Untersuchungs- und Eingriffsrechte privatgerichteter Untersuchungsausschüsse
Zum Verhältnis von Strafprozess und PUAG
Patrick Teubner
Gegenstand der Arbeit ist eine kritische Analyse der Untersuchungs- und Eingriffsrechte privatgerichteter parlamentarischer Untersuchungsausschüsse anhand der Verweise auf strafprozessuale Regelungen in Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG und in dem PUAG . Die spezielle Thematik der Zulässigkeit unmittelbar und mittelbar privatgerichteter Untersuchungen ist in der Literatur und Rechtsprechung eingehend untersucht worden. In vieler Hinsicht ist so ein im Grundsatz austariertes System zwischen den Strukturen des Verfassungs-, Strafverfahrens- und Untersuchungsausschussrechtes mit gefestigten Kriterien zur Einschätzung und Überprüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit privatgerichteter Untersuchungen entstanden. Vor diesem Hintergrund ist der Schwerpunkt der folgenden Untersuchung nicht bei der Thematik der Zulässigkeit privatgerichteter Untersuchungsausschüsse angesiedelt, sondern liegt auf der Betrachtung der einzelnen Untersuchungs- und Eingriffsrechte und inwiefern sich die sinngemäße Anwendung des Strafprozessrechts gemäß Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG nach Schaffung des PUAG auf diese auswirkt. Die vorliegende Arbeit soll dazu beitragen, Umfang und Grenzen der Untersuchungs- und Eingriffsrechte zu präzisieren. Nachfolgend werden nach einem Überblick über die Zulässigkeit und die Voraussetzungen für die Einsetzung privatgerichteter parlamentarischer Untersuchungsausschüsse (B.I.) die im PUAG geregelten „parlamentarischen“ Untersuchungs- und Eingriffsrechte (B.II.) dargestellt. Im Anschluss erfolgt eine Bestimmung des Inhaltes und der Reichweite der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess gemäß Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG und wie sich diese auf die Beweiserhebungsbefugnisse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse auswirkt (C.). Daran schließt sich eine Präzisierung der bestehenden Untersuchungs- und Eingriffsrechte im Lichte der Verweisungen auf die Vorschriften über den Strafprozess an (D.). So erfolgt zugleich eine praxisrelevante Darstellung der Untersuchungs- und Eingriffsrechte privatgerichteter parlamentarischer Untersuchungsausschüsse.