Weimarer Staatsrechtslehre und Grundgesetz.
Ein verfassungstheoretischer Vergleich.
Peter Unruh
Die herausragenden verfassungstheoretischen Positionen der Weimarer Staatsrechtslehre sind in der Staatsrechtslehre unter dem Grundgesetz immer noch präsent. Von besonderer Bedeutung sind die einschlägigen Theorien von Hans Kelsen, Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller. Der Umstand, dass vor allem diese Autoren bis heute eine beträchtliche Nachwirkung entfalten, wirft die Frage auf, ob ihre verfassungstheoretischen Entwürfe – insgesamt oder partiell – als taugliches Deutungsmuster für ein fundiertes Verständnis des Grundgesetzes dienen können. Der Versuch einer Antwort erfolgt hier auf der Grundlage eines verfassungstheoretischen Vergleichs.
In einer kurzen Einleitung werden die fortbestehende Relevanz von Verfassungstheorie im Zeitalter der Globalisierung und die entsprechenden Bezüge zwischen der Weimarer und der aktuellen Staatsrechtslehre erläutert.
Im ersten Hauptteil entwirft Peter Unruh sodann einen Abriss der Verfassungstheorie des Grundgesetzes in Gestalt des einschlägigen Verfassungsbegriffs. Den Ausgangspunkt bildet die Autonomie als verfassungstheoretischer Basiswert, verstanden als Freiheit und Gleichheit des Individuums und verfassungsrechtlich verankert in Art. 1 Abs. 1 GG. Auf diesem Fundament erheben sich zwei tragende Säulen, die aus jeweils acht Teilbausteinen mit spezifischem Inhalt bestehen. So umfassen die Strukturelemente des Verfassungsbegriffs die Volkssouveränität, die Herrschaftskonstitution, den Vorrang und die Normativität der Verfassung, den Rahmencharakter, den umfassenden Charakter und die Universalität der Verfassung sowie die Kodifikation und die Verfassungsänderung. Die materialen Elemente hingegen setzen sich aus der repräsentativen Demokratie, der (horizontalen) Gewaltenteilung, der Herrschaft des Rechts, der Verfassungsgerichtsbarkeit, den Grundrechten, der vertikalen Gewaltenteilung, der Republik und der Sozialstaatlichkeit zusammen.
Die so präzisierte Verfassungstheorie des Grundgesetzes liefert die Kontrastfolie für den Vergleich mit den verfassungstheoretischen Ansätzen von Hans Kelsen, Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller. Dieser Vergleich führt zu dem Ergebnis, dass keiner der analysierten Entwürfe zu einer vollständigen Rekonstruktion der Verfassungstheorie des Grundgesetzes taugt. Allerdings divergieren die Abweichungen bei den einzelnen Autoren im Hinblick auf die einzelnen Verfassungsbegriffselemente, und auch das Ausmaß der Abweichung ist unterschiedlich.
Insgesamt liegt der wissenschaftliche Ertrag der Studie in einer Selbstvergewisserung darüber, was wir eigentlich tun, wenn wir uns auch heute noch auf diese „Klassiker der Verfassungstheorie“ berufen.