Abschied vom Bannbruch
Frank Thoss
Einen Bannbruch als Steuerstraftat nach der AO begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Entsprechende Verbringungsverbote finden sich in den unterschiedlichsten Bereichen gesetzgeberischer Tätigkeit: So verbietet das Betäubungsmittelgesetz z.B. die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, während die Haseneinfuhr-Verordnung sich mit der Einfuhr lebender Hasen befasst. Die vorliegende Arbeit untersucht, welche Interaktionen zwischen dem allgemeinen Bannbruchtatbestand und den speziellen Regelungen der Verbringungsgesetze bestehen. Die Untersuchung legt besonderes Augenmerk auf die Kollision der verschiedenen Verfahrensrechte und Qualifikationsnormen. Brisanz erhält dieses Nebeneinander durch den Umstand, dass die Verbringungsverbote – entgegen der Steuerstraftat – häufig als reine Bußgeldtatbestände ausgestaltet sind.