Die Haftung nach Humanforschungsgesetz
Zugleich eine Untersuchung zum Recht der Gefährdungshaftung
Shirin Grünig
Wer ein Forschungsprojekt mit Personen veranlasst, haftet nach Art. 19 des Humanforschungsgesetzes (HFG) für den Schaden, den die Versuchsperson erleidet. Diese Freiburger Dissertation durchleuchtet die spezifischen Haftungsvoraussetzungen von Art. 19 HFG, klärt zentrale Begriffe und umreisst die Rollen der an der Forschung beteiligten Personen. Sie löst dabei auch die umstrittene Frage, was es mit dem «Veranlasser» als Haftungssubjekt auf sich hat.
Darüber hinaus ist diese Dissertation darauf angelegt, den Eigenheiten der Gefährdungshaftung auf den Grund zu gehen. Denn Art. 19 HFG ist nur eine von mehreren Bestimmungen, die eine Gefährdungshaftung statuieren. Die Arbeit leitet aus den einzelnen Tatbeständen allgemeine Regeln ab, die für sämtliche Gefährdungshaftungen gelten, soweit die Spezialgesetze nichts Abweichendes normieren.