Gewinnabgrenzung nach dem Authorised OECD Approach (AOA)

Gewinnabgrenzung nach dem Authorised OECD Approach (AOA) von Bender,  Jörg, Borchert,  Philipp, Bült,  Daniela, Drüen,  Klaus-Dieter, Fiehler,  Kati, Förster,  Hartmut, Hillmann,  Lisa, Kußmaul,  Heinz, Mayr,  Hans-Günter, Müller,  Florian, Oestreicher,  Andreas, Renz,  Martin, Retzer,  Daniel, Ringer,  Sebastian, Schnitger,  Arne, Sennewald,  Daniel, van der Ham,  Susann, Wellens,  Ludger
Die Autoren sind ausgewiesene Experten aus Beratungspraxis, Unternehmen, Finanzverwaltung sowie Wissenschaft und verfügen bzgl. der Gewinnabgrenzung über umfassendes Know-how in allen Fragen des Internationalen Steuerrechts.
Aktualisiert: 2022-02-12
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Beteiligungsgesellschaften in der Europäischen Union (EU)

Beteiligungsgesellschaften in der Europäischen Union (EU) von Wellens,  Ludger
Eine Beteiligungsgesellschaft bzw. Holdinggesellschaft (kurz: Holding) hält und/ oder verwaltet Beteiligungen an mindestens einem anderen, rechtlich selbständigen Unternehmen im In- und/ oder Ausland. Hierbei ist zum einen die Finanzholding - Unternehmenszweck: Halten von Beteiligungen ohne Einflußnahme auf die beteiligten Gesellschaften - und zum anderen die Führungsholding - Unternehmenszweck: Halten von Beteiligungen und Einflußnahme auf die beteiligten Gesellschaften - zu unterscheiden. Holdingstrukturen dienen der Erhöhung der Schlagkräftigkeit und Reaktionsfähigkeit von Unternehmen und können daher als eine mögliche organisatorische Weiterentwicklung von Einheitsunternehmen, bei denen sämtliche unternehmerische Aktivitäten in einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt sind, dargestellt werden. Unter der Vielzahl entscheidungsbeeinflussender Parameter können steuerliche Gründe (Vermeidung von Steuermehrbelastungen bzw. Nutzung von Steuerminderbelastungen) die Auswahl zwischen möglichen Organisationsformen dann beeinflussen, wenn steuerliche Ungleichbehandlungen vorliegen, die nicht aus (politisch gewollten) Lenkungszwecken hervorgehen. In der vorliegenden Arbeit wird die umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung zwischen einer Beteiligungsgesellschaft und einem Einheitsunternehmen ökonomisch analysiert. Unter den gegenwärtigen Regelungen des deutschen UStG sowie der 6. EG-Richtlinie bleibt der Finanzholding generell die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft und damit der Vorsteuerabzug verschlossen. Bei der Führungsholding kann über die Anwendung der umsatzsteuerlichen Organschaft (national) bzw. über die entsprechende Interpretation des EuGH-Urteils vom 20. Juni 1991 (europäisch) die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft und damit der Vorsteuerabzug begründet werden. Demgegenüber ist das Einheitsunternehmen regelmäßig umsatzsteuerlicher Unternehmer und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Eine solche Ungleichbehandlung kann jedoch ökonomisch nicht begründet werden. Die Umsatzsteuer stellt eine allgemeine Verbrauchsteuer dar, die den Endverbrauch und damit den Konsum wirtschaftlich belasten will. Daher fungiert der umsatzsteuerliche Unternehmer lediglich als Steuersammelstelle und darf nicht - sofern er nicht im Wege des Eigenverbrauchs 'konsumiert' - wirtschaftlich mit der Umsatzsteuer belastet werden. Das bedeutet, daß entlang der Wertschöpfungskette, d.h. vom Urproduzenten bis zu dem einem Konsumenten vorgelagerten Unternehmer, keine definitive Umsatzsteuerbelastung vorliegen darf. Lösungen der gegenwärtigen Ungleichbehandlung bzw. der wirtschaftlichen Belastung innerhalb der Wertschöpfungskette liegen in der Erweiterung des umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriffs dahingehend, daß Holdinggesellschaften generell als umsatzsteuerliche Unternehmer anerkannt werden (sofern ihre unentgeltlichen Leistungen in steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen bei mindestens einer Tochtergesellschaft münden) bzw. der Ausgestaltung der Umsatzsteuer als Einzelhandelsteuer, bei der lediglich auf der dem Konsum vorgelagerten Ebene Umsatzsteuer durch den Unternehmer einbehalten und abgeführt wird.
Aktualisiert: 2020-12-04
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