Kettenbeteiligungsversuch
Der Versuch mittelbarer Beteiligung an Straftaten
Robert Durl
Fundierte Aufbereitung zur Rechtslage bei Kettenbeteiligung
Im österreichischen Strafgesetzbuch ist angeordnet, dass die Haftung aus dem jeweiligen Straftatbestand auch jenen trifft, der vergeblich versucht hat, einen anderen zur Ausführung dieser Tat anzustiften. Für den (ebenso vergeblichen) Beihilfeversuch gilt dies nicht. Diesbezüglich bleibt das Verhalten straflos. Vor dem Hintergrund dieser bedeutenden Zweiteilung wird untersucht, wann die Strafbarkeit des Verhaltens einsetzt, wenn – nicht direkt, sondern – mittelbar, also über Zwischenpersonen, vergeblich versucht wurde, die Ausführung einer Straftat zu initiieren, man es also mit einer Kette von Anstiftern oder einer sonstigen Mitwirkung an der Anstiftung zu tun hat. Der als unmittelbarer Täter in Aussicht Genommene hat dabei die Ausführung der Tat nicht einmal versucht oder sie zwar versucht bzw vollendet, aber die mittelbare Aktivität wurde darin nicht kausal. Die Ergebnisse sind auch auf Konstellationen zu übertragen, in denen Anstiftungs- und Beihilfehandlungen in speziellen Delikten als unmittelbare Tathandlungen normiert sind und Beteiligungsversuche an solchen Beteiligungsdelikten zu beurteilen sind. Hier ist jeweils zu differenzieren, ob es sich um einen unmittelbaren Beteiligungsversuch handelt (eine direkte Anstiftung zu Ausführungshandlungen, wie es dem formalen Anschein entspricht) oder ob man darin lediglich einen mittelbaren Beteiligungsversuch zu erblicken hat (Anstiftung zur Anstiftung bzw zur Beihilfe). In der Arbeit findet die historische und (prä-)legislative Entstehung des geltenden Rechts sowie die Rechtslage deutschsprachiger Nachbarländer eingehende Berücksichtigung.