Überwachungspflicht, Informationsrecht und Gesamtschuldnerische Haftung des Aufsichtsrates nach dem Aktiengesetz 1965
Hans-Dieter Lippert
Um seiner, an der Vorstandstätigkeit orientierten Überwachungspflicht nachkommen zu können, benötigt der AR Informationen. Obwohl nur als Gremium Empfänger dieser Informationen, haften die einzelnen AR-Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Überwachung und die Wahrnehmung des Informationsrechts. An der inhaltlichen Präzisierung des Informationsrechtes wie seiner Institutionalisierung orientieren sich Pflichten- und Haftungsumfang des einzelnen AR-Mitgliedes.