Revisionserstreckung auf Mitverurteilte
Möglichkeiten und Grenzen einer Reform des § 357 StPO
Ingo Benninghoven
Die durch die Rechtskraft gewährleistete Rechtssicherheit ist für das Strafverfahren von elementarer Bedeutung. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann sie im Nachhinein beseitigt werden. In § 357 StPO wird die Durchbrechung der Rechtskraft von Gesetzes wegen sogar für den Fall angeordnet, dass im Revisionsverfahren ein Urteil zu GunstenAngeklagten wegen Verletzung eines Strafgesetzes aufgehoben wird und sich dieses Urteil noch auf andere Mitverurteilte, gegenüber denen es bereits rechtskräftig ist, erstreckt. Ob durch diese Vorschrift ein gelungener Interessenausgleich zwischen den verfahrensrechtlichen Zielen der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit geschaffen wurde, erscheint gerade in Anbetracht der aktuellen Diskussion über die Revisionserstreckung eher fraglich. Vorliegend werden die Schwächen, Zweifelsfragen aber auch Vorzüge der bestehenden Gesetzeslage untersucht. Anschließend werden Vorschläge unterbreitet, inwieweit eine neue Aufhebungserstreckung im bestehenden Rechtsmittelsystem geregelt werden soll. Angesichts der aktuellen Diskussion hinsichtlich einer umfassenden Reform des Strafverfahrensrechts wird auch untersucht, ob und in welcher Form eine dem § 357 StPO entsprechende Regelung in einem neuen Rechtsmittelsystem möglich und sinnvoll erscheint.