Eine Auseinandersetzung mit dem Gefahrbegriff ist für die dogmatische Erörterung der abstrakten Gefährdungsdelikte erforderlich. Der Begriff der Gefahr ist allerdings schwer zu bestimmen. Gefahr bedeutet einen bestimmten Zustand, bei dem nach natürlichen Verlauf des Geschehens die Verletzung oder Schädigung eines Rechtsgutes wahrscheinlich ist.
Strafrechtsnormen bestehen aus Verhaltens-, Bewertungs- und Verurteilungsnormen. Das Unrecht der abstrakten Gefährdungsdelikte besteht in der Verletzung der Verhaltensnormen. Die Verhaltensnormen der abstrakten Gefährdungsdelikte sind Verhaltensimperative zum Rechtsgüterschutz, die einerseits auf das frühe Verhaltensstadium einwirken sollen, andererseits keine konkreten Gefährdungsfolge als Norminhalt enthalten.
Wir leben zurzeit in der Risikogesellschaft. Das Strafrecht beteiligt sich an der Sozialsteuerung und erscheint angesichts der gegenwärtigen Risikogesellschaft auch als Risikostrafrecht. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist die Erweiterung der abstrakten Gefährdungsdelikte erforderlich, diese darf aber nicht uferlos erfolgen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Werden Inhalts- und Äußerungsdelikte via Internet begangen, stellt sich die Frage, ob deutsches Strafrecht zur Anwendung kommt. Solche Internetdelikte sind überwiegend als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Häufig wird angenommen, abstrakte Gefährdungsdelikte seien "typischerweise" Tätigkeitsdelikte, die keinen Erfolgsort im Sinne des § 9 I StGB hätten. Die Arbeit zeigt, dass es auch bei abstrakten Gefährdungsdelikten, die via Internet begangen werden, einen Erfolgsort gibt, an den im Rahmen des Territorialitätsprinzips gemäß §§ 3, 9 I StGB angeknüpft werden kann. Außerdem beschreibt sie, wie der Erfolgsort bei solchen Delikten nach Maßgabe eines digitalen Territorialitätsprinzips zu bestimmen ist.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Werden Inhalts- und Äußerungsdelikte via Internet begangen, stellt sich die Frage, ob deutsches Strafrecht zur Anwendung kommt. Solche Internetdelikte sind überwiegend als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Häufig wird angenommen, abstrakte Gefährdungsdelikte seien „typischerweise“ Tätigkeitsdelikte, die keinen Erfolgsort im Sinne des § 9 I StGB hätten. Die Arbeit zeigt, dass es auch bei abstrakten Gefährdungsdelikten, die via Internet begangen werden, einen Erfolgsort gibt, an den im Rahmen des Territorialitätsprinzips gemäß §§ 3, 9 I StGB angeknüpft werden kann. Außerdem beschreibt sie, wie der Erfolgsort bei solchen Delikten nach Maßgabe eines digitalen Territorialitätsprinzips zu bestimmen ist.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der Verfasser analysiert die Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB, welcher die Vorbereitungsstrafbarkeit schwerer staatsgefährdender Gewalttaten unter bestimmten subjektiven Voraussetzungen bereits an die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland knüpft und damit weit in das Vorbereitungsstadium vorverlagert. Der Verfasser setzt sich angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken mit den Grenzen der Vorverlagerung der Strafbarkeit durch Vorbereitungs-, Gefährdungs- und Unternehmensdelikten auseinander. Dabei untersucht er die Grenzen der Strafbarkeitsvorverlagerung unter Berücksichtigung der strafrechtsdogmatischen und verfassungsrechtlichen Schranken. Die Arbeit bietet eine umfassende praxisorientierte Kommentierung des § 89a Abs. 2a StGB. Darüber hinaus behandelt der Verfasser grundlegende Fragestellung der allgemeinen Strafrechtsdogmatik. Die Arbeit richtet sich daher sowohl an Praktiker als auch an Strafrechtswissenschaftler sowie Studierende der Rechtswissenschaften.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der Verfasser analysiert die Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB, welcher die Vorbereitungsstrafbarkeit schwerer staatsgefährdender Gewalttaten unter bestimmten subjektiven Voraussetzungen bereits an die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland knüpft und damit weit in das Vorbereitungsstadium vorverlagert. Der Verfasser setzt sich angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken mit den Grenzen der Vorverlagerung der Strafbarkeit durch Vorbereitungs-, Gefährdungs- und Unternehmensdelikten auseinander. Dabei untersucht er die Grenzen der Strafbarkeitsvorverlagerung unter Berücksichtigung der strafrechtsdogmatischen und verfassungsrechtlichen Schranken. Die Arbeit bietet eine umfassende praxisorientierte Kommentierung des § 89a Abs. 2a StGB. Darüber hinaus behandelt der Verfasser grundlegende Fragestellung der allgemeinen Strafrechtsdogmatik. Die Arbeit richtet sich daher sowohl an Praktiker als auch an Strafrechtswissenschaftler sowie Studierende der Rechtswissenschaften.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Eine Auseinandersetzung mit dem Gefahrbegriff ist für die dogmatische Erörterung der abstrakten Gefährdungsdelikte erforderlich. Der Begriff der Gefahr ist allerdings schwer zu bestimmen. Gefahr bedeutet einen bestimmten Zustand, bei dem nach natürlichen Verlauf des Geschehens die Verletzung oder Schädigung eines Rechtsgutes wahrscheinlich ist.
Strafrechtsnormen bestehen aus Verhaltens-, Bewertungs- und Verurteilungsnormen. Das Unrecht der abstrakten Gefährdungsdelikte besteht in der Verletzung der Verhaltensnormen. Die Verhaltensnormen der abstrakten Gefährdungsdelikte sind Verhaltensimperative zum Rechtsgüterschutz, die einerseits auf das frühe Verhaltensstadium einwirken sollen, andererseits keine konkreten Gefährdungsfolge als Norminhalt enthalten.
Wir leben zurzeit in der Risikogesellschaft. Das Strafrecht beteiligt sich an der Sozialsteuerung und erscheint angesichts der gegenwärtigen Risikogesellschaft auch als Risikostrafrecht. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist die Erweiterung der abstrakten Gefährdungsdelikte erforderlich, diese darf aber nicht uferlos erfolgen.
Aktualisiert: 2023-04-17
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Aktualisiert: 2023-04-07
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