In den Hauptverhandlungen der Strafprozesse ist zunehmend zu beobachten, daß sich nicht mehr der Angeklagte selbst zur Sache einläßt, sondern der Verteidiger für ihn eine Sacherklärung abgibt. Dies geschieht durch mündlichen Vortrag des Verteidigers, das Vorlesen einer schriftlichen Erklärung, die als Anlage zum Protokoll gereicht wird, oder durch Übergabe einer schriftlichen Erklärung des Verteidigers mit dem Antrag an das Gericht, diese als Urkunde zu verlesen. Vor allem die Abgabe mündlicher Einlassungen des Verteidigers für den vollständig schweigenden Angeklagten hat sich zu einer üblichen Praxis gefestigt, die selten hinterfragt wird. Rechtsprechung und Kommentarliteratur haben das Thema oberflächlich und widersprüchlich behandelt. Diese Arbeit untersucht, welches Bedürfnis für die Übertragung von Einlassungen besteht und ob und in welchem Rahmen die Übertragung der Sacherklärung auf den Verteidiger zulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-28
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In den Hauptverhandlungen der Strafprozesse ist zunehmend zu beobachten, daß sich nicht mehr der Angeklagte selbst zur Sache einläßt, sondern der Verteidiger für ihn eine Sacherklärung abgibt. Dies geschieht durch mündlichen Vortrag des Verteidigers, das Vorlesen einer schriftlichen Erklärung, die als Anlage zum Protokoll gereicht wird, oder durch Übergabe einer schriftlichen Erklärung des Verteidigers mit dem Antrag an das Gericht, diese als Urkunde zu verlesen. Vor allem die Abgabe mündlicher Einlassungen des Verteidigers für den vollständig schweigenden Angeklagten hat sich zu einer üblichen Praxis gefestigt, die selten hinterfragt wird. Rechtsprechung und Kommentarliteratur haben das Thema oberflächlich und widersprüchlich behandelt. Diese Arbeit untersucht, welches Bedürfnis für die Übertragung von Einlassungen besteht und ob und in welchem Rahmen die Übertragung der Sacherklärung auf den Verteidiger zulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-28
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In den Hauptverhandlungen der Strafprozesse ist zunehmend zu beobachten, daß sich nicht mehr der Angeklagte selbst zur Sache einläßt, sondern der Verteidiger für ihn eine Sacherklärung abgibt. Dies geschieht durch mündlichen Vortrag des Verteidigers, das Vorlesen einer schriftlichen Erklärung, die als Anlage zum Protokoll gereicht wird, oder durch Übergabe einer schriftlichen Erklärung des Verteidigers mit dem Antrag an das Gericht, diese als Urkunde zu verlesen. Vor allem die Abgabe mündlicher Einlassungen des Verteidigers für den vollständig schweigenden Angeklagten hat sich zu einer üblichen Praxis gefestigt, die selten hinterfragt wird. Rechtsprechung und Kommentarliteratur haben das Thema oberflächlich und widersprüchlich behandelt. Diese Arbeit untersucht, welches Bedürfnis für die Übertragung von Einlassungen besteht und ob und in welchem Rahmen die Übertragung der Sacherklärung auf den Verteidiger zulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-28
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In den Hauptverhandlungen der Strafprozesse ist zunehmend zu beobachten, daß sich nicht mehr der Angeklagte selbst zur Sache einläßt, sondern der Verteidiger für ihn eine Sacherklärung abgibt. Dies geschieht durch mündlichen Vortrag des Verteidigers, das Vorlesen einer schriftlichen Erklärung, die als Anlage zum Protokoll gereicht wird, oder durch Übergabe einer schriftlichen Erklärung des Verteidigers mit dem Antrag an das Gericht, diese als Urkunde zu verlesen. Vor allem die Abgabe mündlicher Einlassungen des Verteidigers für den vollständig schweigenden Angeklagten hat sich zu einer üblichen Praxis gefestigt, die selten hinterfragt wird. Rechtsprechung und Kommentarliteratur haben das Thema oberflächlich und widersprüchlich behandelt. Diese Arbeit untersucht, welches Bedürfnis für die Übertragung von Einlassungen besteht und ob und in welchem Rahmen die Übertragung der Sacherklärung auf den Verteidiger zulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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In den Hauptverhandlungen der Strafprozesse ist zunehmend zu beobachten, daß sich nicht mehr der Angeklagte selbst zur Sache einläßt, sondern der Verteidiger für ihn eine Sacherklärung abgibt. Dies geschieht durch mündlichen Vortrag des Verteidigers, das Vorlesen einer schriftlichen Erklärung, die als Anlage zum Protokoll gereicht wird, oder durch Übergabe einer schriftlichen Erklärung des Verteidigers mit dem Antrag an das Gericht, diese als Urkunde zu verlesen. Vor allem die Abgabe mündlicher Einlassungen des Verteidigers für den vollständig schweigenden Angeklagten hat sich zu einer üblichen Praxis gefestigt, die selten hinterfragt wird. Rechtsprechung und Kommentarliteratur haben das Thema oberflächlich und widersprüchlich behandelt. Diese Arbeit untersucht, welches Bedürfnis für die Übertragung von Einlassungen besteht und ob und in welchem Rahmen die Übertragung der Sacherklärung auf den Verteidiger zulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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In den Hauptverhandlungen der Strafprozesse ist zunehmend zu beobachten, daß sich nicht mehr der Angeklagte selbst zur Sache einläßt, sondern der Verteidiger für ihn eine Sacherklärung abgibt. Dies geschieht durch mündlichen Vortrag des Verteidigers, das Vorlesen einer schriftlichen Erklärung, die als Anlage zum Protokoll gereicht wird, oder durch Übergabe einer schriftlichen Erklärung des Verteidigers mit dem Antrag an das Gericht, diese als Urkunde zu verlesen. Vor allem die Abgabe mündlicher Einlassungen des Verteidigers für den vollständig schweigenden Angeklagten hat sich zu einer üblichen Praxis gefestigt, die selten hinterfragt wird. Rechtsprechung und Kommentarliteratur haben das Thema oberflächlich und widersprüchlich behandelt. Diese Arbeit untersucht, welches Bedürfnis für die Übertragung von Einlassungen besteht und ob und in welchem Rahmen die Übertragung der Sacherklärung auf den Verteidiger zulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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In den Hauptverhandlungen der Strafprozesse ist zunehmend zu beobachten, daß sich nicht mehr der Angeklagte selbst zur Sache einläßt, sondern der Verteidiger für ihn eine Sacherklärung abgibt. Dies geschieht durch mündlichen Vortrag des Verteidigers, das Vorlesen einer schriftlichen Erklärung, die als Anlage zum Protokoll gereicht wird, oder durch Übergabe einer schriftlichen Erklärung des Verteidigers mit dem Antrag an das Gericht, diese als Urkunde zu verlesen. Vor allem die Abgabe mündlicher Einlassungen des Verteidigers für den vollständig schweigenden Angeklagten hat sich zu einer üblichen Praxis gefestigt, die selten hinterfragt wird. Rechtsprechung und Kommentarliteratur haben das Thema oberflächlich und widersprüchlich behandelt. Diese Arbeit untersucht, welches Bedürfnis für die Übertragung von Einlassungen besteht und ob und in welchem Rahmen die Übertragung der Sacherklärung auf den Verteidiger zulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die verantwortungsvolle Wahrnehmung des Sorgerechts verlangt Eltern die Fähigkeit zur Kooperation und die Bereitschaft zur ständigen Anpassung ihres Erziehungskonzepts an die Entwicklung und Bedürfnisse des Kindes ab. Dies ist besonders schwierig, aber auch besonders wichtig in Phasen der Trennung und der konstitutionellen Auflösung der Familie. In der Mediation kann oft eine Hilfe zur Erarbeitung zukunftsfähiger Lösungen liegen. Dabei stellt sich die Frage nach der Verbindlichkeit hierbei getroffener Absprachen. Im Spannungsfeld von individuellen Elternrechten und Kindeswohl ist dabei eine behutsame Austarierung zwischen schuld- und familienrechtlichen Rechtsvorschriften erforderlich. Sowohl materiellrechtlich als auch prozessual sind dabei Vereinbarungsmöglichkeiten im Sorgerecht zu fördern, insbesondere im Recht der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Abgabe von Gefahrstoffen ist detailliert geregelt. Für einige Stoffe und Gemische bestehen Dokumentationspflichten bei der Abgabe.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) schreibt das Führen eines Abgabebuches für Stoffe und Gemische mit bestimmten Eigenschaften vor. Dabei muss auch der Datenschutz gewährleistet werden.
Das "Abgabebuch für Gefahrstoffe" unterstützt Sie bei der gesetzeskonformen Dokumentation gemäß § 9 Chemikalien-Verbotsverordnung.
Bewahren Sie das Abgabebuch fünf Jahre nach der letzten Eintragung auf.
Fachliche Beratung: Dr. Ute Stapel, Fabiola Melchert
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Untersuchung beschäftigt sich mit der Frage, ob die Einführung einer »ÖPNV-Abgabe« zur Reform der Finanzierung des ÖPNV juristisch umsetzbar ist. Zunächst wird die bisherige Finanzierungssituation analysiert und Handlungsbedarf aufgezeigt. Dann wird herausgearbeitet, was unter einer »ÖPNV-Abgabe« zu verstehen ist und welche rechtliche Ausgestaltung ihr zugrunde liegen könnte. Dabei wird u.a. auch auf verfassungsrechtliche Aspekte eingegangen. Am Ende der Arbeit steht ein Gesetzesvorschlag.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Abgabe von Gefahrstoffen ist detailliert geregelt. Für einige Stoffe und Gemische bestehen Dokumentationspflichten bei der Abgabe.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) schreibt das Führen eines Abgabebuches für Stoffe und Gemische mit bestimmten Eigenschaften vor. Dabei muss auch der Datenschutz gewährleistet werden.
Das "Abgabebuch für Gefahrstoffe" unterstützt Sie bei der gesetzeskonformen Dokumentation gemäß § 9 Chemikalien-Verbotsverordnung.
Bewahren Sie das Abgabebuch fünf Jahre nach der letzten Eintragung auf.
Fachliche Beratung: Dr. Ute Stapel, Fabiola Melchert
Aktualisiert: 2023-06-09
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-06-07
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