eyn noch nit lebendig kindt
Rechtshistorische Untersuchungen zum Abbruch der Schwangerschaft in den ersten 3 Monaten der Entwicklung der Frucht auf der Grundlage der Carolina von 1532
Dieter Kluge
Die Carolina unterscheidet in Art. 133 bei der Abtreibung «eyn lebendig kindt» und «eyn kindt, das noch nit lebendig wer». Der Zweck und Sinn dieser Arbeit liegt neben der Exegese unter anderem in dem Versuch einer Gegenüberstellung dieses Terminus der Carolina mit der jüngst wieder erhobenen Forderung zum Verzicht auf die Strafbarkeit der Abtreibung eines Embryos, der sogenannten «Fristenlösung».