Der Wirtschaftsausschuss nach LPVG NRW
Peter Cremer
Mit der Einführung der Doppik ( = Doppelte Buchführung in Konten) in die öffentlichen Verwaltungen reagierten die verschiedenen Landesregierungen auf die zunehmende wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Verwaltungen und dem Ziel der neolibralen Politiker, die öffentlichen Verwaltungen wie Unternehmen zu führen.
Bisher hatte dies jedoch keine Widerspiegelungen in den Personalvertretungsrechten gefunden. Im Betriebsverfassungsrecht ist ein Wirtschaftsausschuss nach § 106 verankert. Die Strukturen dieser Regelungen mit Vorgaben der Informations- und Beratungsrechten fanden in Deutschland bisher keinen Eingang in das Personalvertretungsrecht, obwohl dies mit der Richtlinie 2002/14/EG „Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft“, durch das Europäische Parlament verlangt wird.
Mit der Novellierung des LPVG in NRW 2011 findet sich erstmals ein Wirtschaftsausschuss in der Personalvertretung.
Diese Broschüre gibt eine Handlungs- und Orientierungshilfe, damit die Personalräte die wesentlichen Strukturen der Arbeit des Wirtschaftsausschusses kennen lernen.