Erwerb mit Mitteln der Erbschaft
Die rechtsgeschäftliche dingliche Surrogation gemäß §§ 2019 I, 2111 I 1 BGB vor dem Hintergrund des "tracing" im englischen Recht
Dominik Rußmann
Die Mittelsurrogation nach § 2019 I BGB und § 2111 I BGB steht in grundlegendem Widerspruch zum Vermögensrecht des BGB. Indem diese Tatbestände die vermögensrechtliche Zuordnung eines Gegenstands an die Herkunft der Erwerbsmittel knüpfen, durchbrechen sie die fundamentale Trennung von Schuld- und Sachenrecht. Erstaunlicherweise führen sie indes bislang ein wissenschaftliches Schattendasein. Ganz anders ergeht es hingegen ihrem englischen Pendant, dem sogenannten tracing, dem seit Jahrzehnten vertiefte Diskussionen gewidmet sind. Dominik Rußmann nutzt das law of tracing als Inspirationsquelle und Kontrastfolie, um die Grundprinzipien der Mittelsurrogation herauszuarbeiten. Er entwickelt neue Lösungen für zahlreiche problematische und streitige Fallgruppen, insbesondere im Bereich der Regeln zur Identifikation von Surrogaten. Im Fokus stehen sachen- und erbrechtliche Fragen sowie ihre Verflechtung mit dem Insolvenzrecht.