Die Geringfügigkeit des Gehilfenbeitrags
Oliver Schoepke
Nicht alle Beiträge eines Gehilfen erscheinen der Bestrafe würdig. So wirkt es unbillig, einen Gehilfenbeitrag zu bestrafen, der quantitativ unter einer gewissen Schwelle bleibt. Wo die Grenze verläuft ist schwer zu bestimmen. Der Autor entwickelt in dieser Arbeit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Beihilfe, um geringfügige Gehilfenbeiträge aus der Strafbarkeit herauszunehmen. Nur Handlungen, die eine gewisse Quantität erreichen, sind demnach von Strafe bedroht. Es wird gezeigt, dass das neue ungeschriebene Tatbestandsmerkmal bei Anwendung auf fragliche Fälle zu billigen Ergebnissen führt und damit einen Lösungsweg für dieses Problem des allgemeinen Teils des Strafrechts bietet.