Ärztliche Kooperationen
Rechtliche und steuerliche Beratung.
Thomas Ketteler-Eising, Rolf Michels, Karl-Heinz Möller
Ärztliche Kooperationen bei geänderten Rahmenbedingungen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen ärztlicher Kooperationen werden zunehmend komplexer. Auf der einen Seite sind in den vergangenen Jahren erhebliche Liberalisierungen zu verzeichnen, die die Begründung von Kooperationen deutlich erleichtern und ein finanzielles Engagement von Investoren fördern (Stichwort: MVZ-Ketten). Auf der anderen Seite ist das vertragsärztliche Zulassungsrecht angesichts der in nahezu sämtlichen ärztlichen Fachgebieten bestehenden Zulassungssperren planwirtschaftlich geprägt. Die Rechtsprechung ist in jüngster Zeit mit durchaus restriktiven Entscheidungen Tendenzen eines Konzessionshandels entgegengetreten, was viele Kooperationsvorhaben erschwert oder sogar verhindert. Mitte 2015 hat der Gesetzgeber mit Einführung der §§ 299a, 299b StGB die Zuführung von Patienten unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe gestellt, was eine Fülle neuer Fragen zu den Zulässigkeitsgrenzen von Kooperationen aufgeworfen hat. Zudem ist die Finanzverwaltung in den letzten Jahren im Hinblick auf gewerbe- und umsatzsteuerliche Problemfelder deutlich erfahrener und auch sensibler geworden.
Die Gemengelage der einzelnen Rechtsgebiete (Berufsrecht, Vertragsarztrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht) stellt den Berater vor enorme Herausforderungen. Dies liegt auch daran, dass der Gesetzgeber die Bereiche nicht aufeinander abgestimmt hat. Vor diesem Hintergrund besteht ein erheblicher Informationsbedarf.
Ob überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, Organisationsgemeinschaft oder Medizinisches Versorgungszentrum: Die Neuauflage berücksichtigt die Entwicklung der letzten Jahre und hilft Ihnen, mit vielfältigen Praxishinweisen und Fallbeispielen die richtigen Lösungen für Ihre Mandanten zu finden!
Inhalt:
Einleitung.
Berufsausübungsgemeinschaften.
Organisationsgemeinschaften.
Medizinische Versorgungszentren.
Konsiliararzt- und Belegarzttätigkeit.
Der angestellte Arzt in der (Vertrags-)Arztpraxis.
Anhang.