Die prozessualen Schranken der Formfreiheit
Beweismittel und Beweiskraft im EG-Schuldvertragsübereinkommen in deutsch-französischen Vertragsfällen
Nicolas Blanchard
Die Arbeit behandelt die prozessualen Schranken der Formfreiheit im internationalen Vertrags- und Prozessrecht. Folge solcher prozessualen Schranken ist, dass Formfreiheit häufig verfahrensrechtlich durchbrochen wird: Ein Vertrag, der den Formvorschriften nicht nachkommt, ist nicht unwirksam, sondern wird vielmehr auf prozessrechtliche Probleme der Durchsetzbarkeit stoßen. Ein typisches Beispiel stellt Art. 1341 des französischen Code civil dar, der als Beispielsnorm im Mittelpunkt der Arbeit steht. Vergleichbare Normen findet man im angelsächsischen und italienischen Rechtskreis. Solche Vorschriften haben überdies eine doppelte Wirkungsweise, da sie auf die Zulässigkeit sowohl der Beweismittel als auch der Gegenbeweise ausstrahlen. Die Frage der Qualifikation der prozessualen Schranke von Formvorschriften, welche als ein Musterbeispiel für die Durchbrechung des starren Prinzips der gilt, berührt auch die dogmatischen Fundamente der Qualifikationsmethode selbst. Einen Lösungsansatz für dieses international-privatrechtliche Problem bietet auf dem Feld des Schuldvertragsrechts Art. 14 Abs. II des römischen «Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht» bzw. Art. 32 Abs. III Satz 2 EGBGB.