Die Lehre vom fehlerhaften Organ
Zur Begründung eines verbandsrechtlichen Prinzips, dessen Verhältnis zur Lehre vom fehlerhaften Verband und seiner Anwendung auf gekorene Organwalter
Vincent Göbbel
Werden Organmitglieder unwirksam bestellt, so haben sie nach allgemeinen Regelungen nicht die Rechte, Rechtsmacht und Pflichten, die sonst mit ihrer Stellung einhergehen. Die herrschende Ansicht behandelt daher die fehlerhafte Bestellung von Geschäftsleitern mit der Lehre vom fehlerhaften Organ als wirksam. Anlässlich der in BGHZ 196, 195 getroffenen Entscheidung des BGH, dies nicht auf die fehlerhafte Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern zu übertragen, unterzieht Vincent Göbbel die Lehre vom fehlerhaften Organ einer grundlegenden rechtsdogmatischen Untersuchung. Entgegen der vorherrschenden Ansicht verleiht er ihr eine eigenständige Begründung, die von der Lehre vom fehlerhaften Verband unabhängig ist. Davon ausgehend konkretisiert er die Voraussetzungen, Einschränkungen sowie Folgen der Lehre vom fehlerhaften Organ und erstreckt sie auf den Aufsichtsrat, nachdem er zuvor die BGHZ 196, 195 zugrunde liegenden Thesen kritisch gewürdigt hat.