Islamic Finance im deutschen Recht
Daniel Heide
In den letzten Jahren ist auf dem deutschen Finanzmarkt eine gestiegene Nachfrage nach sowie ein höheres Angebot an alternativen und nachhaltigen Finanzinstrumenten zu beobachten gewesen. Im diesem Zusammenhang muss auch das Phänomen des Islamic Finance betrachtet werden. Unter Islamic Finance sind solche Finanzprodukte zu verstehen, die mit dem islamischen Recht, also dem Recht der Scharia, im Einklang stehen. Während schariakonforme Bankprodukte in der arabischen Welt sowie auch insbesondere in Malaysia eine lange Tradition aufweisen, sind diese Produkte in Europa erst seit der Jahrtausendwende verstärkt in den Fokus des europäischen Bankensektors gerückt. Seit dem Jahr 2015 gibt es auch erstmals in Deutschland ein Einlagenkreditinstitut, welches seinen Kunden ausschließlich schariakonforme Bankprodukte anbietet. Der Autor geht zunächst auf die rechtlichen Grundlagen des Islamic Finance ein, wagt eine Begriffsdefinition von Islamic Finance sowie Islamic Banking, und arbeitet sodann die wesentlichen und stilprägenden Erscheinungsformen des Islamic Finance heraus. Im Folgenden wird der deutsche Bankensektor dahingehend genauer untersucht, ob und wie Islamic-Finance-Produkte im deutschen Finanzwesen angeboten werden. Insbesondere wird untersucht, ob schariakonforme Bankprodukte in standardisierter Form angeboten werden und ob es sowohl ein Angebot für Privat-, als auch Firmenkunden gibt. Ein Schwerpunkt der Untersuchung liegt in der zivilrechtlichen Beurteilung von solchen schariakonformen Produkten, die in standardisierter Form auf dem deutschen Markt angeboten werden. Dabei gilt das Interesse des Verfassers insbesondere den Erscheinungsformen der Murabahah, der Mudarabah sowie der Musharaka, die zu den häufigsten Erscheinungsformen des Islamic Finance zählen. Abschließend wird noch eine Einordnung des Islamic Finance im deutschen Öffentlichen Recht vorgenommen. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob durch das Anbieten von Islamic-Finance-Produkten eine Erlaubnispflicht nach § 32 KWG ausgelöst wird. Aufgrund des Praxisbezuges dieser Studie können die vorliegenden Ergebnisse nicht nur für die Vertreter der Rechtswissenschaft, sondern auch für Praktiker aus dem Bereich des Finanzwesens von Bedeutung sein, die sich mit religiös geprägten oder alternativen Finanzinstrumenten auseinandersetzen müssen.