Verweigert ein Betreuter eine notwendige ärztliche Maßnahme und besteht die Gefahr, dass er sich dadurch selbst schädigt, so stellt sich die Frage, ob er mit Zwang behandelt werden darf.
Eine Regelung hierfür findet sich im Gesetz nicht; die Problematik ist in Wissenschaft und Praxis höchst umstritten. Während die stationäre Zwangsbehandlung des untergebrachten Betreuten überwiegend für möglich gehalten wird, hat der BGH in einem Beschluss vom 11.10.2000 die ambulante Zwangsbehandlung eines Betreuten in einem obiter dictum für unzulässig erklärt und für eine Regelung auf den Gesetzgeber verwiesen.
Dieser hat im Zuge der Reformbestrebungen zur Änderung des Betreuungsrechts versucht, die ambulante Zwangsbehandlung durch die Einführung eines neuen § 1906a BGB zu regeln. Aufgrund der erheblichen Kritik ist die Umsetzung dieser Norm nun jedoch nicht mehr geplant, sodass die Problematik der ambulanten Zwangsbehandlung nach wie vor besteht.
Darf man nun zum Beispiel einem Betreuten ambulant Medikamente verabreichen, obwohl er sich gegen eine ärztliche Behandlung wehrt, weil er glaubt, der Arzt wolle ihn vergiften? Ist es erlaubt, ihn während der Behandlung festzuhalten? Darf der Betreuer ihn mit Gewalt in die ärztliche Praxis bringen?
Oder ist es gestattet, ihm vorzuspiegeln, man gehe ins Kino, damit der Betreute sich nicht wehrt? Welche Voraussetzungen müssen bestehen, damit eine ambulante Zwangsbehandlung durchgeführt werden darf? Wie sieht es mit der Zwangsanwendung durch Dritte (z.B. den Arzt) aus?
In ihrer Arbeit untersucht die Autorin die Zulässigkeit von ambulanten Zwangsbehandlungen sowie die materiellrechtlichen und formellen Voraussetzungen, unter denen eine solche Behandlung vorgenommen werden darf.
Dabei kommt sie – auch vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Überlegungen – zum Ergebnis, dass ambulante Zwangsbehandlungen grundsätzlich zulässig sind, wenn sich der Betreute aufgrund der Krankheit oder Behinderung, die der Betreuung zugrunde liegt, selbst erheblich zu schädigen droht.
Um den Betreuten vor einem Missbrauch der Zwangsbefugnisse des Betreuers zu schützen, hält sie eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für erforderlich.
Insgesamt bietet die Arbeit eine dogmatisch stimmige und praktikable Lösung an, die sowohl dem Zweck der Betreuung als auch den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Geltung verhilft.
Aktualisiert: 2023-07-01
> findR *
Verweigert ein Betreuter eine notwendige ärztliche Maßnahme und besteht die Gefahr, dass er sich dadurch selbst schädigt, so stellt sich die Frage, ob er mit Zwang behandelt werden darf.
Eine Regelung hierfür findet sich im Gesetz nicht; die Problematik ist in Wissenschaft und Praxis höchst umstritten. Während die stationäre Zwangsbehandlung des untergebrachten Betreuten überwiegend für möglich gehalten wird, hat der BGH in einem Beschluss vom 11.10.2000 die ambulante Zwangsbehandlung eines Betreuten in einem obiter dictum für unzulässig erklärt und für eine Regelung auf den Gesetzgeber verwiesen.
Dieser hat im Zuge der Reformbestrebungen zur Änderung des Betreuungsrechts versucht, die ambulante Zwangsbehandlung durch die Einführung eines neuen § 1906a BGB zu regeln. Aufgrund der erheblichen Kritik ist die Umsetzung dieser Norm nun jedoch nicht mehr geplant, sodass die Problematik der ambulanten Zwangsbehandlung nach wie vor besteht.
Darf man nun zum Beispiel einem Betreuten ambulant Medikamente verabreichen, obwohl er sich gegen eine ärztliche Behandlung wehrt, weil er glaubt, der Arzt wolle ihn vergiften? Ist es erlaubt, ihn während der Behandlung festzuhalten? Darf der Betreuer ihn mit Gewalt in die ärztliche Praxis bringen?
Oder ist es gestattet, ihm vorzuspiegeln, man gehe ins Kino, damit der Betreute sich nicht wehrt? Welche Voraussetzungen müssen bestehen, damit eine ambulante Zwangsbehandlung durchgeführt werden darf? Wie sieht es mit der Zwangsanwendung durch Dritte (z.B. den Arzt) aus?
In ihrer Arbeit untersucht die Autorin die Zulässigkeit von ambulanten Zwangsbehandlungen sowie die materiellrechtlichen und formellen Voraussetzungen, unter denen eine solche Behandlung vorgenommen werden darf.
Dabei kommt sie – auch vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Überlegungen – zum Ergebnis, dass ambulante Zwangsbehandlungen grundsätzlich zulässig sind, wenn sich der Betreute aufgrund der Krankheit oder Behinderung, die der Betreuung zugrunde liegt, selbst erheblich zu schädigen droht.
Um den Betreuten vor einem Missbrauch der Zwangsbefugnisse des Betreuers zu schützen, hält sie eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für erforderlich.
Insgesamt bietet die Arbeit eine dogmatisch stimmige und praktikable Lösung an, die sowohl dem Zweck der Betreuung als auch den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Geltung verhilft.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Eine Regelung hierfür findet sich im Gesetz nicht; die Problematik ist in Wissenschaft und Praxis höchst umstritten. Während die stationäre Zwangsbehandlung des untergebrachten Betreuten überwiegend für möglich gehalten wird, hat der BGH in einem Beschluss vom 11.10.2000 die ambulante Zwangsbehandlung eines Betreuten in einem obiter dictum für unzulässig erklärt und für eine Regelung auf den Gesetzgeber verwiesen.
Dieser hat im Zuge der Reformbestrebungen zur Änderung des Betreuungsrechts versucht, die ambulante Zwangsbehandlung durch die Einführung eines neuen § 1906a BGB zu regeln. Aufgrund der erheblichen Kritik ist die Umsetzung dieser Norm nun jedoch nicht mehr geplant, sodass die Problematik der ambulanten Zwangsbehandlung nach wie vor besteht.
Darf man nun zum Beispiel einem Betreuten ambulant Medikamente verabreichen, obwohl er sich gegen eine ärztliche Behandlung wehrt, weil er glaubt, der Arzt wolle ihn vergiften? Ist es erlaubt, ihn während der Behandlung festzuhalten? Darf der Betreuer ihn mit Gewalt in die ärztliche Praxis bringen?
Oder ist es gestattet, ihm vorzuspiegeln, man gehe ins Kino, damit der Betreute sich nicht wehrt? Welche Voraussetzungen müssen bestehen, damit eine ambulante Zwangsbehandlung durchgeführt werden darf? Wie sieht es mit der Zwangsanwendung durch Dritte (z.B. den Arzt) aus?
In ihrer Arbeit untersucht die Autorin die Zulässigkeit von ambulanten Zwangsbehandlungen sowie die materiellrechtlichen und formellen Voraussetzungen, unter denen eine solche Behandlung vorgenommen werden darf.
Dabei kommt sie – auch vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Überlegungen – zum Ergebnis, dass ambulante Zwangsbehandlungen grundsätzlich zulässig sind, wenn sich der Betreute aufgrund der Krankheit oder Behinderung, die der Betreuung zugrunde liegt, selbst erheblich zu schädigen droht.
Um den Betreuten vor einem Missbrauch der Zwangsbefugnisse des Betreuers zu schützen, hält sie eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für erforderlich.
Insgesamt bietet die Arbeit eine dogmatisch stimmige und praktikable Lösung an, die sowohl dem Zweck der Betreuung als auch den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Geltung verhilft.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Die Suche nach den Spuren Pitt Müllers (1905–1975) beginnt im Jahre 2010 mit einem Monogramm an einem Treppenabgang in seiner heute noch nahezu unveränderten Wirkungsstätte, dem Eschenhof in Vilich (Bonn). Anekdoten
nachbarlicher Zeitzeugen der Kunstschule Pitt Müller über einen Künstler, der so gar nicht in das eher dörflich biedere Vilich der Nachkriegszeit passte, markieren den Anfang einer nahezu 10-jährigen Reise auf den Spuren dieses Bonner Originals und Bohemien, die nicht allein den Künstler und sein Werk wiederentdeckt, sondern auch das Bonn jener Zeit. Eine Reise in die Zeit zwischen den Kriegen, in die Zeit der jungen Bonner Republik, eine Reise zu ehemaligen Mitarbeitern seiner einstmals weltweit bekannten Leuchtenfabrikation, zu Studentinnen und Studenten seiner Kunstschule, zu ehemaligen Freunden und Bekannten und zu Zeitzeugen seiner dörflichen Umgebung sowie zur damaligen Bonner Kunst- und Kneipenszene.
Aktualisiert: 2022-11-07
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Aktualisiert: 2020-02-11
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Aktualisiert: 2022-01-14
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Verweigert ein Betreuter eine notwendige ärztliche Maßnahme und besteht die Gefahr, dass er sich dadurch selbst schädigt, so stellt sich die Frage, ob er mit Zwang behandelt werden darf.
Eine Regelung hierfür findet sich im Gesetz nicht; die Problematik ist in Wissenschaft und Praxis höchst umstritten. Während die stationäre Zwangsbehandlung des untergebrachten Betreuten überwiegend für möglich gehalten wird, hat der BGH in einem Beschluss vom 11.10.2000 die ambulante Zwangsbehandlung eines Betreuten in einem obiter dictum für unzulässig erklärt und für eine Regelung auf den Gesetzgeber verwiesen.
Dieser hat im Zuge der Reformbestrebungen zur Änderung des Betreuungsrechts versucht, die ambulante Zwangsbehandlung durch die Einführung eines neuen § 1906a BGB zu regeln. Aufgrund der erheblichen Kritik ist die Umsetzung dieser Norm nun jedoch nicht mehr geplant, sodass die Problematik der ambulanten Zwangsbehandlung nach wie vor besteht.
Darf man nun zum Beispiel einem Betreuten ambulant Medikamente verabreichen, obwohl er sich gegen eine ärztliche Behandlung wehrt, weil er glaubt, der Arzt wolle ihn vergiften? Ist es erlaubt, ihn während der Behandlung festzuhalten? Darf der Betreuer ihn mit Gewalt in die ärztliche Praxis bringen?
Oder ist es gestattet, ihm vorzuspiegeln, man gehe ins Kino, damit der Betreute sich nicht wehrt? Welche Voraussetzungen müssen bestehen, damit eine ambulante Zwangsbehandlung durchgeführt werden darf? Wie sieht es mit der Zwangsanwendung durch Dritte (z.B. den Arzt) aus?
In ihrer Arbeit untersucht die Autorin die Zulässigkeit von ambulanten Zwangsbehandlungen sowie die materiellrechtlichen und formellen Voraussetzungen, unter denen eine solche Behandlung vorgenommen werden darf.
Dabei kommt sie – auch vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Überlegungen – zum Ergebnis, dass ambulante Zwangsbehandlungen grundsätzlich zulässig sind, wenn sich der Betreute aufgrund der Krankheit oder Behinderung, die der Betreuung zugrunde liegt, selbst erheblich zu schädigen droht.
Um den Betreuten vor einem Missbrauch der Zwangsbefugnisse des Betreuers zu schützen, hält sie eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für erforderlich.
Insgesamt bietet die Arbeit eine dogmatisch stimmige und praktikable Lösung an, die sowohl dem Zweck der Betreuung als auch den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Geltung verhilft.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Katalog zur gleichnamigen Ausstellung in der Städtischen Galerie Bietigheim-Bissingen (26.11.1994-22.01.1995), der Städtischen Galerie Haus Coburg Delmenhorst, im Kunstkreis Hameln und im Kunstverein Herford im Daniel-Pöppelmann-Haus
Fast 100 Jahre lang wurde in Bietigheim-Bissingen Linoleum produziert. Die Städtische Galerie hat daher einen der Schwerpunkte ihrer Aktivitäten auf die künstlerische Technik des Linolschnitts gelegt. Die in Deutschland wohl einzigartige Linolschnittsammlung kann wichtige Eckpunkte in der Entwicklung dieses druckgrafischen Verfahrens dokumentieren.Die spezifischen Ausdrucksqualitäten des Werkstoffs Linoleum wurden besonders geschätzt etwa im Jugendstil von Künstlern wie Gabriele Münter oder Christian Rohlfs, die sich am Rande des Expressionismus bewegen, später von Picasso und in der Gegenwart von den Vertretern der "Neuen Figuration" wie etwa Lüpertz oder Immendorff. An einer Auswahl von 140 Arbeiten dieser und anderer Künstler zeichnet die Ausstellung die Geschichte des Linolschnitts nach.
Aktualisiert: 2020-07-28
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