche vom 12. bis zum 17. Geburtstag ausgedehnte Unterhaltsvorschuss werden als Wege aus der SGB II-Grundsicherung umfassend vorgestellt. Dem zum 1.1.2019 in Kraft getretenen »Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB-II-ÄndG)« wird ein neues Kapitel Q gewidmet. Alle ab Januar 2019 geltenden Leistungserhöhungen, insbesondere durch die Regelsätze, sind berücksichtigt. Die vielfältige, einschlägige Rechtsprechung ist mit Stand November 2018 eingearbeitet. Gespannt sein darf man auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregeln. Mitte Januar 2019 verhandelt das Gericht.
Aktualisiert: 2020-07-09
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Arbeitslosenrecht

Arbeitslosenrecht von Stascheit,  Ulrich, Winkler,  Ute
Die 13. Auflage der Textsammlung mit Stand 1.8.2008 enthält alle zum Thema Arbeitslosigkeit wichtigen Rechtsvorschriften. Neben dem SGB II, dem SGB III, Auszügen der sonstigen SGB, sofern für Arbeitslose relevant, und dem AufenthG umfasst die Sammlung auch die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, die wichtigsten EG-Verordnungen sowie BA-Anordnungen. Enthalten sind u.a.: o SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende o SGB III - Arbeitsförderung o Auszüge der sonstigen Sozialgesetzbücher o Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-VO o UnbilligkeitsVO o Kommunalträger-ZulassungsVO o Einigungsstellen-VerfahrensVO o Mindesanforderungs-VO o Eingliederungsmittel-VO 2008 o Ausbildungsvermittlungs-ErstattungsVO o Anerkennungs- und ZulassungsVO - Weiterbildung o VO über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen o Erreichbarkeits-Anordnung o Anordnung UBV o Anordnung freiwillige Weiterversicherung o die wichtigsten EG-Verordnungen Der preiswerte Band ist o ein unverzichtbares Arbeitsmittel für Fallmanager, persönliche Ansprechpartner und Leistungssachbearbeiter, Berater für Arbeitslose, Fachanwälte und Richter aus dem Bereich Sozialrecht o eine aktuelle Orientierungshilfe für die Arbeitslosen selbst.
Aktualisiert: 2020-11-16
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