Die Reduzierung des Konfliktpotentials in der Vaterschaftsanfechtung von Schenkel,  Michaela

Die Reduzierung des Konfliktpotentials in der Vaterschaftsanfechtung

Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren am 01.04.2008 war es für die Anfechtungsberechtigten nicht möglich, unabhängig von dem Risiko des Statusverlustes die Abstammung eines Kindes klären zu lassen. War der Rechtsvater im Zweifel, ob das Kind auch tatsächlich vom ihm stammte, blieb ihm nichts anderes übrig, als die Vaterschaft anzufechten. Stellte sich heraus, dass er tatsächlich nicht der Vater war, verlor er rückwirkend seinen Status. Abstammungsklärung und Anfechtung waren untrennbar miteinander verkoppelt. Durch die Novelle vom 26.03.2008 hat sich dies grundlegend geändert: Mittlerweile kann über § 1598a BGB eine Abstammungsklärung unabhängig von einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren unternommen werden. Allerdings ist fraglich, ob das neue Recht das mit der Vaterschaftsanfechtung bisher immer verbundene Konfliktpotential ausräumen oder zumindest deutlich reduzieren konnte: Vor Inkrafttreten des neuen Rechts blieb Vätern, die zweifelten und Gewissheit haben wollten, häufig nichts anders übrig, als heimlich ein Abstammungsgutachten einzuholen. In 80 % aller Fälle bestätigte sich die Vaterschaft des zweifelnden Vaters. Die restlichen 20 % mussten sich entscheiden, ob sie den Weg der Vaterschaftsanfechtung beschreiten wollten. Der Gesetzgeber verbot nun die heimlichen Abstammungsgutachten und gab gewissermaßen im Gegenzug die Möglichkeit, die Abstammung ohne Konsequenzen für den Status rechtlich klären zu lassen. Die Hoffnung des Gesetzgebers war es, dass damit der „Dialog in Familie und Gesellschaft geführt und der soziale Familienbestand geschützt“ werden sollte. Die Verfasserin untersucht, ob sich diese Hoffnung des Gesetzgebers auf Reduzierung des Konfliktpotentials in der Vaterschaftsanfechtung erfüllt hat oder ob der Grundkonflikt auch trotz Entkoppelung von Anfechtungsverfahren und Klärung der Abstammung des Kindes nach wie vor besteht. Hierbei gelangt die Verfasserin zu einem erfreulich klaren und sehr lebensnahen Gesamtergebnis. Die gesetzgeberische Entkoppelung von Anfechtung und Abstammungsklärung vermag ein zentrales Problem nicht zu lösen: Werden die Zweifel an der Abstammung des Kindes innerhalb der Familie offengelegt, droht eine wesentliche Beeinträchtigung des innerfamiliären Friedens.

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