Zivilgesetzbuch I

Zivilgesetzbuch I von Aebi-Müller,  Regina, Affolter,  Kurt, Althaus,  Stefanie, Beretta,  Piera, Biderbost,  Yvo, Brägger,  Rafael, Breitschmid,  Peter, Bühler,  Roland, Cottier,  Michelle, Droese,  Lorenz, Eggel,  Martin, Eichenberger,  Thomas, Etzensberger,  Mario, Fankhauser,  Roland, Fountoulakis,  Christiana, Geiser,  Thomas, Gloor,  Urs, Graf-Gaiser,  Cora, Grüninger,  Harold, Guggenbühl,  Markus, Hausheer,  Heinz, Honsell,  Heinrich, Huber,  Michael, Huwiler,  Bruno, Isenring,  Bernhard, Jungo,  Alexandra, Kessler,  Martin A, Köbrich,  Tim, Koller,  Pius, Koller,  Thomas, Lardelli,  Flavio, Lehmann,  Peter, Lehmann,  Urs, Lienhard,  Bettina, Maier,  Philipp, Maranta,  Luca, Meili,  Andreas, Meng,  Kaspar, Montini,  Michel, Reitze,  Christophe Peter, Reusser,  Ruth E., Rösch,  Daniel, Scherrer,  Urs, Schwaibold,  Matthias, Schwenzer,  Ingeborg, Spycher,  Annette, Staehelin,  Daniel, Studer,  Benno, Vetter,  Meinrad, Vogel,  Urs, Wey,  Rainer, Wildhaber,  Isabelle, Wyss,  Sabine
Setzt immer Massstäbe Perfekt auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten, oft zitiert, urteilsbildend: Der Basler Kommentar. Der Band «ZGB I» erläutert die Einleitungsartikel (Art. 1–10), die Bestimmungen zu den natürlichen und juristischen Personen (Art. 11–89c), die Vorschriften zum Ehe- und Scheidungsrecht (Art. 90–251), zur Verwandtschaft inkl. das gesamte Kindes- und Kindesschutzrecht (Art. 252–359) sowie das komplette Erwachsenenschutzrecht (Art. 360–456). Insbesondere das Familienrecht ist eines der für die Praxis zentralen Rechtsgebiete. Nach wie vor betreffen die meisten Gerichtsentscheidungen diese Materie. Entsprechend dynamisch ist nicht nur die Gesetzgebung in diesem Bereich, sondern auch die Rechtsprechung. Die Neuauflage berücksichtigt die jüngsten Entwicklungen in Rechtsprechung und Lehre sowie die in den letzten Jahren eingeführten oder demnächst in Kraft tretenden Änderungen. Dazu gehören zum Beispiel die Ehe für alle, die neuen Art. 30b, 84b, 255a und die Neufassung von Art. 100 und 120. Die Autorenschaft besteht aus ausgewiesenen Spezialistinnen und Spezialisten aus Lehre und Praxis. Sie bürgt für die Qualität des Werkes und bringt alle praxisrelevanten Fragen «auf den Punkt». - Umfassende Berücksichtigung sämtlicher Neuerungen des Familien-, Personen- und Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Ausgewogene Mischung aus Praxisnähe und wissenschaftlicher Gründlichkeit - Auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre
Aktualisiert: 2022-09-29
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Mehrspuriger Schadenausgleich Des différentes voies menant à la réparation du dommage

Mehrspuriger Schadenausgleich Des différentes voies menant à la réparation du dommage von Frésard-Fellay,  Ghislaine, Fuhrer,  Stephan, Gehring,  Kaspar, Geiser,  Thomas, Grolimund,  Pascal, Grünig,  Shirin, Guyaz,  Alexandre, Heiss,  Helmut, Henn,  Matthias, Hochstein,  Lars, Huber,  Christian, Hummer,  Bettina, Ileri,  Atilay, Imhof,  Christian, Jeger,  Jörg, Jungo,  Alexandra, Kieser,  Ueli, Klett,  Barbara, Koziol,  Helmut, Krauskopf,  Frédéric, Landolt,  Hardy, Lang,  Peter, Lendfers,  Miriam, Loacker,  Leander D., Luterbacher,  Thierry, Maisano,  Riccardo, Mösch,  David, Mosimann,  Hans-Jakob, Müller,  Dominique, Nef,  Jürg, Pärli,  Kurt, Pergolis,  Massimo, Perrenoud,  Stéphanie, Pfleiderer,  Andrea, Pribnow,  Volker, Prof. Dr. Marc Hürzeler GmbH, Reichle,  Sebastian, Reichmuth,  Marco, Roberto,  Vito, Rothenberger,  Adrian, Rufener,  Adrian, Schmid,  Markus, Schultess,  Paul, Schwintowski,  Hans-Peter, Slavik,  Eva, Stauffer,  Hans-Ulrich, Stehle,  Bernhard, Stöckli ,  Hubert, Stolkin,  Philip, Summermatter,  Daniel, Uttinger,  Ursula, Weber,  Stephan, Werro,  Franz, Widmer Lüchinger,  Corinne, Widmer,  Pierre, Wildhaber,  Isabelle, William,  Oliver, Zürcher,  Noémie
Mehrspuriger Schadenausgleich – ein anspruchsvolles Vorgehen, das im schweizerischen Haftpflicht- und Versicherungsrecht gesetzlich vorgegeben ist. Sozialversicherungsrecht, Privatversicherungsrecht und Haftpflichtrecht sind eng miteinander verbunden. Begriffe werden analog – oder eben nicht analog – verwendet. Kausalitäten müssen je bestimmt werden. Überentschädigungsberechnungen sind in allen drei Bereichen notwendig. Oft fehlt die Gesamtschau – sowohl in der Rechtsetzung als auch in der Rechtsanwendung. Der vorliegende Sammelband greift die relevanten Fragen auf, und zwar in grundsätzlicher Form und mit Bezug auf die tägliche Praxis. Die Autorinnen und Autoren stellen Fragen und gehen ihnen auf den Grund. Die Herausgeberschaft verbindet die Beiträge mit eigenen Überlegungen. Damit liegt ein grosser, wichtiger Band vor, der die bisherige Entwicklung zusammenfasst und sie für die Zukunft anwendet.
Aktualisiert: 2021-11-30
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Handbuch Homeoffice

Handbuch Homeoffice von Wildhaber,  Isabelle
Die Arbeit im Homeoffice wird in der digitalisierten Arbeitswelt immer relevanter. Sie hat mit Ausbruch der Pandemie im Frühjahr 2020 schlagartig eine immense Bedeutung erlangt und wird auch in Zukunft nicht mehr aus dem Arbeitsalltag wegzudenken sein. Beim Homeoffice stellen sich ganz neue juristische Probleme. Insbesondere zur Vermeidung von Haftungsrisiken und sonstigen Nachteilen sind gute Kenntnisse der damit verbundenen rechtlichen Besonderheiten unerlässlich. Das Handbuch behandelt in sieben Kapiteln verschiedene rechtliche Aspekte des Homeoffice: Einführung und Beendigung, Kostentragung, Gesundheitsschutz und Arbeitsvorschriften, Haftung und Versicherung, Datenschutz und Datensicherheit, Steuern sowie grenzüberschreitende Sachverhalte. Damit bietet es der Leserschaft eine übersichtliche Darstellung der praxisrelevanten Problemfelder. Die einzelnen Kapitel sind jeweils von ausgewiesenen Expertinnen und Experten im entsprechenden Rechtsgebiet verfasst.
Aktualisiert: 2021-07-29
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Obligationenrecht. Die Verjährung Art. 127-142 OR

Obligationenrecht. Die Verjährung Art. 127-142 OR von Dede,  Sevda, Wildhaber,  Isabelle
Die vorliegende Neuauflage des Berner Kommentars beschäftigt sich mit den allgemeinen Bestimmungen über die Verjährung privatrechtlicher Forderungen (Art. 127–142 OR). Das Schweizer Verjährungsrecht hat sich seit der Publikation des bisherigen Berner Kommentars von Hermann Becker (1945) stark verändert, weshalb die Kommentierung von Grund auf neu erstellt wurde. Seit dem 1. Januar 2020 ist das Schweizer Verjährungsrecht in revidierter Form in Kraft. Neben den Änderungen durch die Revision werden auch neue Entwicklungen in Lehre und Rechtsprechung untersucht. Ziel des vorliegenden Berner Kommentars ist eine dogmatisch fundierte Darstellung des Verjährungsrechts, welche für Forschung und Rechtspraxis Lösungsansätze zu aktuellen und künftigen Problemen bietet. Die Kommentierung basiert auf der systematischen Ordnung der gesetzlichen Regelungen.
Aktualisiert: 2021-06-23
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Medizinprodukte: Regulierung und Haftung

Medizinprodukte: Regulierung und Haftung von Burch,  Stephanie, Fellmann,  Walter, Gächter,  Thomas, Manger-König,  von,  Jörg, Poledna,  Tomas, Rütsche,  Bernhard, Schott,  Markus, Sprecher,  Franziska, Vokinger,  Kerstin, Widmer Lüchinger,  Corinne, Wildhaber,  Isabelle
Medizinprodukte wie Hüftimplantate, Computertomographen oder Beatmungsgeräte sind mit gewissen Gesundheitsrisiken verbunden, insbesondere wenn sie Material- und Konstruktionsfehler aufweisen oder falsch angewendet werden. Ein komplexes System staatlicher und privater Regelungen soll gewährleisten, dass Patientinnen und Patienten vor solchen Risiken geschützt sind. Falls die präventiven Schutzmechanismen im Einzelfall dennoch versagen, stellt sich die Frage der Haftung, und zwar sowohl für den behandelnden Arzt als auch für die Herstellerfirma. Der vorliegende Tagungsband beleuchtet die Eckpfeiler der gegenwärtigen Medizinprodukte-Regulierung und setzt sich mit der einschlägigen Praxis von Gerichten und Kontrollbehörden sowie den Reformvorhaben auf europäischer Ebene auseinander. Nach einer Einführung und einer Darstellung des Medizinprodukte-Begriffs werden die Bereiche klinische Versuche, Market Placement (Schweiz, Europa und USA) sowie Abgabe und Vertrieb von Medizinprodukten thematisiert. Zur Sprache kommen sodann Fragen im Zusammenhang mit der Haftung, wie beispielsweise: Kann eine Person, die aufgrund eines künstlichen Kniegelenks körperliche Folgeschäden erlitten hat, Schadenersatz verlangen? Haftet der Arzt oder die Herstellerin? Besteht eine Haftpflicht nur für nachgewiesene Fehler oder auch für unvorhersehbare Entwicklungsrisiken?
Aktualisiert: 2021-03-05
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Das neue Verjährungsrecht

Das neue Verjährungsrecht von Bergamin,  Christof, Dede,  Sevda, Fellmann,  Walter, Krauskopf,  Frédéric, Magnin,  Josianne, Märki,  Raphael, Rothenberger,  Adrian, Verde,  Michel, Wildhaber,  Isabelle
Das revidierte Verjährungsrecht tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Es führt im Deliktsrecht neue Verjährungsfristen ein. Zentral sind die Verlängerung der kurzen relativen Verjährungsfrist, die Einführung einer zwanzigjährigen absoluten Verjährungsfrist bei Tötung oder bei Körperverletzung sowie die Überarbeitung der ausserordentlichen Verjährungsfristen für Forderungen aus strafbaren Handlungen. Im Vertragsrecht bleiben die Verjährungsfristen grundsätzlich unangetastet. Art. 128a OR führt jedoch für Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen neue Fristen ein: eine dreijährige relative und eine zwanzigjährige absolute Verjährungsfrist. Daneben finden sich im neuen Verjährungsrecht weitere punktuelle Änderungen. Beim Gang durch das neue Recht bleibt auf Schritt und Tritt spürbar, dass es das Ergebnis eines harten politischen Tauziehens ist. Und auf den Anwalt lauern eigentlich Tretminen! Dieser Tagungsband stellt das neue Recht vor und dient als Wegweiser für die Zeit nach dem Inkrafttreten.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Das neue Verjährungsrecht

Das neue Verjährungsrecht von Bergamin,  Christof, Dede,  Sevda, Fellmann,  Walter, Krauskopf,  Frédéric, Magnin,  Josianne, Märki,  Raphael, Rothenberger,  Adrian, Verde,  Michel, Wildhaber,  Isabelle
Das revidierte Verjährungsrecht tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Es führt im Deliktsrecht neue Verjährungsfristen ein. Zentral sind die Verlängerung der kurzen relativen Verjährungsfrist, die Einführung einer zwanzigjährigen absoluten Verjährungsfrist bei Tötung oder bei Körperverletzung sowie die Überarbeitung der ausserordentlichen Verjährungsfristen für Forderungen aus strafbaren Handlungen. Im Vertragsrecht bleiben die Verjährungsfristen grundsätzlich unangetastet. Art. 128a OR führt jedoch für Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen neue Fristen ein: eine dreijährige relative und eine zwanzigjährige absolute Verjährungsfrist. Daneben finden sich im neuen Verjährungsrecht weitere punktuelle Änderungen. Beim Gang durch das neue Recht bleibt auf Schritt und Tritt spürbar, dass es das Ergebnis eines harten politischen Tauziehens ist. Und auf den Anwalt lauern eigentlich Tretminen! Dieser Tagungsband stellt das neue Recht vor und dient als Wegweiser für die Zeit nach dem Inkrafttreten.
Aktualisiert: 2020-01-17
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Zivilgesetzbuch I

Zivilgesetzbuch I von Aebi-Müller,  Regina, Affolter,  Kurt, Althaus,  Stefanie, Beretta,  Piera, Biderbost,  Yvo, Bigler-Eggenberger,  Margrith, Brägger,  Rafael, Breitschmid,  Peter, Bühler,  Roland, Cottier,  Michelle, Droese,  Lorenz, Eichenberger,  Thomas, Etzensberger,  Mario, Fankhauser,  Roland, Forni,  Rolando, Fountoulakis,  Christiana, Geiser,  Thomas, Girsberger,  Daniel, Gloor,  Urs, Graf-Gaiser,  Cora, Grüninger,  Harold, Guggenbühl,  Markus, Guler,  Albert, Häfeli,  Christoph, Hänseler,  Peter, Hasenböhler,  Franz, Hausheer,  Heinz, Heini (†),  Anton, Heussler,  Willi, Honsell,  Heinrich, Huber,  Michael, Huguenin (†),  Claire, Huwiler,  Bruno, Isenring,  Bernhard, Jungo,  Alexandra, Kamp,  Annasofia, Kessler,  Martin A, Koller,  Pius, Koller,  Thomas, Langenegger,  Ernst, Lardelli,  Flavio, Lehmann,  Urs, Leuba Orler,  Audrey, Leuenberger,  Christoph, Lienhard,  Bettina, Lüchinger,  Adolf, Maranta,  Luca, Meili,  Andreas, Montini,  Michel, Nägeli,  Caterina, Opel,  Andrea, Piatti,  Giorgio, Reitze,  Christophe Peter, Reusser,  Ruth E., Rösch,  Daniel, Scherrer,  Urs, Schmid-Hüppi,  Hans, Schwaibold,  Matthias, Schwander,  Ivo, Schwenzer,  Ingeborg, Spycher,  Annette, Staehelin,  Daniel, Stavro-Köbrich,  Tim Oliver, Steck,  Daniel, Studer,  Benno, Vetter,  Meinrad, Vogel,  Urs, Walser,  Hermann, Wey,  Rainer, Wildhaber,  Isabelle, Wyss,  Sabine
Der Basler Kommentar «ZGB I» erläutert die Einleitungsartikel (Art. 1-10) und die Bestimmungen zu den natürlichen und juristischen Personen (Art. 11-89bis) sowie die Vorschriften zum Ehe- und Scheidungsrecht (Art. 90-251), zur Verwandtschaft inkl. das gesamte Kindes- und Kindesschutzrecht (Art. 252-359) sowie das komplette Erwachsenenschutzrecht (Art. 360-456). Die Neuauflage berücksichtigt die jüngsten Revisionen der letzten Jahre sowie die demnächst in Kraft tretenden Änderungen. Dazu gehören namentlich: Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung. Das neue Kindesunterhaltsrecht. Die alternierende Obhut. Die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen. Das neue Adoptionsrecht. Die neuen Meldepflichten im Kindes- und Erwachsenenschutz. Zudem sind die zahlreiche Rechtsprechung und Literatur in den übrigen Rechtsgebieten auf den letzten Stand gebracht worden. • Das einzige Werk, das sämtliche Neuerungen des Familien-, Personen- und Kindes- und Erwachsenenschutzrechts umfassend berücksichtigt • Auch die Neuauflage folgt dem Motto „So ausführlich wie nötig, so kompakt wie möglich“ • Auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre, mit einzelnen Neuzugängen im Autorenteam
Aktualisiert: 2022-08-10
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Ausservertragliches Haftpflichtrecht

Ausservertragliches Haftpflichtrecht von Rey,  Heinz, Wildhaber,  Isabelle
Das Haftpflichtrecht hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Der Gesetzgeber hat neue gesetzliche Normen eingeführt, das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung in etlichen Belangen geändert, und es sind dazu zahlreiche neue Publikationen erschienen. Um diese Entwicklungen aufzuzeigen und der Vielzahl der seitherigen Urteile und Publikationen gerecht zu werden, wurde die 5. Auflage dieses Lehrbuches grundlegend überarbeitet. Wie bis anhin soll es den Praktikern als Informationshilfe und den Studierenden zur Vertiefung des Stoffes dienen. Deshalb kommt der Darstellung von Rechtsprechung und herrschender Lehre vorrangige Bedeutung zu. Das Konzept der Vorauflage wurde beibehalten, ausser dass die Literaturquellen nicht mehr im Text, sondern neu in Fussnoten zu finden sind. Das Lehrbuch versteht sich als Ergänzungsband zum Allgemeinen Teil des Obligationenrechts von Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, worin das ausservertragliche Haftpflichtrecht nicht einbezogen ist.
Aktualisiert: 2020-01-17
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Kurzkommentar ArG

Kurzkommentar ArG von Bachmann,  Roland, Blesi,  Alfred, Emmel,  Frank, Engler,  Marc, Farner,  Martin, Frunz,  Sévérine, Graf,  Damian K., Gross,  Balz, Häggi Furrer,  Reto, Hensch,  Angela, Hill,  David, Hirsiger,  René, Hurni,  Béatrice, Kasper,  Gabriel, Looser,  Fabian, Marro,  Pierre-Yves, Nordmann,  Philippe, Nötzli,  Harry, Pietruszak,  Thomas, Sprenger,  Thomas, Wildhaber,  Isabelle, Zuber,  Roger
Der Kurzkommentar erläutert das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen aus-führlich und praxisnah. Die prägnante und übersichtliche Darstellung erlaubt einen schnellen Zugriff auf die Materie. Die Kommentierung erfolgt artikelwei-se, jeweils unter Einbezug der Bestimmungen der Ausführungsverordnungen. Nebst Lehre und Rechtsprechung sind auch die Wegleitungen des seco berück-sichtigt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer sorgfältigen Darstellung der Rechtsprechung und Behördenpraxis. In einem Einleitungsteil werden zudem die historische Entwicklung sowie die Gesetzestechnik des Arbeitsgesetzes erör-tert. Das Team von 22 Autoren besteht aus namhaften Spezialistinnen und Spezialisten aus Lehre und Praxis.
Aktualisiert: 2020-01-31
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Recht im digitalen Zeitalter

Recht im digitalen Zeitalter von Gschwend,  Lukas, Hettich,  Peter, Müller-Chen,  Markus, Schindler,  Benjamin, Wildhaber,  Isabelle
Dem Schweizerischen Juristenverein kommt dasVerdienst zu, seit über 150 Jahren mit dem jährlich stattfindenden Juristentagaktuelle juristische Fragestellungen von grundlegender Bedeutung aufzugreifenund zu vertiefen. Wird der Juristentag in einer Universitätsstadt durchgeführt,so gehört es zur schönen Tradition, dass die jeweilige juristische Fakultät alsWillkommensgruss eine Festschrift überreicht. Die vergleichsweise jungeRechtswissenschaftliche Abteilung der Universität St.Gallen wünscht demJuristenverein, dass die älteste Bücherstadt der Schweiz der richtige Ort sei,um die Herausforderungen der Digitalisierung für das Recht in anregenderAtmosphäre zu diskutieren. Im Versuch der Regelung vonLebenssachverhalten formt das Recht seit jeher Institute aus, von denen eswiederum rückkoppelnd beeinflusst wird. Nicht unvermutet verändert das Rechtdaher die sich durch Digitalisierung kontinuierlich transformierende Realität,kann sich selbst der Digitalisierung aber auch nicht entziehen. DieDigitalisierung verändert dabei nicht nur die Formen des Rechtsverkehrs,sondern die Substanz des Rechts an sich. Betroffen vonDigitalisierungsvorgängen sind damit neben dem materiellen Recht und demVerfahrensrecht auch die Arbeit des Rechtsforschers und Rechtspraktikers sowiedie rechtswissenschaftliche Ausbildung. Als Lebensvorgang perforiert undüberwindet die Digitalisierung dogmatische Grenzen, was die aus verschiedenstenRechtsgebieten stammenden Beiträge dieser Festschrift deutlich veranschaulichen.Gleichsam stehen diese Beiträge auch für die Diversität der Dozierenden derRechtswissenschaftlichen Abteilung der Universität St.Gallen und dieVielfalt ihrer Forschungsfragen.
Aktualisiert: 2020-01-08
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Medizinprodukte: Regulierung und Haftung

Medizinprodukte: Regulierung und Haftung von Burch,  Stephanie, Fellmann,  Walter, Gächter,  Thomas, Manger-König,  von,  Jörg, Poledna,  Tomas, Rütsche,  Bernhard, Schott,  Markus, Sprecher,  Franziska, Vokinger,  Kerstin, Widmer Lüchinger,  Corinne, Wildhaber,  Isabelle
Medizinprodukte wie Hüftimplantate, Computertomographen oder Beatmungsgeräte sind mit gewissen Gesundheitsrisiken verbunden, insbesondere wenn sie Material- und Konstruktionsfehler aufweisen oder falsch angewendet werden. Ein komplexes System staatlicher und privater Regelungen soll gewährleisten, dass Patientinnen und Patienten vor solchen Risiken geschützt sind. Falls die präventiven Schutzmechanismen im Einzelfall dennoch versagen, stellt sich die Frage der Haftung, und zwar sowohl für den behandelnden Arzt als auch für die Herstellerfirma. Der vorliegende Tagungsband beleuchtet die Eckpfeiler der gegenwärtigen Medizinprodukte-Regulierung und setzt sich mit der einschlägigen Praxis von Gerichten und Kontrollbehörden sowie den Reformvorhaben auf europäischer Ebene auseinander. Nach einer Einführung und einer Darstellung des Medizinprodukte-Begriffs werden die Bereiche klinische Versuche, Market Placement (Schweiz, Europa und USA) sowie Abgabe und Vertrieb von Medizinprodukten thematisiert. Zur Sprache kommen sodann Fragen im Zusammenhang mit der Haftung, wie beispielsweise: Kann eine Person, die aufgrund eines künstlichen Kniegelenks körperliche Folgeschäden erlitten hat, Schadenersatz verlangen? Haftet der Arzt oder die Herstellerin? Besteht eine Haftpflicht nur für nachgewiesene Fehler oder auch für unvorhersehbare Entwicklungsrisiken?
Aktualisiert: 2023-02-02
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