Praxiskommentar Kostenrecht
RATG, AHK, ZPO, AußStrG, ASGG, EO, VwGVG, VwGG, VfGG und GebAG
Helmut Ziehensack
Aus der Praxis für die Praxis
– Verlässliche Darstellung des Kosten- und Honorarrechts
– Berücksichtigung verschiedener Verfahrensbereiche
– Antworten auf Einstufungsfragen anwaltlicher Leistungen: zB Schriftsätze, Verhandlungen, Telefonate
– Aus Anwaltsperspektive geschrieben
„Ein Geschäft ist ein Geschäft und muss ein Geschäft bleiben“, so lautet ein Sprichwort aus dem Wirtschaftsleben und Unternehmensrecht. Anwaltliche Leistungen bedürfen selbstverständlich der materiellen Abgeltung, um die hohe und höchste Qualität des Anwaltsstandes sicherzustellen und den in diesem Berufszweig tätigen Personen das wirtschaftliche Überleben und gute Auskommen zu sichern.
Gleichzeitig gilt es aber, keine zu große Belastung des Prozessgegners zu bewirken. Andernfalls würde das anwaltliche Kostenrecht zu einer Barriere für die Inanspruchnahme der staatlichen Justiz darstellen.
Der Kommentar zum Kostenrecht beinhaltet eine verlässliche Darstellung des Kosten- und Honorarrechts mit umfassenden Nachweisen zu Rechtsprechung und Literatur. Insbesondere wird auf verschiedenste Verfahrensbereiche sowie diverse Einstufungsfragen anwaltlicher Leistungen betreffend Schriftsätze, Verhandlungen, Telefonate uvm eingegangen.
Die Darstellung aus Anwaltsperspektive sowie zahlreiche Beispiele machen den Kommentar zu einem Werk „aus der Praxis für die Praxis“. Zudem bringt der Autor die Erfahrung aus seiner beruflichen Tätigkeit als ständig einschreitender Parteienvertreter ein, in der das Kostenrecht eine wesentliche Bedeutung einnimmt. Nach § 8 Abs 1 FinProkG stehen auch der Finanzprokuratur Kosten gleich der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt zu.
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Rezensionsstimme
„Endlich gibt es mit diesem Werk auch einen Kommentar zum Kostenrecht aus dem Blickwinkel eines Praktikers, der selbst Honorar zu verrechnen und Kosten zu verzeichnen hat […]. Summa summarum trägt dieses Buch den Titel „Praxiskommentar“ völlig zu Recht: Mit seinem Buch beschert Helmut Ziehensack uns Rechtsanwälten dankenswerterweise einen neuen, sehr umfassenden, profunden und wichtigen Arbeitsbehelf, der mE in keiner Kanzlei fehlen sollte. In meiner steht er schon – und ist in steter Verwendung.“
Eric Heinke in: AnwBl 2021/1, Seite 61