Störerhaftung bei Handeln Dritter
Andreas Walter
Wer ist Störer in zivilrechtlichem Sinne? Die Arbeit zeichnet den historischen Verlauf der Zurechnung von Beeinträchtigungen an eine Person – den Störer – nach. Hierbei nähert sie sich den Tatbestandsmerkmalen von § 1004 BGB (und vergleichbaren Normen) nicht nur teleologisch, sondern auch unter Beachtung des vollständigen Auslegungskanons. In diesem Zusammenhang stellt – und beantwortet – die Arbeit unter anderem die Frage, ob es im Zivilrecht, vergleichbar dem öffentlichen Recht, tatsächlich einen Zustandsstörer gibt oder ob das zivilrechtliche Zurechnungskonzept sich auf Verhaltensstörer beschränkt.