Organschaftliche Beschlußzurechnung im Personengesellschaftsrecht
Eine Konsequenz aus der Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften (?)
Jan Schuld
Die Personengesellschaft ist nach heutiger Ansicht als rechtsfähiges Subjekt einzustufen. Dabei kommt die Anerkennung der Rechtsfähigkeit nicht nur im Bereich der Vermögenszuordnung innerhalb der Gesellschaft zum Tragen. Insbesondere auf dem Gebiet der gesellschaftlichen Beschlußfassung tritt die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, auf deutliche Weise zutage. Willensbildung in der Personengesellschaft basiert nämlich konzeptionell auf dem Prinzip der organschaftlichen Beschlußzurechnung. Das gilt nach Ansicht des Autors nicht nur für Geschäftsführungsbeschlüsse; vielmehr seien auch sämtliche grundlegenden Willensbildungsakte vom Prinzip der organschaftlichen Beschlußzurechnung erfaßt. Dementsprechend müsse bei einer Beschlußkontrolle stets die Gesellschaft verklagt werden. Insgesamt sieht der Autor keine durchgreifenden Unterschiede zwischen der Willensbildungstechnik im Personengesellschaftsrecht und derjenigen im Recht der juristischen Personen.