Rechtsangleichung und Regulierung im Binnenmarkt
Zum Umfang der allgemeinen Binnenmarktkompetenz
Yves Bock
Im Jahre 2000 hat der EuGH zum ersten Mal in seiner Rechtsprechung eine Maßnahme zur Verwirklichung des Binnenmarktes (die sog. Tabakwerberichtlinie) wegen Kompetenzüberschreitung aufgehoben. Die Befürworter einer restriktiveren Kompetenzausübung durch die Gemeinschaft begrüßten diese Entscheidung. Bald zeigte sich jedoch, dass der EuGH den Umfang der in diesem Zusammenhang am häufigsten genutzten Rechtsgrundlage nicht eingeschränkt hat. Auf der anderen Seite stellte diese Rechtsprechung allerdings klar, dass die Binnenmarktkompetenzen nicht die grenzenlose Angleichung jedweder nationalen Rechtsmaterie mit Binnenmarktbezug ermöglichen.
Ausgehend vom Tatbestand des Art. 95 EGV beleuchtet das Werk Umfang und Grenzen der allgemeinen Binnenmarktkompetenz. Der Gemeinschaftsgesetzgeber ist nicht daran gehindert, dem Schutz von Allgemeininteressen bei der Rechtsangleichung wesentlich Rechnung zu tragen. Eine Maßnahme dient jedoch nicht mehr der Verwirklichung des Binnenmarktes, wenn das gemeinschaftsweite Schutzniveau eine »marktbeseitigende« Wirkung zeigt. Das vorliegende Werk stellt diese Grenzlinie und verwandte Probleme anhand praktischer Beispiele ausführlich dar.