Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Aufgabenzuständigkeit und Verwaltungsverantwortung nach dem Grundgesetz und dem SGB II.
Christoph Worms
2005 trat mit „Hartz IV“ eine der einschneidensten Reformen der Arbeits- und Sozialverwaltung in der Geschichte der BRD in Kraft. Die historisch gewachsene Kompetenzverteilung von Kommunen und Bund in diesen Bereichen wurde im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) partiell in Frage gestellt und durch die ARGEn in großem Umfang organisatorisch zusammengelegt. Diese Form der Mischverwaltung hat das BVerfG im Dezember 2007 für verfassungswidrig erklärt.
Christoph Worms geht vor diesem Hintergrund zunächst der Frage nach, inwieweit die Verwaltung der Grundsicherung in ihrer Form seit 2005 verfassungsgemäß war. Dazu wird sowohl die Aufgabenverteilung (Ob) zwischen Bund und Kommunen wie auch die gemeinsame Erfüllung in den ARGEn (Wie) in den Blick genommen.
2010 hat der Gesetzgeber die Exekutive der Grundsicherung verfassungsrechtlich durch die Einführung des Art. 91e GG legitimiert, ohne aber grundsätzliche Änderungen in der Sache vorzunehmen. Die bis zur Verfassungsänderung erzielten Ergebnisse werden in der Arbeit für diese Reform schließlich fruchtbar gemacht.
Ausgezeichnet mit dem Dissertationspreis der Juristischen Gesellschaft Ostwestfalen-Lippe e.V. des Jahres 2011.