Das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für „relativ marktstarke“ Unternehmen.

Das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für „relativ marktstarke“ Unternehmen. von Taube,  Monika
Die Arbeit hat das Diskriminierungsverbot für "relativ" marktstarke Unternehmen zum Gegenstand. Monika Taube vergleicht die nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB verbotenen Verhaltensweisen mit dem EG-Kartellrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass zumeist das gleiche Verhalten als wettbewerbsschädigend eingestuft wird. Das Verhalten "relativ" marktstarker Unternehmen kann - sofern es innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt - am Maßstab des Art. 81 EG kontrolliert werden. Im Rahmen einer rechtssystematischen Einordnung des § 20 Abs. 2 GWB arbeitet die Verfasserin heraus, dass nicht die Kontrolle individueller Abhängigkeit im Vordergrund steht und es sich daher funktional um Kartellrecht handelt. Zudem untersucht sie die Auswirkungen der 7. GWB-Novelle und der VO (EG) Nr. 1/2003. Ihrer Ansicht nach verliert § 20 GWB durch die Übernahme des europäischen Modells zur Kontrolle vertikaler Vereinbarungen erheblich an Bedeutung. Im Ergebnis sollte § 20 GWB abgeschafft werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für „relativ marktstarke“ Unternehmen. von Taube,  Monika
Die Arbeit hat das Diskriminierungsverbot für "relativ" marktstarke Unternehmen zum Gegenstand. Monika Taube vergleicht die nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB verbotenen Verhaltensweisen mit dem EG-Kartellrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass zumeist das gleiche Verhalten als wettbewerbsschädigend eingestuft wird. Das Verhalten "relativ" marktstarker Unternehmen kann - sofern es innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt - am Maßstab des Art. 81 EG kontrolliert werden. Im Rahmen einer rechtssystematischen Einordnung des § 20 Abs. 2 GWB arbeitet die Verfasserin heraus, dass nicht die Kontrolle individueller Abhängigkeit im Vordergrund steht und es sich daher funktional um Kartellrecht handelt. Zudem untersucht sie die Auswirkungen der 7. GWB-Novelle und der VO (EG) Nr. 1/2003. Ihrer Ansicht nach verliert § 20 GWB durch die Übernahme des europäischen Modells zur Kontrolle vertikaler Vereinbarungen erheblich an Bedeutung. Im Ergebnis sollte § 20 GWB abgeschafft werden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für „relativ marktstarke“ Unternehmen.

Das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für „relativ marktstarke“ Unternehmen. von Taube,  Monika
Die Arbeit hat das Diskriminierungsverbot für "relativ" marktstarke Unternehmen zum Gegenstand. Monika Taube vergleicht die nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB verbotenen Verhaltensweisen mit dem EG-Kartellrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass zumeist das gleiche Verhalten als wettbewerbsschädigend eingestuft wird. Das Verhalten "relativ" marktstarker Unternehmen kann - sofern es innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt - am Maßstab des Art. 81 EG kontrolliert werden. Im Rahmen einer rechtssystematischen Einordnung des § 20 Abs. 2 GWB arbeitet die Verfasserin heraus, dass nicht die Kontrolle individueller Abhängigkeit im Vordergrund steht und es sich daher funktional um Kartellrecht handelt. Zudem untersucht sie die Auswirkungen der 7. GWB-Novelle und der VO (EG) Nr. 1/2003. Ihrer Ansicht nach verliert § 20 GWB durch die Übernahme des europäischen Modells zur Kontrolle vertikaler Vereinbarungen erheblich an Bedeutung. Im Ergebnis sollte § 20 GWB abgeschafft werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für „relativ marktstarke“ Unternehmen. von Taube,  Monika
Die Arbeit hat das Diskriminierungsverbot für "relativ" marktstarke Unternehmen zum Gegenstand. Monika Taube vergleicht die nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB verbotenen Verhaltensweisen mit dem EG-Kartellrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass zumeist das gleiche Verhalten als wettbewerbsschädigend eingestuft wird. Das Verhalten "relativ" marktstarker Unternehmen kann - sofern es innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt - am Maßstab des Art. 81 EG kontrolliert werden. Im Rahmen einer rechtssystematischen Einordnung des § 20 Abs. 2 GWB arbeitet die Verfasserin heraus, dass nicht die Kontrolle individueller Abhängigkeit im Vordergrund steht und es sich daher funktional um Kartellrecht handelt. Zudem untersucht sie die Auswirkungen der 7. GWB-Novelle und der VO (EG) Nr. 1/2003. Ihrer Ansicht nach verliert § 20 GWB durch die Übernahme des europäischen Modells zur Kontrolle vertikaler Vereinbarungen erheblich an Bedeutung. Im Ergebnis sollte § 20 GWB abgeschafft werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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