Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Access Providern
Verpflichtung zur Herausgabe der Nutzerdaten von Urheberrechtsverletzern unter Berücksichtigung der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG)
Andreas Krämer
Urheberrechtsverletzer treten im Internet nicht unter ihrem Namen und ihrer Anschrift auf, sondern unter einer von ihrem Zugangsanbieter (Access Provider) zugewiesenen IP-Adresse. Nur der Access Provider ist in der Lage, Auskünfte darüber zu erteilen, welchem konkreten Nutzer die fragliche IP-Adresse zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung zugeteilt war. Der Rechteinhaber ist auf diese Auskunft angewiesen, wenn er mit zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen gegen den Rechtsverletzer vorgehen will. Andreas Kramer widmet sich der Frage, ob den Access Provider bereits de lege lata oder zumindest de lege ferenda nach der Umsetzung der so genannten Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) – neben strafprozessualen Auskunftspflichten – auch gegenüber privaten Rechteinhabern eine Auskunftspflicht trifft, wenn dessen Dienste für Urheberrechtsverletzungen genutzt werden. Im Gang der Untersuchung werden zunächst die technischen, gesellschaftspolitischen und rechtlichen Grundlagen der Urheberrechtspiraterie im Internet dargestellt. Sodann wird der zentralen Frage nachgegangen, ob den Rechteinhabern de lege lata eine materielle oder prozessuale Anspruchsgrundlage für ihr Auskunftsbegehren zur Seite steht und sich eine solche auch mit den – für Access Provider geltenden – spezialgesetzlichen Haftungsprivilegierungen, dem Datenschutzrecht sowie dem Fernmeldegeheimnis vereinbaren lässt. Anschliessend werden die Gesetzesvorhaben zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie und zur Novellierung des Datenschutzrechts sowie die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (RL 2006/24/EG) im Hinblick auf eine Auskunftspflicht des Access Providers kritisch begutachtet und eigene Lösungsvorschläge zur Statuierung einer effektiven Auskunftspflicht des Access Providers unterbreitet.