Der Experimentalbeweisantrag im Strafprozess
Andreas Karow
Ziel der Arbeit ist es, die adäquate Behandlung des Experimentalbeweisantrages im Strafprozess zu untersuchen. Als Beispiele für einen Experimentalbeweisantrag lassen sich konkret Gegenüberstellungen (Vernehmungsgegenüberstellung, Identifizierungsgegenüberstellung, Stimmenvergleich) sowie Experimentelle Erprobungen und Rekonstruktionen (etwa Fahrversuche, Trinkversuche, Sprechversuche, Stimmproben, Vergewaltigung im Kleinwagen etc.) nennen. Es wird betrachtet, wie der Antrag auf Vornahme von Experimenten in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens generell dogmatisch und in konkreten Einzelfällen zu behandeln ist. Der Experimentalbeweisantrag ist dabei als echter Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3–5 StPO zu qualifizieren.