Die Strafbarkeit der Fluchthilfe
Eine Auseinandersetzung mit dem sog. Schleusertatbestand in § 96 AufenthG
Julia Trinh
Eine legale Migration ist derzeit faktisch kaum möglich, wodurch Geflüchtete sich regelmäßig in die Hände sog. Schleuser begeben. Diese agieren meist wegen des eigenen Profits, führen die Geflüchteten über gefährliche, z.T. auch über das Mittelmeer führende, Fluchtrouten und können daher als kriminell angesehen werden. Ihnen soll mit dem Straftatbestand des § 96 AufenthG begegnet werden. Jedoch geht die gesetzgeberische Intention fehl, indem auch private Fluchthelfer, die aus Solidarität handeln, kriminalisiert werden. Aus diesem Anlass zeigt die Verfasserin die dogmatischen Schwächen des § 96 AufenthG auf und arbeitet einen Vorschlag für eine dringend gebotene Reform dieses sog. Schleuserstraftatbestandes heraus.