Custodia.
Garantiehaftung im römischen Recht?
Jan Dirk Harke
Die Quellen zur custodia-Haftung sind auf den ersten Blick von einem grundlegenden Widerspruch geprägt: Einerseits erscheint die Verantwortlichkeit eines Bewachungspflichtigen als automatische Folge eines Diebstahls der ihm überlassenen Sache, die keinen Raum für eine Beurteilung seines individuellen Verhaltens lässt. Andererseits gibt es genügend Aussagen, in denen die Einstandspflicht für custodia wie eine Verschuldenshaftung behandelt oder ihr zumindest gleichgestellt wird. Diese Diskrepanz hat eine Pendelbewegung in der modernen Forschung ausgelöst. Mal hat man angenommen, custodia bezeichne eine Garantiehaftung für niederen Zufall, und alle Quellen, in denen sie in Zusammenhang mit Verschulden oder Sorgfaltspflicht gebracht wird, seien verfälscht; mal hat man angenommen, bei einer Haftung für einen von dritter Seite verursachten Diebstahl sei stets stillschweigend unterstellt, dass sich der Obhutspflichtige den Vorwurf eines Sorgfaltspflichtverstoßes gefallen lassen müsse. Lösen lässt sich das Dilemma nur, wenn man die Begrenzung des Diebstahlsbegriffs in Rom ernst nimmt.