Der Erbanfall in der Insolvenz
Melanie Neher
Die Verfasserin setzt sich mit dem Erbanfall in der Insolvenz auseinander. Im geltenden Recht werden erbrechtliche Grundsätze in das Insolvenzrecht übertragen, ohne dass insolvenzrechtliche Eigenarten genügend berücksichtigt werden. So ist das bürgerlich-rechtliche Erbausschlagungs- und -annahmerecht inhaltlich unverändert in § 83 Abs. 1 S. 1 InsO festgeschrieben, ohne dass auf Belange der Gläubiger oder des Verwalters eingegangen würde. § 83 Abs. 1 S. 1 InsO birgt daher viel Konfliktpotential und führt zu Friktionen. Anliegen des vorliegenden Werks ist es, § 83 Abs. 1 S. 1 InsO in seiner Komplexität und in seinen Auswirkungen umfassend darzustellen und gleichzeitig Wege zur Lösung der aus einer Annahme oder Ausschlagung des Insolvenzschuldners möglichen Friktionen anzubieten. Zur Lösung der Friktionen, die bei einer den Interessen seiner Gläubiger zuwider laufenden Erbausschlagung oder -annahme des Schuldners entstehen können, untersucht die Verfasserin verschiedene Wege: Sie befasst sich neben der Sittenwidrigkeit und der insolvenzrechtlichen Anfechtung der Erbausschlagung oder -annahme mit dem Institut der Freigabe sowie einem eigenen Entscheidungs- beziehungsweise Zurückweisungsrecht des Verwalters und/oder der Gläubiger bei Annahme einer überschuldeten Erbschaft. Erst in der Wohlverhaltensperiode wird durch § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO der Versuch unternommen, die Besonderheiten eines Erbanfalls insolvenzrechtlich einzufangen. Hierdurch werden die Ziele eines Insolvenzverfahrens aber nicht immer gewahrt. De lege ferenda sind Behebungen der aufgezeigten Friktionen nach dem durch die Verfasserin gefundenen Ergebnis durch die Erhebung der Erbannahme zur Obliegenheit oder die Einführung einer Generalklausel, die bei Fehlverhalten des Schuldners – wie einer Erbausschlagung zum Nachteil der Gläubiger – die Restschuldbefreiung ausschlösse, angezeigt.