Die EU-Entwaldungsverordnung verlangt, dass Holzmöbel nur noch verkauft werden dürfen, wenn das Holz von Flächen stammt, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden. Für Holzmöbel greifen die Pflichten ab dem 30. Dezember 2026. Sie als Käuferin oder Käufer müssen nichts nachweisen – aber Sie können ab diesem Datum erwarten, dass Ihr Händler die Herkunft des Holzes belegen kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verordnung (EU) 2023/1115 erlaubt das Inverkehrbringen nur, wenn ein Erzeugnis entwaldungsfrei ist, dem Recht des Erzeugerlandes entspricht und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt ist.
- Stichtag ist der 31. Dezember 2020: Danach entwaldete Flächen sind ausgeschlossen, bei Holz zusätzlich jede Waldschädigung nach diesem Datum.
- Die Pflichten gelten ab dem 30. Dezember 2026. Kleinst- und Kleinunternehmen haben als Marktteilnehmer bis zum 30. Juni 2027 Zeit – für Holzmöbel gilt diese Verlängerung aber nicht.
- Gebrauchte und Second-hand-Möbel sind seit September 2026 ausdrücklich ausgenommen. Bambus und Rattan fallen gar nicht unter die Verordnung.
- Händler müssen Lieferantendaten und die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen fünf Jahre aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorlegen.
EU-Entwaldungsverordnung: Was sie von Händlern verlangt
Die Verordnung (EU) 2023/1115 soll den Beitrag der EU zur Entwaldung verringern. Sie betrifft sieben Rohstoffe – Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz – und die Erzeugnisse daraus, die in Anhang I der Verordnung aufgelistet sind. Holzmöbel stehen dort.
Nach Artikel 3 dürfen diese Erzeugnisse nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind: Sie sind entwaldungsfrei, sie wurden im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt, und sie sind von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt.
Entwaldungsfrei bedeutet laut Artikel 2 der Verordnung, dass die Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden. Für Holz kommt eine zweite Bedingung dazu: Es muss geschlagen worden sein, ohne dass es im Wald nach diesem Datum zu Waldschädigung gekommen ist.
Wer Möbel importiert oder herstellt, muss dafür Geolokalisierungsdaten der Erzeugungsflächen sammeln, das Risiko bewerten und eine Sorgfaltserklärung über ein EU-Informationssystem abgeben. Für Holz aus Ländern mit geringem Risiko reicht nach Artikel 13 eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Die Länderliste steht in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093: Deutschland, Österreich, Polen und Schweden gehören zur Gruppe mit geringem Risiko, als Länder mit hohem Risiko sind Belarus, Nordkorea, Myanmar und die Russische Föderation eingestuft.
Hinweis: Händler im Einzelhandel geben in der Regel keine eigene Sorgfaltserklärung ab. Sie müssen nach Artikel 5 aber Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse ihrer Lieferanten sowie – sofern der Lieferant ein Marktteilnehmer ist – die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen sammeln, mindestens fünf Jahre speichern und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorlegen.
Ab wann die Regeln für Holzmöbel gelten
Die Verordnung ist 2023 in Kraft getreten, ihre Pflichten wurden aber zweimal verschoben. Maßgeblich ist jetzt die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025. Sie hat den Geltungsbeginn um weitere zwölf Monate verschoben.
| Gruppe | Pflichten gelten ab |
|---|---|
| Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler allgemein | 30. Dezember 2026 |
| Marktteilnehmer, die natürliche Person, Kleinst- oder Kleinunternehmen sind (Stand 31. Dezember 2024) | 30. Juni 2027 |
| Holzmöbel und andere Erzeugnisse des alten Holzhandels-Anhangs | 30. Dezember 2026, auch für Kleinstunternehmen |
Die dritte Zeile ist der Punkt, der beim Möbelkauf zählt. Artikel 38 Absatz 3 nimmt von der Verlängerung bis Juni 2027 jene Erzeugnisse aus, die unter den Anhang der alten Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen. Dieser Anhang nennt ausdrücklich Holzmöbel der Positionen 9403 30, 9403 40, 9403 50 00, 9403 60 und 9403 90 30. Für Holzmöbel gilt damit ein einziges Datum: der 30. Dezember 2026.
Die alte Holzhandelsverordnung wird zum 30. Dezember 2026 aufgehoben. Für Holz, das vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde, gilt sie nach Artikel 37 noch bis zum 31. Dezember 2029 weiter. Lagerbestände verschwinden also nicht schlagartig aus dem alten Recht.
Bei Verstößen sieht Artikel 25 deutliche Sanktionen vor: Für juristische Personen muss der Höchstbetrag der Geldbuße mindestens 4 Prozent des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes betragen. Dazu kommen die Einziehung der Erzeugnisse und der Einnahmen sowie ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu zwölf Monate.
Welche Möbel erfasst sind – und welche nicht
Im September 2026 hat die Kommission den Produktumfang präzisiert. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 vom 13. Juli 2026 wurde am 17. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ändert Anhang I. Zwei Änderungen sind für Möbel wichtig.
| Möbelstück | Unter der Verordnung? |
|---|---|
| Neues Holzmöbel (Schrank, Bett, Tisch, Küchenmöbel) | Ja, Positionen ex 9403 30 bis ex 9403 91 |
| Neues Sitzmöbel mit Holzgestell, auch gepolstert | Ja, Positionen ex 9401 31 00 bis ex 9401 91 90 |
| Gebrauchtes oder Second-hand-Möbel | Nein, ausdrücklich ausgenommen |
| Möbel aus Bambus oder Rattan | Nein, diese Materialien fallen nicht unter „Holz“ |
| Privatverkauf von Privat an Privat | Nein, es fehlt die gewerbliche Tätigkeit |
Alle Möbel-Einträge in Anhang I tragen seit dieser Änderung den Zusatz „ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse“. Wer ein altes Stück kauft oder restauriert, bewegt sich außerhalb der Verordnung. Das deckt sich mit der Definition der „Bereitstellung auf dem Markt“ in Artikel 2: Sie setzt eine gewerbliche Tätigkeit voraus, der Verkauf unter Privatleuten fällt nicht darunter.
Die zweite Änderung betrifft das Material. Eine neue Anmerkung zu Anhang I stellt klar, dass die Verordnung nicht für Bambus, Rattan und andere holzige Materialien gilt. Dazu zählen auch Schilf, Binsen, Korbweiden, Raffiabast und Lindenbast. Ein Rattansessel braucht also keine Sorgfaltserklärung – über die Arbeitsbedingungen in der Lieferkette sagt das allerdings nichts.
Was FSC und PEFC jetzt noch leisten
Ein verbreitetes Missverständnis lautet, ein Siegel erfülle die neuen Pflichten. Das ist nicht so. Erwägungsgrund 52 der Verordnung hält fest, dass Zertifizierungssysteme im Risikobewertungsverfahren verwendet werden können, die Verantwortung des Marktteilnehmers für die Sorgfaltspflicht aber nicht ersetzen. Artikel 10 führt sie als ergänzende Information auf, nicht als Nachweis.
Für Sie heißt das: Ein Siegel bleibt ein nützliches Signal, es ist aber kein Ersatz für die Frage nach Herkunft und Sorgfaltserklärung. Welche Unterschiede zwischen den beiden großen Systemen bestehen, zeigt der Vergleich von FSC und PEFC beim Möbelkauf. Wie Sie werbliche Umweltaussagen von belegbaren Angaben trennen, beschreibt der Ratgeber zum Greenwashing bei Möbeln erkennen.
Checkliste: Was Sie beim Möbelkauf fragen können
Ab Ende Dezember 2026 sind diese Fragen keine Zumutung mehr, sondern Teil der Dokumentation, die ein Händler ohnehin führen muss.
- Woher kommt das Holz? Erzeugerland und Holzart sollte jeder Anbieter benennen können.
- Wer ist der Marktteilnehmer? Fragen Sie, wer das Möbel in der EU erstmals in Verkehr gebracht hat – dort liegt die Sorgfaltspflicht.
- Gibt es eine Referenznummer? Händler müssen die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen speichern, wenn ihr Lieferant ein Marktteilnehmer ist. Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben Verbraucher nicht, die Frage zeigt aber, ob der Händler seine Lieferkette kennt.
- Ist das Möbel neu oder gebraucht? Bei Gebrauchtware greift die Verordnung nicht, hier zählen Zustand und Verarbeitung. Worauf Sie dabei achten, steht im Ratgeber Massivholz-Möbel auf Qualität prüfen.
- Welches Material steckt darin? Bambus und Rattan sind ausgenommen. Bei Mischmöbeln lohnt die Frage, welcher Teil aus Holz besteht.
- Antwort ausweichend? Natürliche und juristische Personen können nach Artikel 31 begründete Bedenken bei der zuständigen Behörde geltend machen. Die Behörde muss sie prüfen und in der Regel innerhalb von 30 Tagen über die getroffenen Maßnahmen unterrichten.
Wer vergleichen möchte, findet Modelle mit Angaben zu Holzart und Herkunft bei den Tischen im Möbelverzeichnis.
Häufige Fragen
Was ist die EU-Entwaldungsverordnung?
Die EU-Entwaldungsverordnung ist die Verordnung (EU) 2023/1115. Sie erlaubt den Handel mit sieben Rohstoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen in der EU nur, wenn diese entwaldungsfrei sind, dem Recht des Erzeugerlandes entsprechen und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind. Erfasst sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz, einschließlich Holzmöbeln.
Ab wann gilt die Entwaldungsverordnung für Möbel?
Ab dem 30. Dezember 2026. Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat den Geltungsbeginn um zwölf Monate verschoben. Kleinst- und Kleinunternehmen haben als Marktteilnehmer bis zum 30. Juni 2027 Zeit, für Holzmöbel gilt diese Verlängerung jedoch nicht: Sie fallen unter den Anhang der alten Holzhandelsverordnung und sind davon ausgenommen.
Wer ist von der Entwaldungsverordnung betroffen?
Unternehmen, nicht Verbraucher. Pflichten haben Marktteilnehmer, die ein Erzeugnis erstmals in der EU in Verkehr bringen oder ausführen, sowie nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler in der Lieferkette. Private Käuferinnen und Käufer müssen nichts nachweisen und nichts dokumentieren. Auch der Verkauf von Privat an Privat fällt nicht darunter, weil die gewerbliche Tätigkeit fehlt.
Gilt die Entwaldungsverordnung auch für gebrauchte Möbel?
Nein. Seit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 tragen alle Möbel-Einträge in Anhang I den Zusatz, dass gebrauchte und Second-hand-Erzeugnisse ausgenommen sind. Ein restauriertes Fundstück oder ein Möbel vom Flohmarkt braucht deshalb keine Sorgfaltserklärung. Für neue Holzmöbel aus dem Handel gilt die Verordnung dagegen uneingeschränkt.
Ersetzt ein FSC-Siegel die Sorgfaltspflicht nach der Verordnung?
Nein. Zertifizierungssysteme können nach Erwägungsgrund 52 im Risikobewertungsverfahren verwendet werden, ersetzen aber nicht die Verantwortung des Marktteilnehmers für die Sorgfaltspflicht. Artikel 10 nennt sie als ergänzende Information. Ein Siegel bleibt also ein Hinweis auf geordnete Prozesse, nicht der gesetzlich verlangte Nachweis.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten
- Verordnung (EU) 2025/2650 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 zur Liste der relevanten Erzeugnisse
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 mit der Länderliste zum Risiko
- Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Holzhandelsverordnung)
Stand: November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer die Herkunft seines Holzes kennt, kann sie auch belegen. Händler, die Holzart, Erzeugerland und Lieferkette auf Nachfrage benennen, finden Sie im Händlerverzeichnis von buch-findr.